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23.09.2014
Unternehmensrecht

Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrates

Mit dem BilMoG wurde eine Regelung zur Einrichtung und zu den Aufgaben eines Prüfungsausschusses in das Aktienrecht eingeführt. Ob in einer AG ein Prüfungsausschuss etabliert wird, hängt aber von der Entscheidung des Aufsichtsrates ab. Die Aufgaben des Prüfungsausschusses werden in dem Beitrag näher beleuchtet.

1. Einführung

In dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechtes (BilMoG) hatte der Gesetzgeber im Jahre 2009 erstmals eine Regelung zur Einrichtung und zu den Aufgaben eines Prüfungsausschusses in das Aktienrecht eingeführt. Die Regelungen des § 107 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 AktG basieren auf der sogenannten EU-Abschlussprüferrichtlinie des Jahres 2006. Anders als die Richtlinie dies vorgesehen hat, hat der deutsche Gesetzgeber keine Verpflichtung zur Einführung eines Prüfungsausschusses eingeführt. Es besteht in diesem Bereich weiterhin die sogenannte Organisationsautonomie. Der Aufsichtsrat selbst kann daher bestimmen, ob er überhaupt einen Prüfungsausschuss bildet. Über die Bildung eines Prüfungsausschusses – wie auch anderer Ausschüsse – entscheidet der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen, inwieweit dies für seine Aufgabenerfüllung hilfreich oder sinnvoll ist.

2. Aufgaben des Prüfungsausschusses

Der Gesetzgeber hat als Aufgaben des Prüfungsausschusses vorgesehen:

  • Überwachung des Rechnungslegungsprozesses,
  • Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems (IKS),
  • Überwachung der Wirksamkeit des Risikomanagementsystems (RMS),
  • Überwachung der Wirksamkeit der internen Revision,
  • Überwachung der Abschlussprüfung (hier insbesondere der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers).

Entschließt sich der Aufsichtsrat zur Implementierung eines Prüfungsausschusses, so kann er diesem auch nur einen Teil der vorgenannten Aufgaben, aber auch weitere Aufgaben übertragen. Eine Übertragung weiterer Aufgaben aber nur, sofern diese nicht zwingend dem Gesamtaufsichtsrat nach § 107 Abs. 3 Satz 3 AktG vorbehalten sind. Typische Aufgaben, die dem Gesamtgremium vorbehalten sind, sind die Bestellung von Vorstandsmitgliedern, die Entscheidung über die Vergütung des Vorstands, die Prüfung des Jahresabschlusses sowie die Beschlussfassung über zustimmungspflichtige Geschäfte. Darüber hinaus gibt es weitere ungeschriebene Zuständigkeiten des Aufsichtsrates, deren Übertragung auf einen Ausschuss unzulässig ist. Möglich ist aber immer die Vorbereitung von Entscheidungen des Gesamtgremiums durch einen Ausschuss.

Bereits vor dem Inkrafttreten des BilMoG empfahl der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) bei der ersten Verabschiedung seiner Empfehlung im Jahre 2002 die Einrichtung eines Prüfungsausschusses. Seitdem wurde die Regelung mehrfach angepasst, in der letzten Änderung im Jahr 2013 wurde beispielsweise die Wirksamkeit des Risikomanagementsystems als weitere Aufgabe formuliert. Die Aufgaben, die der DCGK dem Prüfungsausschuss zuweist, entsprechen nicht vollständig den aktienrechtlichen Regelungen. So empfiehlt der Kodex in Ziffer 5.3.2 Compliance-Fragen, soweit sie in die Zuständigkeit des Aufsichtsrats fallen, ebenfalls auf den Prüfungsausschuss zu übertragen. Aufgrund der sachlichen Nähe zu dem Risikomanagement der Gesellschaft liegt diese Aufgabenzuweisung nahe und wird in der Praxis häufig vorgenommen.

