Polen führt Zinsschranke sowie Dienstleistungs- und Lizenzschranke zum 01.01.2018 ein
Deutsche Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen zu Nahestehenden in Polen sollten in Zukunft Lizenz-, Zins- und Servicezahlungen aus Polen heraus auf ihre steuerliche Abzugsfähigkeit hin untersuchen. Zum 01.01.2018 hat Polen Grenzen der Abzugsfähigkeit eingeführt.
Zinsschranke
Das verabschiedete Gesetz schränkt die Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten einschließlich von Zinszahlungen an verbundene Unternehmen ein. Betroffen sind diverse Finanzierungsaufwendungen wie Zinsen, Provisionen, Gebühren, Prämien und der Zinsanteil der Leasingrate (siehe Artikel 15, Buchstabe c Körperschaftsteuergesetz).
Ein Betrag bis zu 3 Mio. PLN der Kosten für Fremdfinanzierung ist vollständig abzugsfähig. Abzugsfähig sind ferner 30% des Überschusses der Summe der Einnahmen aus allen Quellen (vermindert um die Zinseinnahmen) über die Summe der Betriebsausgaben, vermindert um den Wert der Abschreibungen und die Kosten für Fremdfinanzierung, d.h. 30% des EBITDA (siehe Artikel 15, Buchstabe c Körperschaftsteuergesetz). Folgendes vereinfachtes Beispiel illustriert den Wirkmechanismus:
EBITDA: 5 Mio. PLN, Zinsaufwand: 4 Mio. PLN. 3 Mio. PLN sind voll abzugsfähig. Bei einem EBITDA von 5 Mio. PLN sind ferner bis zu 1.5 Mio. PLN abzugsfähig (30% des EBITDA). Mithin sind die gesamten 4 Mio. PLN steuerlich abzugsfähig. Nicht genutzte Fremdfinanzierungskosten können vorgetragen werden. Die Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungskosten greift nicht für Finanzunternehmen und auch Unternehmen, die als Finanzgesellschaften berücksichtigt werden, z. B. Banken, Kreditinstitute, Genossenschaftsbanken, Kreditgenossenschaften, offene Investmentfonds und alternative Investmentfonds nach dem Investmentfondsgesetz.
Dienstleistungs- und Lizenzschranke
Ab dem 01.01.2018 wird der Abzug von Betriebsausgaben für Dienstleistungen und Nutzungsentgelte für immaterielle Vermögensgegenstände an verbundene Unternehmen beschränkt. Dienstleistungen sind Beratung, Marktforschung, Werbung, Management und Kontrolle, Datenverarbeitung, Versicherungen, Garantien, Bürgschaften und Leistungen von ähnlichem Charakter.
Nach den Erläuterungen des Finanzministeriums sind höchstens 3 Mio. PLN plus 5% des EBITDA steuerlich abzugsfähig.
Diese Schwelle setzt sich zusammen aus dem Überschuss der Summe der Einnahmen aus sämtlichen Quellen, vermindert um die Zinseinnahmen, über die Summe der abzugsfähigen Betriebsausgaben, vermindert um diejenigen Abschreibungen und Zinsen, die in dem betreffenden Steuerjahr zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben gerechnet wurden.
Die Kosten, die in einem bestimmten Besteuerungszeitraum nicht vorgetragen wurden, sind in den nächsten Geschäftsjahren (bis zu 5 Jahren) unter Anwendung des vorgegebenen Grenzwerts abzugsfähig. Diese Beschränkung gilt nicht für die oben genannten Kosten, die innerhalb einer Steuerkapitalgruppe anfallen (siehe Artikel 15, Buchstabe e Körperschaftsteuergesetz).
