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19.08.2010
Grundsteuer/ Grunderwerbsteuer

Grundsteuerreform: Bundesländer legen Reformvorschlag vor

Die Finanzminister Bayerns, Baden-Württembergs und Hessens, Fahrenschon, Stächele und Weimar, haben am 16.08.2010 ein Eckpunktepapier für eine vereinfachte Grundsteuer nach dem Äquivalenzprinzip vorgelegt. Danach soll Grundlage für die Ermittlung der Grundsteuer nur noch die Fläche des Grundstücks und der darauf errichteten Gebäude sein. Das Hebesatzrecht der Kommune soll bestehen bleiben.

Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage soll sich ergeben aus folgender Formel:

                      Flächenbezugsgröße * nutzungsartabhängige Äquivalenzzahl

Als Äquivalenzzahlen je Quadratmeter sind vorgesehen:

20 Cent für zu Wohnzwecken genutzte Gebäudeflächen
40 Cent für nicht zu Wohnzwecken genutzte Gebäudeflächen
2 Cent für die Grundstücksfläche

Auf die Bemessungsgrundlage wendet die Kommune ihren Hebesatz an.

Aus Vereinfachungsgründen soll die maßgebliche Brutto-Grundfläche der Gebäude in einem speziell für die Grundsteuer entwickelten Verfahren ermittelt werden. Für das vereinfachte Verfahren soll als Formel gelten: anhand der Vermessungskoordinaten ermittelte Gebäudegrundfläche * Anzahl der Geschosse.

Die für das vereinfachte Verfahren erforderlichen Informationen sind im voraussichtlich bis 2012 bundesweit eingeführten Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) als Grunddatenbestand vorgesehen. Die Geschosszahl wird derzeit noch selten ausgewiesen, daher soll bis zum Vorliegen des erforderlichen Datenbestandes auf die typisierende Ermittlung der Geschosszahl anhand der Gebäudehöhe zurückgegriffen werden. Diese Informationen sind bereits verfügbar. Der Steuerpflichtige soll die Möglichkeit haben, die Brutto-Grundfläche selber nachzuweisen.

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Für Wohn- und Betriebsgebäude in der Land- und Forstwirtschaft soll es kein gesondertes Verfahren geben. Die Bemessungsgrundlage soll nach dem Verfahren, das für alle anderen Gebäude anzuwenden ist, ermittelt werden. Land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen sollen keiner Grundsteuer unterliegen. Darüber hinaus sollen die Kommunen die Möglichkeit erhalten, spezielle Hebesätze für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft festzusetzen.

Beispiele

Einfamilienhaus mit Keller, einem Vollgeschoss und ausgebautem Dachgeschoss, Gebäudehöhe 8 m, Grundstücksfläche 700 m², Gebäudegrundfläche 100 m², Hebesatz 350 Prozent

Berechnung der Grundsteuer

Ansatz Grundstücksfläche 700 m² * 2 Cent / 100 = 14 Euro
Ansatz Gebäudefläche 100 m² * Höhenzahl 2 * 20 Cent / 100 = 40 Euro
Grundsteuer 54 Euro (Grundstücksfläche 14 + Gebäudefläche 40) * 350 Prozent Hebesatz = 189 Euro

Büro- und Wohngebäude, Grundstücksfläche 1.000 m², Gebäudegrundfläche 500 m², Gebäudehöhe 20 m, Nutzung nachweislich zu 70 Prozent für Wohnzwecke und 30 Prozent für gewerbliche Zwecke, Hebesatz 350 Prozent

Berechnung der Grundsteuer

Ansatz Grundstücksfläche   1.000 m² * 2 Cent / 100 = 20 Euro
Ansatz Gebäudefläche 500 m² x Höhenzahl 5 = 2.500 m²  
davon Wohnzwecke 70 Prozent 1.750 m² x 20 Cent / 100 = 350 Euro
Gewerbe 30 Prozent 750 m² x 40 Cent / 100 = 300 Euro
Grundsteuer   670 Euro (Grundstücksfläche 20 + Gebäudefläche 350 + 300) * 350 Prozent Hebesatz = 2.345 Euro

Anmerkung

Der Reformvorschlag wird in die weitere Diskussion auf Ebene der Länderfinanzministerkonferenz (FMK) als auch einer Anfang 2010 von der FMK eingesetzten Arbeitsgruppe über die Reform der Grundsteuer einfließen. Diese Diskussion hat durch das jüngste BFH-Urteil vom 30.06.2010, indem der BFH ernsthafte Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der geltenden Einheitsbewertung zumindest ab dem Jahr 2007 geäußert hat, neue Nahrung erhalten. Dem hier vorgelegten Reformvorschlag stehen Überlegungen gegenüber, bei denen sich die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer am Verkehrswert der Immobilie orientieren soll.

Fundstelle

Arbeitsgruppe der Länder Baden-Württemberg, Bayern und Hessen, Eckpunkte für eine vereinfachte Grundsteuer nach dem Äquivalenzprinzip, August 2010

Weiter Fundstelle

BFH, Urteil vom 30.06.2010, II R 60/08, siehe Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News.

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