Die Bundesregierung hat Anfang Januar den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der neuen EU-Bilanzrichtlinie in deutsches Recht verabschiedet. Die Umsetzung soll insbesondere durch Änderungen des HGB, des PublG, des AktG des GmbHG sowie der zugehörigen Einführungsgesetze erfolgen.
Am 07.01.2015 wurde vom Bundeskabinett der Regierungsentwurf des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) beschlossen. Vorausgegangen war ein Referentenentwurf vom 28.07.2014 (siehe Deloitte Tax-News). Mit dem BilRUG soll die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates in nationales Recht umgesetzt werden.
Wir stellen Ihnen im Folgenden ausgewählte Regelungen des Regierungsentwurfes vor.
Für die Praxis dürfte vor allem von großer Bedeutung sein, dass die Erleichterungsvorschrift des § 264 Abs. 3 HGB-E – wie im Referentenentwurf bereits vorgesehen – künftig voraussetzt, dass das Mutterunternehmen gegenüber der Gesellschaft, welche eine oder mehrere Erleichterung(en) in Anspruch nehmen möchte, eine Einstandspflicht für die von dem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen aus dem jeweiligen Geschäftsjahr erklären muss; eine bloße Verlustübernahme (z.B. nach § 302 AktG) reicht mithin nicht mehr aus.
Unverändert aus dem Referentenentwurf übernommen wurde außerdem die Ausdehnung des Begriffs der Umsatzerlöse (§ 277 Abs. 1 HGB-E), ferner erwartungsgemäß die Anhebung der monetären Schwellenwerte für die Einstufung in kleine, mittelgroße oder große Gesellschaften (§ 267 Abs. 1 und Abs. 2 HGB-E) bzw. für die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (§ 293 Abs. 1 HGB-E) sowie die Streichung der außerordentlichen Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 Abs. 2 und Abs. 3 HGB-E und flankierend dazu die Aufhebung des § 277 Abs. 4 HGB).
Die Eingrenzung des Begriffs „Kleinstkapitalgesellschaften“ wurde gleichfalls inhaltlich vom Referentenentwurf übernommen (§ 267a Abs. 3 HGB-E), sodass sog. Beteiligungsholdings Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften nicht mehr beanspruchen können. Materiell unverändert zum Referentenentwurf ist zudem die Änderung des § 255 Abs. 1 S. 3 HGB-E: Danach setzen Anschaffungspreisminderungen voraus, dass diese dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.
Ausgewählte Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf
Einige im Referentenentwurf noch vorgesehene Änderungen des HGB wurden im Regierungsentwurf wieder fallen gelassen.
Das BilRUG ist nach Inkrafttreten (voraussichtlich im laufenden Jahr 2015) regelmäßig erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die auf Größenkriterien (Schwellenwerte) ausgerichteten §§ 267, 267a Abs. 1, 293 HGB-E sowie flankierend § 277 Abs. 1 (Definition des Größenmerkmals „Umsatzerlöse“) dürfen davon unabhängig (aber dann nur jeweils in Kombination) erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31.12.2013 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden.
Alternativ darf (Wahlrecht) – bis auf wenige Vorschriften (§§ 331, 334, 340n und 341n HGB-E) – bereits eine frühere Anwendung des durch das BilRUG geänderten HGB für die nach dem 31.12.2014 beginnenden Geschäftsjahre erfolgen, dann aber nur insgesamt.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Regierungsentwurf vom 07.01.2015
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Weitere Fundstellen
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Referentenentwurf vom 28.07.2014
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Siehe Deloitte Tax-News
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