Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen: Schwerpunkt Umsatzsteuer
Nach der Neuregelung ist die verbindliche Auskunft durch mehrere Beteiligte auch bei der umsatzsteuerlichen Organschaft möglich. Darüber hinaus gibt es Veränderungen beim Antrag auf Vorsteuervergütung.
Der Bundesrat hat am 7.7.2017 seine Zustimmung zur Vierten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen erteilt. (zum Hintergrund siehe Deloitte Tax-News)
Verbindliche Auskunft im Fall der umsatzsteuerlichen Organschaft
Hervorzuheben ist, dass künftig die verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 S. 2 AO auch von allen Beteiligten der umsatzsteuerlich-, körperschaft- oder gewerbesteuerlichen Organschaft beantragt werden kann (§ 1 Abs. 2 Satz 1 StAuskV). In diesen Fällen besteht die Bindungswirkung einheitlich gegenüber allen Antragstellern. Das gilt für das Bestehen als auch für den Wegfall der Organschaft. Im Fall der umsatzsteuerlichen Organschaft entfällt die Bindungswirkung, wenn die Eingliederungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht vorliegen oder gesetzlich geändert werden. Eine Änderung der Rechtsprechung zu den Eingliederungsmerkmalen beeinflusst die Bindungswirkung hingegen nicht. Etwas anderes gilt dann, wenn sich ein Beteiligter darauf beruft, dass die Auskunft wegen geänderter Rechtsprechung nicht rechtmäßig ist. Dann entfällt die Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft für alle Beteiligten (§ 2 Abs. 2 Satz 2 StAuskV).
Die Vorschriften können erstmals angewendet werden auf Anträge, die nach dem ersten Tag des zweiten auf die Verkündung der Änderungsverordnung folgenden Kalendermonats bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind. Für die Bearbeitung des gemeinsam gestellten Auskunftsantrags ist im Fall der umsatzsteuerlichen Organschaft das Finanzamt zuständig, das für die Umsatzbesteuerung des Organträgers örtlich zuständig ist. Das Finanzamt unterrichtet die anderen Finanzämter, für welche die erteilte verbindliche Auskunft ebenfalls Bindungswirkung entfaltet, über die Erteilung der verbindlichen Auskunft. Neu ist auch, dass für die Bearbeitung des Antrags nur noch eine Gebühr anfällt, für die alle Beteiligten als Gesamtschuldner haften (§ 89 Abs. 3 Satz 2 AO).
Antrag auf Vorsteuervergütung
Neben weiteren auch formalen Anpassungen betreffen die Änderungen den sogenannten „fünften“ Antrag auf Vorsteuervergütung in § 60 Abs. 3 UStDV. Während Unternehmer, die vierteljährliche Vergütungsanträge stellen, bislang einen weiteren Antrag stellen konnten, regelt die Neufassung, dass jeder Unternehmer einen weiteren Vergütungsantrag stellen kann, dieser aber dafür ausschließlich Vorsteuerbeträge enthalten darf, die in den bisherigen Vergütungsanträgen nicht enthalten waren.
Zu beachten ist, dass die Regelungen zu den dem Vergütungsantrag beizufügenden Rechnungen deutlich verschärft werden. Danach können fehlerhafte Rechnungen nicht mehr im Laufe des Vergütungsverfahrens nachgereicht werden (so aber noch FG Köln v. 9.11.2016 – 2 K 1912/15). Weiterhin ist in § 61 Abs. 4 UStDV aufgenommen worden, dass die Bescheide über die Vorsteuer-Vergütung durch das BZSt grundsätzlich in elektronischer Form übermittelt werden und den teilnehmenden Unternehmen durch ein Abhol-Postfach mit Verschlüsselung über ein Vorsteuervergütungsportal (VAT Refund-Portal) bekannt gegeben werden. Sofern der Empfänger des Bescheids der Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122 AO nicht zustimmt, wird ihm der Bescheid weiterhin schriftlich erteilt. Ferner ist für Unternehmer mit französischer bzw. britischer USt-ID Nr. eine einheitliche Zuständigkeit in § 1 Abs. 1 UStZustV geregelt.
In Kraft treten
Die Neuregelungen sind am Tag nach der Verkündung der Verordnung im BGBl (BGBl 2017, S. 2360) am 20.07.2017 in Kraft getreten.
Betroffene Normen
§ 89 Abs. 2, 3 AO; § 60 Abs. 3 UStDV; § 61 Abs. 4 UStDV; § 1 UStZustV; §§ 1, 2 Abs. 2 Satz 2 StAuskV
Fundstelle
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl 2017, S. 2360, siehe Deloitte Tax-News