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15.01.2016
Transfer Pricing

Korrelation zwischen Verrechnungspreise und Zoll

Im Hinblick auf den Jahreswechsel ergibt sich nicht nur die alljährliche Frage nach der Zollwertanpassung im Nachgang zu verrechnungspreistechnischen Jahresendanpassungen, sondern auch die präventive Untersuchung von Markenlizenzen hinsichtlich ihrer Implikation auf die Zollwertermittlung nach der nationalen Umsetzung des Unionzollkodex per 1. Mai 2016.

Steuerliche Verrechnungspreise und Zoll haben die gleiche Zielsetzung, wenn es um die Preisermittlung geht: Beide wollen den fremdüblichen Preis in einer grenzüberschreitenden Transaktion finden. Mit unterschiedlichen Methoden versuchen beide Fachbereiche diesen zu ermitteln und kommen idealtypisch zum gleichen Ergebnis, wenngleich naturgemäß Zoll- und Steuerbehörden gegensätzliche Interessen verfolgen (Zoll: hohe Transaktionswerte, Steuer: niedrige Transaktionswerte). Dies bedeutet allerdings auch, dass wenn eine Änderung in einem Bereich – z.B. Zoll – stattfindet, sofort beim anderen Fachbereich – Steuern – ebenfalls über eine Anpassung nachgedacht werden muss.

Besondere Interdependenzen ergeben sich bei unternehmensgruppeninternen Verrechnungen, wie z.B. den Jahresendanpassungen, die aus Verrechnungspreissicht häufig genutzt werden, um einem Routineunternehmen zu einer angemessenen Gewinnspanne zu verhelfen. Bei Dienstleistungen ist im Hinblick auf ihre Relevanz für den Warenwert immer genau zu prüfen, ob es hier ein Zuordnungskriterium gibt, das den Warenwert und damit den Zollwert erhöhen könnte.

Eine Dienstleistungsverrechnung ist gerade im Rahmen des neuen Unionszollkodex (UZK) von besonderem Interesse: Die Verrechnung von Dachmarkenlizenzen im Konzern ist häufige Praxis in Verrechnungspreismodellen und findet auch in Literatur und Rechtsprechung ihre Bestätigung. Typischerweise findet die Verrechnung zwischen dem Markeneigentümer und dem Produktionsunternehmen statt. Im unten gezeigten Schaubild entspräche das zunächst der Transaktion 1, die mangels Warenbewegung und EU-Bezug noch keine zollwertrelevante Transaktion darstellen kann.

Im Hinblick auf die Änderung des UZK per 1. Mai 2016 ergibt sich eine Neuerung für Dienstleistungen im Bereich der Lizenzierung eines Markenrechts und zwar in der Konstellation 2:

Das Mutterunternehmen konnte sich bisher in der Beispielstransaktion Nr. 2 entweder darauf berufen, dass es sich bei der Lizenzgebühr nicht um eine Lizenz für die eingeführte Ware handelt, da diese sich noch umfassend geändert hat (Karosserie eingeführt, Fahrzeug verkauft) oder zumindest auf die Regelungen des Art. 159 ZK-DVO. Diese galt für alle umfassend be- oder verarbeitete Waren ohne Prüfung inwieweit hier noch eine Identität mit der eingeführten Ware besteht oder nicht. Somit bestand kein Grund die Dachmarkenlizenzgebühr hinsichtlich ihrer Zollwertrelevanz zu untersuchen. Die folgenden Beispiele sollen den Unterschied verdeutlichen.

Beispiel 1:

Der Autohersteller X in Deutschland ist Lizenzinhaber der Marke XYZ. Er bezieht Karosserien von seiner Schwestergesellschaft in den USA, importiert diese und verarbeitet sie zu fertigen Fahrzeugen. Diese werden mit dem Label „XYZ“ versehen und vertrieben.

Beispiel 2:

Der Laptop-Hersteller ABC erwirbt die Markenlizenz für den Vertrieb eines Q-Prozessors. Dieser wird in einen Laptop eingebaut. Der Laptop wird mit dem Label „Q included“ versehen und verkauft.

Bewertung nach alter Rechtslage:

In beiden Varianten sind die Lizenzgebühren nicht in den Zollwert der eingeführten Ware einzubeziehen. Bei Beispiel 1 ist eine andere Ware lizenziert (Fahrzeug) als eingeführt (Karosserie). Bei Beispiel 2 handelt es sich zwar bei lizenzierter und eingeführter Ware um die Gleiche, jedoch wurde diese noch umfassend verarbeitet (eingebaut in Laptop).

Mit Anwendung des neuen UZK wird eine genauere Analyse der Transaktion jedoch notwendig, da die maßgeblichen Vorschriften eine Änderung erfahren und somit eine Zollwerterhöhung in Höhe der Lizenzgebühr notwendig werden kann. Denn zwar kann noch das Argument greifen, dass es sich bei der lizenzierten Ware um eine andere als die zu bewertende Ware handelt, aber die sichere Regelungen des Art. 159 ZK-DVO fällt zukünftig weg. Daher gelten für alle Arten geistiger Eigentumsrechte in Zukunft gleiche Voraussetzungen. Klar ist, dass die Abgrenzung zukünftig ungleich schwerer werden wird, denn das „Sicherheitsnetz“ des Art. 159 ZK-DVO wird es nicht mehr geben.
Gem. Art. 71 Abs. 1 c) UZK sind Lizenzgebühren zukünftig in den Zollwert einzubeziehen, wenn:

  • sie sich auf die zu bewertende Ware beziehen
  • sie entweder unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts zu zahlen sind und
  • sie noch nicht im gezahlten oder zu zahlenden Preis der Ware enthalten sind.

Bewertung der Beispiele nach neuer Rechtslage:

In Beispiel 1 wird auch zukünftig wohl keine Hinzurechnung der Lizenzgebühren für die Marke XYZ bei dem Zollwert der Karosserie erfolgen, denn die Lizenz wurde für den Vertrieb der Fahrzeugmarke XYZ erteilt und nicht für die eingeführte Karosserie.

In Beispiel 2 wird zukünftig eine Hinzurechnung erfolgen müssen, denn die Lizenz wurde für den Vertrieb eines Q-Prozessors erteilt. Auch wenn dieser in den Laptop eingebaut wurde, ist sein Vertrieb durch das Labeling des Laptops offensichtlich und die Marke Q wird für den Vertrieb genutzt. Das der Prozessor in den Laptop eingebaut wurde, ist zukünftig kein Ausschlusskriterium mehr.

Auch wenn Zollrechts- und Verrechnungspreisexperten regemäßig nicht durch entsprechende Organisationsstrukturen einander zum Reporting verpflichtet sind, empfiehlt sich hier einmal mehr abteilungsübergreifend zusammen zu arbeiten, um rechtzeitig Zollwertanpassungen proaktiv vornehmen zu können und unerwartete Anpassungen in einer Außenprüfung zu vermeiden.

Ihre Ansprechpartner

Bettina Mertgen
Director

BMertgen@deloitte.de
Tel.: 069 75695-6321

Stephanie Wahlig
Director

swahlig@deloitte.de
Tel.: 0621 1590-157

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