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28.02.2019
Indirekte Steuern/Zoll

EuGH: Überlassung von Ferienwohnungen – Margenbesteuerung ja, ermäßigter Steuersatz nein

Die Überlassung von angemieteten Ferienwohnungen fällt in den Anwendungsbereich der Margenbesteuerung. Anders als bei der Überlassung durch den Eigentümer selbst, scheidet im Falle der Margenbesteuerung die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes aus.

Hintergrund

Der Anwendungsbereich der Vorschriften zur Margenbesteuerung bzw. die Europarechtskonformität der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben in nationales Recht ist/war Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Mit dem vorliegenden Urteil beantwortet der Gerichtshof zwei Fragen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Margenbesteuerung und zum Steuersatz von Reiseleistungen.

Sachverhalt

Die Alpenchalets Resorts GmbH mietet Häuser in Deutschland, Österreich und Italien von deren Eigentümern an und vermietet sie anschließend im eigenen Namen zu Urlaubszwecken an Privatkunden. Vor Ort erbringen die Eigentümer oder deren Beauftragte weitere Dienstleistungen für die jeweiligen Kunden, wie z. B. die Reinigung der Unterkunft und teilweise auch einen Wäsche- und Brötchenservice. Alpenchalets Resorts GmbH begehrte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes.

Entscheidung

Die Margenbesteuerung ist auf Dienstleistungen anzuwenden, die in der Erbringung einer zugekauften Leistung besteht, sofern es sich bei ihr um Unterbringung oder Beförderung handelt.

Eine Dienstleistung, auf die die Margensteuer anzuwenden ist, kann nicht dem ermäßigten Steuersatz für die Beherbergung in Ferienunterkünften unterliegen.

Anmerkung

Gemäß dem Urteil reichen Einzelleistungen aus, um den Tatbestand der „Reiseleistung“ im Sinne der Vorschriften zur Margenbesteuerung zu erfüllen. Da die Margensteuer nach dem UStG nur für Reiseleistungen gilt, die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind, dürfte das Urteil gegenwärtig nur eine geringe Bedeutung für die Besteuerungspraxis haben, da Ferienhäuser in der Regel wohl direkt vom jeweiligen Eigentümer an den privaten Urlauber vermietet werden dürften und insofern die Margenbesteuerung nicht greift.

Allerdings wird sich durch das Urteil der Anwendungsbereich der Margenbesteuerung erheblich ausweiten, sobald das UStG an die MwStSystRL angepasst wird und auch Reiseleistungen an Unternehmer der Margenbesteuerung zu unterwerfen sind (vgl. EuGH v. 8.2.2018, C-380/16, Kommission ./. Deutschland). Dann dürfte auch die konzerninterne Weiterbelastung von Hotelkosten in den Anwendungsbereich fallen. Bei zwischengeschalteten Vermietern würde das Umsatzsteueraufkommen auf die gesamte Marge aus dem Urlaubsland dem Land der Reise in den Sitzstaat des Reisedienstleisters verlagert. Der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen wäre nicht zulässig, soweit die Eingangsleistung nicht im Drittland bewirkt wird.

Betroffene Normen

UStG §§ 12, 25; MwStSystRL Art. 98, 306, 307; EWG_RL_2006_112 Art. 306, 308

Fundstelle

EuGH, Urteil vom 19.12.2018, C 552/17

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