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28.10.2014
Unternehmensrecht

Der negative Basiszinssatz – Historisches Kuriosum oder Rechtsproblem?

Der Basiszinssatz nach § 247 BGB liegt auf einem historischen Tiefstand von minus 0,73%. Welche rechtlichen Konsequenzen und Probleme ergeben sich aus einem negativen Basiszinssatz?

Seit der letzten Anpassung zum 1. Juli 2014 liegt der Basiszinssatz nach § 247 BGB auf dem historischen Tiefstand von minus 0,73%. Bereits seit dem 1. Januar 2013 trägt er ohne Unterbrechung ein negatives Vorzeichen. Vor diesem Hintergrund soll im Folgenden der Frage nachgegangen werden, welche rechtlichen Konsequenzen und Probleme sich aus einem negativen Basiszinssatz ergeben können.

Dabei wird insbesondere auf das Urteil des OLG München vom 20. November 2013 (7 U 5025 / 11) eingegangen, das sich mit Teilaspekten dieses Themenkomplexes befasst. Der Beitrag schließt mit einigen Praxishinweisen. Zunächst aber sollen in Kürze Funktion und Bedeutung des Basiszinssatzes erläutert werden.

I. Der Basiszinssatz – Bedeutung für den Rechtsverkehr und rechtliche Grundlagen

Der Basiszinssatz ist in § 247 BGB geregelt und dient in erster Linie als eine Rechengröße zur Bestimmung gesetzlicher Zinssätze. Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die „Bezugsgröße“ seit der letzten Veränderung gestiegen oder gefallen ist. Als Bezugsgröße wird dabei der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegt. Hierbei handelt es sich im Ergebnis um eine Vergabe von Krediten der EZB an zugelassene Kreditinstitute. Infolge eines wiederholten Absenkens des Zinsniveaus dieser Refinanzierungsoperationen erreichte der Basiszinssatz am 1. Januar 2013 – zum ersten Mal seit Inkrafttreten des BGB – einen negativen Wert.

Als Rechengrundlage für zahlreiche gesetzlich bestimmte Zinsen kommt dem Basiszinssatz erhebliche praktische Bedeutung zu. Einer der häufigsten Anwendungsfälle ist der gesetzliche Verzugszins, § 288 BGB. So ergibt sich aus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass der Verzugszins pro Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. Auch zivilprozessuale Zinsregelungen (§ 291 Satz 2 ZPO) und sogar verwaltungsrechtliche Vorschriften (§ 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG) knüpfen an den Basiszinssatz an. Nicht immer wird hier nach dem Schema „Basiszinssatz + x“ vorgegangen – so knüpft etwa Art. 12 Abs. 4 Satz 2 des Bayerischen Krankenhausgesetzes unmittelbar an „Zinsen in Höhe des jeweiligen Basiszinssatzes“ an.

Neben gesetzlichen Zinsen wird auch in der Vertragspraxis häufig Bezug auf den Basiszinssatz genommen.

II. Rechtliche Konsequenzen eines negativen Basiszinssatzes

Was resultiert nun aus einem negativen Basiszinssatz? Ist ein solcher überhaupt zulässig? Oberflächlich betrachtet erscheinen negative Zinsen als ein Widerspruch in sich. Dies lässt sich am Beispiel des Darlehens anschaulich darstellen. Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer Liquidität zur Verfügung und bekommt als Gegenleistung den vereinbarten Zinssatz. Ein negativer Zinssatz würde bedeuten, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer nicht nur Liquidität verschafft, sondern dass der Darlehensgeber den Darlehensnehmer dafür auch noch vergütet. Ein Markt, in dem Darlehen zu negativen Zinsen vergeben werden, ist kaum vorstellbar.

Gleichwohl bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Zulässigkeit eines negativen Basiszinssatzes nach § 247 BGB. Denn hierbei handelt es sich in erster Linie um eine abstrakte Rechen- und Bezugsgröße.

Der Kern des Problems liegt vielmehr in den Auswirkungen dieser Bezugsgröße auf den im Ergebnis jeweils geschuldeten Zins. Hier ist zwischen gesetzlichen Zinsen und vertraglich unter Bezugnahme auf den Basiszinssatz vereinbarten Zinsen zu unterscheiden.

Für vertragliche Zinsabreden gelten die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung: Ist dem Vertrag keine eindeutige Regelung zu entnehmen und haben die Parteien bei der Vereinbarung der Zinsabrede das Phänomen des negativen Basiszinssatzes nicht bedacht, stellt sich die Frage, welche Regelung sie in Kenntnis dieses Problems getroffen hätten.

