BFH: Steuerverstrickung von Darlehensverbindlichkeiten
Ein im Rahmen von nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f S. 2 EStG gewerblich fingierten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder Veräußerung inländischen Grundbesitzes ausländischer Körperschaften anfallender Ertrag aus einem Forderungsverzicht ist nicht steuerbar.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Luxemburg, kaufte im Jahr 2007 ein im Inland belegenes Grundstück, aus dem sie steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Das Grundstück wurde u.a. durch ein Darlehen einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft, die B L.P., die mittelbar 100% der Anteile an der Klägerin hielt, finanziert. Im Jahr 2011 verkaufte die Klägerin das im Inland belegene Grundstück. Der Erlös aus dem Grundstücksverkauf reichte nicht aus, um das Konzerndarlehen vollständig zu tilgen. Die B L.P. verzichtete daraufhin auf einen Teilbetrag ihrer Darlehensforderung. Die Klägerin verfügte im Inland weder über eine Betriebsstätte noch über einen ständigen Vertreter.
Den Ertrag aus dem Forderungsverzicht behandelte das Finanzamt nach Rücksprache mit dem BMF als im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht steuerpflichtige Einkünfte. Entgegen der Auffassung des Finanzamts kam das FG zu dem Schluss, dass der Ertrag aus dem Forderungsverzicht in Deutschland nicht steuerbar sei.
Entscheidung
Das FG habe zutreffend angenommen, dass der aus dem Forderungsverzicht entstandene Ertrag nicht zu den inländischen Einkünften gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG im Sinne der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 2 Nr. 1 KStG gehöre.
Unstrittig stellen die von der Klägerin erzielten Einkünfte aus der Vermietung und der Veräußerung des im Inland belebenen Grundstücks inländische Einkünfte gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG dar. Mangels inländischer Betriebsstätte bzw. eines ständigen Vertreters kommt der vorrangige Tatbestand der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG nicht in Betracht.
Die Fiktion des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f S. 2 EStG, nach der Einkünfte aus den in Satz 1 der Norm beschriebenen Tätigkeiten, die von einer Körperschaft im Sinne des § 2 Nr. 1 KStG erzielt werden, die mit einer Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Person im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG vergleichbar sind, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb „gelten“, führt nach Auffassung des BFH nicht zu einem erweiterten Umfang der der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte. Zwar sei in den Fällen des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f S. 2 EStG für Zwecke der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG ein Vermögensvergleich zwischen einem Anfangs- und einem Endbestand eines (fiktiven) Betriebsvermögens durchzuführen. Auch müssten Forderungen und Verbindlichkeiten, die mit den inländischen Einkunftsquellen in wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, in den Bestandsvergleich einbezogen werden. Allerdings gehöre die Wertveränderung des Darlehens für den Grundstückserwerb weder zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch zu den Einkünften aus der Veräußerung des Grundstücks und sei daher im Rahmen der Ermittlung der nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f S. 2 EStG zu versteuernden fiktiv gewerblichen inländischen Einkünften nicht zu berücksichtigen.
Anmerkung
Im Rahmen seines Urteils vom 07.12.2016 hat der BFH auch zur Zulässigkeit der Klage gegen einen sog. Nullbescheid Stellung genommen, siehe dazu Deloitte Tax-News.
Betroffene Normen
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a u. f EStG, § 2 Nr. 1 KStG
Streitjahr: 2011
Vorinstanz
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2014, 12 K 12320/12
Fundstelle
BFH, Urteil vom 07.12.2016, I R 76/14, BStBl II 2017 Seite 704