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15.04.2016
Transfer Pricing

Neues Doppelbesteuerungsabkommen mit Japan

Aktuell: Das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Japan ist nach Information des BMF am 28.10.2016 in Kraft getreten. Damit ist das Abkommen bei Abzugssteuern anzuwenden auf Beträge, die am oder nach dem 01.01.2017 gezahlt werden. Für die übrigen Steuern ist das Abkommen auf Steuern anzuwenden, die für Zeiträume ab dem 01.01.2017 erhoben werden.

Am 17. Dezember 2015 wurde seitens der Bundesrepublik Deutschland und Japan in Tokyo ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet. Das DBA soll mit Wirkung zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Der nachfolgende Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.

Am 17. Dezember 2015 wurde seitens der Bundesrepublik Deutschland und Japan in Tokyo ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet. Das neue Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung ersetzt nach seinem Inkrafttreten das im Jahr 1966 abgeschlossene und 1979 und 1983 durch Revisionsprotokolle geänderte DBA. Das DBA soll mit Wirkung zum 1. Januar 2017 in Kraft treten.

1. Die wesentlichen Änderungen im Überblick

Die Überschrift zum neuen DBA wurde um „…Verhinderung der Steuerverkürzung und –umgehung“ ergänzt und signalisiert bereits die Aufnahme von Regelungen zur Missbrauchsbekämpfung entsprechend der Maßnahme Nr. 6 des OECD BEPS Aktionsplans zur Vermeidung von künstlicher Gewinnverlagerung und Steuervermeidung (BEPS: „Base Erosion and Profit Shifting“).
Wesentliche Neuerungen hat das DBA insbesondere in den folgenden Bereichen erfahren:

  • Reduzierung von Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren auf bis zu null Prozent sowie die Einführung von neuen Verfahrensregelungen für Quellensteuern
  • Einführung von sog. LOB-Regelungen („Limitation of Benefits“), nach denen Vorteile aus dem DBA nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden
  • Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen an Unternehmen und Personengesellschaften mit bedeutenden unbeweglichen Wirtschaftsgütern können im Belegenheitsstaat besteuert
  • Einführung des „Authorized OECD Approach (AOA)“ zur Ermittlung der Einkünfte von Betriebsstätten
  • Regelungen zur Neutralisierung von Effekten aufgrund von sog. „Hybrid Mismatch Arrangements“ (Hybride Gestaltungen)
  • Einführung eines Schiedsverfahrens für Verständigungsverfahren
  • Erweiterung der Regelungen zum automatischen Informationsaustausch und der gegenseitigen Unterstützung

2. Reduzierung von Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren


Dividenden

Wirtschaftlicher Eigentümer Quellensteuer
Eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft), wenn sie seit mindestens 18 Monaten* unmittelbar mindestens 25% der Stimmrechte an der ausschüttenden Gesellschaft hält. Befreit
Eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft), wenn sie seit mindestens 6 Monaten* unmittelbar mindestens 10% der Stimmrechte an der ausschüttenden Gesellschaft hält. 5%
In allen anderen Fällen. 15%

*Vor dem Tag an dem die Dividendenberechtigung bestimmt wird

Zinsen und Lizenzgebühren

Wirtschaftlicher Eigentümer Quellensteuer
Zinsen Befreit
Lizenzgebühren Befreit

Das neue DBA stellt klar, dass das Recht zur Festsetzung von Quellensteuern nicht von dem Steuerabkommen beeinflusst wird. Jedoch sollen Quellensteuern, welche die Vorgaben des DBAs überschreiten, auf Antrag des Steuerpflichtigen um den überschreitenden Betrag erstattet werden. Der Ablauf des Erstattungsprozesses soll sich an den Vorschriften des jeweiligen lokalen Steuerrechts orientieren.

3. Einführung von sog. LOB-Regelungen („Limitation of Benefits“)

Um eine missbräuchliche Nutzung des DBAs zu vermeiden, wurden Regelungen zur Beschränkung des Anspruchs auf die durch das DBA gewährten Vorteile geschaffen. Ob ein Steuerpflichtiger die Vorteile des DBAs in Anspruch nehmen kann, bestimmt sich im Wesentlichen anhand der folgenden im DBA weiter konkretisierten Voraussetzungen:

(i) Qualified Person Test (z.B. natürliche Personen, notierte Aktiengesellschaften und andere Gesellschaftsformen unter bestimmten Voraussetzungen)

(ii) Equivalent Beneficiary Test (bestimmte Anforderungen in Bezug auf die Eigentümerstruktur)

(iii) Active Business Test (bestimmte Anforderungen an die Art der Geschäftstätigkeit)

4. Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Anteilen an Unternehmen und Personengesellschaften mit bedeutenden unbeweglichen Wirtschaftsgütern

Aufgrund des neuen DBAs kann der Verkauf von Gesellschaftsanteilen an Unternehmen und Personengesellschaften auch in dem jeweiligen Vertragsstaat besteuert werden, bei denen der Wert ihres unbeweglichen Vermögens zu mindestens 50 % unmittelbar oder mittelbar in dem betreffenden Land belegen ist.