Die gesetzlichen Zinsregelungen enthalten in aller Regel keine ausdrücklichen Aussagen dazu, wie sich ein negativer Basiszinssatz auswirkt. Der Gesetzgeber, insbesondere der Gesetzgeber des BGB vor über 100 Jahren, hatte allem Anschein nach die Möglichkeit eines negativen Basiszinssatzes schlicht nicht in Betracht gezogen.

Sofern Vorschriften Verzugs- und sonstige Zinsen direkt mit dem Basiszinssatz gleichsetzen, dürfte eine am Sinn und Zweck der Vorschrift orientierte Auslegung in aller Regel dazu führen, dass der tatsächlich geschuldete Zins jedenfalls nicht negativ sein kann. Denn anderenfalls würde der wirtschaftliche Sinn des Zinses in sein Gegenteil verkehrt.

Schwieriger wird es bei Regelungen nach dem Schema „Basiszinssatz + x“: Betragen die Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB („fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“) bei einem Basiszinssatz von minus 0,73% nun – rechnerisch korrekt – nur 4,27%? Oder gebietet der Gläubigerschutz, dass der Zins nicht unter 5% fallen darf?

Eine jüngere Entscheidung des OLG München zu dieser Frage verheißt erste Erkenntnisse.

Das OLG München hatte in diesem Zusammenhang mit seinem Urteil vom 20. November 2013 (7 U 5025 / 11) zur Berechnung von Verzugszinsen Stellung zu beziehen. In tatsächlicher Hinsicht ging es um die Klage des Insolvenzverwalters über das Vermögen einer GmbH, die mit der Beklagten, der alleinigen Gesellschafterin der Klägerin, einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG abgeschlossen hatte. Die Klägerin machte für die Jahre 1999 und 2000 Verlustausgleichsansprüche geltend, die die Beklagte auch nach Auffassung des Gerichts noch schuldete. Daher stellte sich die Frage, wie die beiden Ansprüche zu verzinsen seien. Eine rein rechnerische Anwendung des § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte) hätte ab dem 1. Januar 2013, also dem Zeitpunkt, an dem der Basiszinssatz erstmals in den negativen Bereich auf minus 0,13% fiel, eine Verzinsung von nur 4,87% ergeben.

Das OLG sprach dem Kläger Zinsen in Höhe von 5% zu, konnte sich dabei jedoch auf die vorliegende Sonderkonstellation des Geschäfts zwischen Kaufleuten stützen – und auf eine bislang funktionslos geglaubte Vorschrift: Das OLG berief sich auf § 288 Abs. 3 BGB, nach dem es dem Gläubiger bei Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen des § 288 BGB freisteht, „aus einem anderen Rechtsgrund“ höhere Zinsen zu verlangen. Da die gesetzlichen Verzugszinsen bislang in aller Regel höher waren als Zinsen aus anderem Grund, kam § 288 Abs. 3 BGB in der Vergangenheit selten zur Anwendung. Nunmehr sah aber das OLG einen solchen anderen Rechtsgrund in den §§ 352, 353 HGB. Diese Vorschriften sehen vor, dass Kaufleute untereinander berechtigt sind, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Fehlen anderweitige Vereinbarungen, liegen die Zinsen bei 5% pro Jahr.

III. Praxishinweise

Das Vorstehende zeigt: Der negative Basiszinssatz ist ebenso kurios wie problematisch. Die Entscheidung des OLG München zeigt für Zinsforderungen zwischen Kaufleuten einen Weg auf, das Zinsniveau jedenfalls nicht unter 5% fallen zu lassen.

Der Umstand, dass das OLG § 288 Abs. 3 BGB angewendet hat, deutet ferner darauf hin, dass das OLG davon ausging, dass im entschiedenen Fall aus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB allein nur Zinsen von unter 5% hätten verlangt werden können, denn § 288 Abs. 3 BGB greift nur, wenn aus anderem Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können. Diese Auffassung entspricht auch der konsequenten Umsetzung des Wortlautes. Solange sich in dieser Frage jedoch noch keine eindeutige Rechtsprechungspraxis herausgebildet hat, verbleibt jedoch eine gewisse Rechtsunsicherheit.

Auch im Rahmen vertraglich vereinbarter Zinsregelungen ist der negative Basiszinssatz dazu geeignet, Rechtsunsicherheit und schwierige Auslegungsfragen zu provozieren. Für die zukünftige Vertragsgestaltung gilt daher: Parteien, die vertraglich vereinbaren, den geschuldeten Zins am Basiszinssatz zu orientieren, sollten zur Vermeidung von Streitigkeiten eine ausdrückliche Regelung für den Fall aufnehmen, dass der Basiszinssatz in den negativen Bereich fällt.

Ihr Ansprechpartner

Klaus Gresbrand
Senior Manager

kgresbrand@deloitte.de
Tel.: 0211 8772-2501

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