Streitig ist, ob im Feststellungszeitraum 2005 eine Ansparabschreibung zu Recht aufgelöst wurde. Die Klägerin ist ehemalige Kommanditistin einer KG. Die in Frage stehende Ansparabschreibung wurde in der Gesamthandsbilanz des Wirtschaftsjahres 2004 gebildet. Im Folgenden wechselten bei der KG die Gesellschaftsverhältnisse in der Art, dass unter Erklärung der Aufgabe des Betriebs der KG und Anwachsung des Betriebs auf eine neu gegründete Limited, die bisherigen Gesellschafter aus der KG ausschieden. Die Limited beantragte daraufhin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Die Klage ist unbegründet.
Das beklagte Finanzamt hat den Gewinn zu Recht um die gebildete Ansparabschreibung erhöht, weil die Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung wegen der beabsichtigten Betriebsaufgabe nicht hätte gebildet werden dürfen und der fehlerhafte Bilanzansatz zum nächsten Bilanzstichtag zu berichtigen war. Eine solche Ansparabschreibung darf dann nicht gebildet werden, wenn seitens des Steuerpflichtigen der Entschluss gefasst war, seinen Betrieb zu veräußern oder aufzugeben. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Bildung der Ansparabschreibung und der Aufgabe des Betriebs muss im Streitfall von einem solchen Entschluss bereits bei Bildung der Ansparabschreibung ausgegangen werden. Diese hätte daher im Streitfall nicht mehr gebildet werden dürfen. Durch das Ausscheiden aller Gesellschafter bis auf einen liegt ein Fall der Betriebsaufgabe vor, da die KG als Betrieb der Personengesellschaft nicht mehr besteht. Der Fortführung eines Restbetriebs, der grundsätzlich förderungswürdig hinsichtlich der Ansparabschreibung ist, steht im Streitfall ebenfalls entgegen, dass der Betrieb tatsächlich nicht fortgeführt, sondern aufgeben wurde.
EStG § 7g Abs. 3; EStG § 16 Abs. 3; BGB § 738
Finanzgericht München, Urteil v. 16.12.2009, 10 K 4440/07, EFG 2010, 1401, rkr.
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