5. Einführung des „Authorized OECD Approach (AOA)“ zur Ermittlung des Betriebsstättengewinns

Die angepasste Betriebsstättendefinition entspricht nunmehr der Definition des OECD-Musterabkommens aus dem Jahre 2010, umfasst damit aber noch nicht die Neuerungen des aktuellen Artikels 5 des OECD-Musterabkommens. Der neue Artikel 5 des OECD Musterabkommens hat aufgrund des Aktionspunktes Nr. 7 des OECD BEPS Aktionsplans insbesondere – im Vergleich zur Fassung aus dem Jahre 2010 – insbesondere eine wesentliche Erweiterungen für Handelsvertreter- und Kommissionärsstrukturen erfahren. Es ist zu erwarten, dass die Änderungen des aktuellen Artikels 5 des OECD Musterabkommens gleichwohl noch im Zuge der Vereinbarung eines sog. multilateralen Instruments auch für das DBA Deutschland – Japan verbindlich umgesetzt werden.

Durch das DBA werden die Vertragsstaaten angehalten, dass bei der Berichtigung von Betriebsstättengewinnen durch einen Staat, der andere Staat eine korrespondierende Gewinnkorrektur durchführt, um so eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

6. Neutralisierung der Effekte von sog. Hybrid Mismatch Arrangements (Hybride Gestaltungen)

In dem DBA wurde nach den Empfehlungen des Aktionspunktes Nr. 2 des OECD BEPS Aktionsplans geregelt, dass das Einkommen, welches durch ein Unternehmen erzielt wird, das unter dem jeweiligen Recht des Vertragsstaates als ganz oder teilweise steuerlich transparent angesehen wird, als Einkommen eines in diesem Vertragsstaat ansässigen Steuerpflichtigen gilt. Dieses gilt jedoch nur insoweit, wie das Einkommen als Einkommen eines in diesem Staat ansässigen Steuerpflichtigen behandelt wird. Mit Hilfe der Regelung sollen künftig Effekte aus sog. Hybrid Mismatch Arrangements ausgeschlossen werden.

7. Einführung eines Schiedsverfahrens für Verständigungsverfahrens

Das neue DBA umfasst erstmalig ein Schiedsverfahren für Verständigungsverfahren. Danach ist auf Antrag des Steuerpflichtigen ein Schiedsverfahren einzuleiten, wenn sich die zuständigen Behörden nicht innerhalb von zwei Jahren nach Vorlage des Falls auf eine Einigung verständigen konnten.

Die Möglichkeit zur Einleitung eines Schiedsverfahrens wird auf Basis des Protokolls zum DBA auch für solche Fälle möglich sein, die zeitlich nicht vom neuen DBA erfasst sind. Dies gilt allerdings mit der Einschränkung, dass

(i) das Verständigungsverfahren erst zwei Jahre nach in Kraft treten des neuen DBA beantragt wurde; und

(ii) beide Vertragsstaaten zustimmen.

8. Erweiterung der Regelungen zum automatischen Informationsaustausch und der gegenseitigen Unterstützung

Mit dem neuen DBA haben sich die beiden Vertragsstaaten dazu verpflichtet, steuerliche Informationen auszutauschen, soweit sie für die Durchsetzung des Abkommens oder der Verwaltung oder Durchsetzung nationaler Steuern voraussichtlich erheblich sein könnten.

Darüber hinaus einigten sich die beiden Vertragsstaaten auch auf die gegenseitige Unterstützung bei der Erhebung nationaler Steueransprüche.

9. Zusammenfassung

Das neue DBA wird signifikante Einflüsse auf die deutsch–japanischen Geschäftsbeziehungen haben. Mit in Kraft treten des neuen DBAs empfiehlt es sich insbesondere für europäische Holdinggesellschaften zu prüfen, ob die bestehende Unternehmensstruktur noch optimal ist. Zudem sollten Steuerpflichtige den Zeitpunkt der Ausschüttung von Dividenden und anderen Zahlungen im Hinblick auf die neuen DBA-Reglungen überdenken. Ferner ist bei zukünftigen Transaktionen zu prüfen, ob diese zeitlich so ausgestalten werden können, dass die Vorteile des Schiedsverfahrens genutzt werden können.

Vorausgesetzt, dass die Ratifizierung des neuen DBAs ohne zeitliche Verzögerung in 2016 abgeschlossen wird, tritt es zum 1. Januar 2017 in Kraft.

Fundstelle

Neues DBA Japan (deutsch)

Ihre Ansprechpartner

Andres Pelaez
Director

apelaez@deloitte.de
Tel.: 0211 8772-4165

Steffen Voll
Senior Manager

Svoll@deloitte.de
Tel.: 0211 8772-3725

Nicole Rinow
Consultant

nrinow@deloitte.de
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