BAG: Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Arbeitnehmer auf die Möglichkeit der Entgeltumwandlung hinzuweisen.
Nach § 1a Abs. 1 S. 1 BetrAVG kann ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass ein gewisser Prozentsatz seiner Vergütung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet wird. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf diesen Anspruch hinzuweisen.
Sachverhalt
Der Kläger war bis Mitte 2010 beim beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses verlangte er vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von EUR 14.380,38 mit der Argumentation, der Arbeitgeber habe es pflichtwidrig unterlassen, ihn auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1 S. 1 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) hinzuweisen. Der Kläger argumentierte weiter, er hätte monatlich EUR 215,00 seiner Vergütung in eine Anwartschaft auf Leistung der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt, hätte er von dem vorgenannten Anspruch Kenntnis gehabt. Als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung hätte er eine Direktversicherung gewählt.
Entscheidung
Ebenso wie die Vorinstanzen wies der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts die auf Schadensersatzzahlung gerichtete Klage ab.
§ 1a Abs. 1 S. 1 BetrAVG statuiere keine Verpflichtung seitens des Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer initiativ auf den Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung hinzuweisen. Auch aus der dem Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer grundsätzlich obliegenden Fürsorgepflicht ließe sich eine Unterrichtungsverpflichtung nicht herleiten. Damit fehlte es an der für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Pflichtverletzung des Beklagten.
Anmerkungen
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist wegen ihrer Klarstellungsfunktion zu begrüßen.
Das BetrAVG setzt die Rahmenbedingungen für betriebliche Altersversorgung, so auch für die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung im Wege der Direktversicherung. Zwar wird hierdurch jedem Arbeitnehmer die grundsätzliche Möglichkeit eingeräumt, für das Alter im Wege der Entgeltumwandlung vorzusorgen. Auch wird diese Möglichkeit zur Umsetzbarkeit als Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber statuiert, jedoch sieht das Gesetz eine Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber Arbeitnehmern gerade nicht vor.
Eine solche Informationspflicht aus dem BetrAVG bzw. aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers herzuleiten wäre zu weitgehend, wie das BAG richtigerweise nunmehr entschieden hat.
Betroffene Normen
§ 1a Abs. 1 S. 1 BetrAVG
Vorinstanzen
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27.07.2011, 6 SA 566/11
Fundstelle
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2014, 3 AZR 807/11