3. Besondere Regelungen für Banken

Seit Kurzem gelten für Banken hinsichtlich der Bildung von Ausschüssen im Aufsichtsrat weitergehende Regelungen. So hat nach § 25d VII bis XII KWG n.F. der Aufsichtsrat eines dem KWG unterliegenden Unternehmens künftig einen Risiko-, einen Prüfungs-, einen Nominierungs- sowie einen Vergütungskontrollausschuss zu bestellen. Diese Verpflichtung besteht allerdings nur, wenn es sich bei diesem Unternehmen um ein „systemrelevantes“ Institut handelt. Abweichend von der sonst im Gesellschaftsrecht bestehenden Organisationsautonomie ist in diesen Fällen die Bildung der entsprechenden Ausschüsse – folglich auch eines Prüfungsausschusses – vorgeschrieben.

4. Anforderungen an die Mitglieder des Prüfungsausschusses

Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses gelten grundsätzlich die allgemeinen Qualifikations-merkmale für Aufsichtsräte. Nach Meinung des Bundesgerichtshofes muss ein Aufsichtsratsmitglied die Kenntnisse besitzen, um alle normalerweise anfallenden Geschäftsvorgänge ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können. Innerhalb des Aufsichtsrates sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses vorrangig nach ihren Kenntnissen in den Tätigkeitsschwerpunkten des Prüfungsausschusses auszuwählen. Sie sollten daher über einschlägige Kenntnisse in den Bereichen Finanzen und Rechnungslegung verfügen. Weiterhin muss bei kapitalmarktorientierten Unternehmen mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses unabhängig und Finanzexperte sein, d.h. Kenntnisse auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung besitzen (§ 107 Abs. 4 i.V.m. § 100 Abs. 5 AktG).

5. Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses

Das Aktiengesetz sieht keine Mindest- oder Höchstzahl von Mitgliedern im Prüfungsausschuss vor. Allerdings impliziert der Begriff „Ausschuss“, dass ihm mindestens zwei Mitglieder anzugehören haben. Soweit der Ausschuss auch beschließende Kompetenzen hat, müssen ihm mindestens drei Personen angehören (Argument aus § 108 Abs. 2 Satz 3 AktG). Darüber hinaus gilt auch hier, dass das Aufsichtsratsplenum nach den Umständen des Einzelfalls die optimale Größe des Prüfungsausschusses festzulegen hat. Je nach Größe des Unternehmens und der Art und dem Umfang der in den Prüfungsausschuss delegierten Aufgaben bietet es sich an, den Prüfungsausschuss mit mindestens drei, aber höchstens sechs Mitgliedern zu besetzen.

6. Das Verhältnis zwischen Prüfungsausschuss und Gesamtaufsichtsrat

Der Prüfungsausschuss ist, wie andere Ausschüsse auch, kein eigenständiges Organ, sondern Teil des Gesamtaufsichtsrates. Dieser entscheidet über Aufgaben und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. Das Plenum des Aufsichtsrates kann auch jederzeit von ihm delegierte Aufgaben aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses wieder zurückholen. Die sogenannten Vorbehaltsaufgaben nach § 107 Abs. 3 Satz 3 AktG – und einige ungeschriebene, delegationsfeste Aufgaben – verbleiben aber zwingend beim Gesamtaufsichtsrat. Der Prüfungsausschuss kann insoweit nur vorbereitend tätig werden und Beschlussvorschläge für das Gesamtgremium erarbeiten. Der Prüfungsausschuss hat den Gesamtaufsichtsrat umfassend und zeitnah über seine Tätigkeit zu informieren (§ 107 Abs. 3 Satz 4 AktG). Dies erfolgt regelmäßig in der auf einer Ausschusssitzung folgenden Plenarsitzung durch den Ausschuss-vorsitzenden. Dazu genügt in der Regel ein mündlicher Bericht, um den Aufwand gering zu halten. In dem Bericht kann auf vertrauliche Informationen (z.B. Vergütungsfragen) verzichtet werden.

Ihr Ansprechpartner

Dr. Peter Maser
Partner

pmaser@deloitte.de
Tel.: 0711 6696270

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