Indien: Möglichkeiten zur Schlichtung von Verrechnungspreisstreitigkeiten
Rund 70% der weltweiten Verrechnungspreisstreitigkeiten sind in Indien vorzufinden. Die Schlichtung der selbigen war bisher aufgrund fehlender Regelungen oder bedingt durch die Haltung der indischen Steuerbehörde oftmals nicht möglich. Es zeichnet sich hier jedoch ein Wandel ab. Die daraus resultierenden Implikationen werden im Folgenden erläutert.
Möglichkeiten zur Schlichtung von Verrechnungspreisstreitigkeiten in Indien (German Translation)
Rund 70% der weltweiten Verrechnungspreisstreitigkeiten sind in Indien vorzufinden. International anerkannte Schlichtungsmethoden, wie das „Advance Pricing Agreement“ (APA) und „Mutual Agreement Procedure“ (MAP) sind und waren meist aufgrund von fehlenden Regelungen oder aufgrund der Grundhaltung der Steuerbehörde nicht anwendbar. Es kann nun jedoch ein Wandel beobachtet werden: Seit zwei bis drei Jahren ist die Anwendung von Schlichtungsmethoden auch in Indien möglich.
Wie hinreichend diskutiert und dokumentiert wurde, sind zwischen Indien und Deutschland, bedingt durch das Fehlen der Anpassungsklausel (Art. 9 Abs. 2) im entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen („DBA“) weder der Abschluss bilateraler APAs noch das Einleiten von Verständigungsverfahren möglich. Der aktuelle politische Wandel sowie die veränderte Haltung der indischen Finanzverwaltung, weisen jedoch darauf hin, dass sich dies für deutsche Konzernen zukünftig ändern kann.
Exemplarisch sei an dieser Stelle auf die Situation zwischen Indien und den USA hingewiesen. Beide haben kürzlich einen Rahmenvertrag geschlossen, welcher innerhalb des US-Indischen DBAs die Möglichkeiten regelt, Verständigungsverfahren einzugehen. Seitdem ist es Indien und den USA gelungen, 35 Verrechnungspreisstreitigkeiten insbesondere in der IT-Branche zu lösen. Zudem wird erwartet, dass im Laufe dieses Jahres weitere 100 Verrechnungspreiskonflikte gelöst werden können.
Die indische Finanzverwaltung führte 2012 APA-Vorschriften ein, welche von den Unternehmen begrüßt wurden. Seitdem wurden von der indischen Finanzverwaltung 14 APAs -13 unilateral und ein bilaterales – geschlossen. Im Einklang mit internationalen Standards sind Vorabauskünfte auf anonymer Basis möglich, jedoch nicht verpflichtend. Insbesondere sei darauf hingewiesen, dass die indische Finanzverwaltung kürzlich eine „Rollback“-Regelung von bis zu vier Jahren in die entsprechenden Regelungen zu APAs aufgenommen hat. Ein unilaterales APA mit dieser Rollback-Option wurde bereits abgeschlossen.
Deloitte bietet in diesem Zusammenhang umfassende Unterstützung beim Abschluss von APAs an: Sowohl der Abschluss des bereits erwähnten bilateralen APAs als auch das APA mit Rollback-Option erfolgte unter der Mitwirkung von Deloitte Indien.