Zurück zur Übersicht
URL: http://mobile.deloitte-tax-news.de/steuern/indirekte-steuern-zoll/eugh-erstattung-faelschlicherweise-in-rechnung-gestellter-umsatzsteuer.html
27.05.2013
Indirekte Steuern/Zoll

EuGH: Erstattung fälschlicherweise in Rechnung gestellter Umsatzsteuer

Der EuGH leitet aus Art. 203 MwStSystRL das Recht zur Rechnungsberichtigung ab, falls eine Gefährdung des Steueraufkommens entweder nicht bestand oder beseitigt worden ist. Die Mitgliedstaaten können hierzu die Bedingungen festlegen, unter denen zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden kann. Der Rechnungsaussteller kann sich auf den Neutralitätsgrundsatz berufen, um einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegenzutreten, die den Erstattungsanspruch in diesen Fällen ausschließt.

Sachverhalt

Die Klägerin hatte für den Verkauf einer Immobilie an eine Gesellschaft Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen. Die Gesellschaft hatte aus dieser Rechnung einen Vorsteuerabzug geltend gemacht, der im Rahmen einer Steuerprüfung mit bestandskräftigem Bescheid versagt wurde, weil die Lieferung der Immobilie nach bulgarischem Recht steuerfrei und der Steuerausweis in der Rechnung somit unzutreffend gewesen sei. Die Klägerin hatte daraufhin die Rückerstattung der ausgewiesenen (und bereits abgeführten) Umsatzsteuer beantragt. Die bulgarische Finanzbehörde versagte dies mit der Begründung, es werde jegliche unzutreffend in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Rechnungsaussteller geschuldet. Die Erstattung wurde ebenfalls versagt, da eine Rechnungsberichtigung nach den nationalen verfahrensrechtlichen Regelungen nicht mehr möglich war, da die Lieferung bereits Gegenstand einer Steuerprüfung gewesen und dem Empfänger der Lieferung mit bestandskräftigem Steuerbescheid der Vorsteuerabzug versagt worden war.

Der EuGH sollte die unterschiedlichen Rechtsauffassungen nun klären.

Entscheidung

Der EuGH hat hierzu entschieden, dass die Voraussetzung der Rechnungsberichtigung (obwohl nicht in der Richtlinie enthalten) grundsätzlich nicht richtlinienwidrig ist, weil das Verfahren den Mitgliedstaaten obliegt. Nach bulgarischem Recht ist aber die Rechnungsberichtigung nicht mehr möglich, sobald dem Rechnungsempfänger der Vorsteuerabzug seitens der Finanzbehörden versagt wurde. In diesen Fällen, so der EuGH, könne es auf die Berichtigung der Rechnung nicht mehr ankommen, denn andernfalls wäre die Erstattung der zu Unrecht ausgewiesenen und zuvor an das Finanzamt abgeführten Steuer unmöglich, was dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer widerspräche.

Anmerkung

Unmittelbare Auswirkungen für das deutsche Recht hat diese Entscheidung des EuGH nicht.

Im Gegensatz zu den Fällen des unberechtigten Steuerausweises hat der deutsche Gesetzgeber für die Fälle des unrichtigen Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 UStG die Beseitigung der Gefährdungslage nicht zur Voraussetzung für die Berichtigung beim leistenden Unternehmer gemacht. Einzige Voraussetzung für die Berichtigung der Steuer ist, dass der Steuerausweis gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigt wird. Lediglich für die Fälle des unrichtigen Steuerausweises bei Geschäftsveräußerungen nach § 1 Abs. 1a UStG und infolge der Rückgängigmachung eines Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG sieht § 14c Abs. 1 Satz 3 UStG ausdrücklich die Beseitigung der Gefährdungslage für das Steueraufkommen als Berichtigungsvoraussetzung vor. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist nach § 14c Abs. 2 Satz 4 UStG beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Diesen Vorschriften zufolge hätte die Klägerin im Ausgangsverfahren wohl einen Erstattungsanspruch gehabt.

Betroffene Norm   
§ 14c UStG
Art. 203 MwStSystRL

Fundstelle  
EuGH, Urteil vom 11.04.2013, C-138/12

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.