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28.03.2019
Transfer Pricing

Japanische Regierung einigt sich über Steuerreform 2019

Die japanische Regierung hat am 14.12.2018 einer Steuerreform zugestimmt. Im Bereich der Verrechnungspreise werden die OECD Empfehlungen zur Behandlung von „hard-to-value intangibles“ in die japanischen Regularien übernommen. Die neuen Regelungen sollen für Unternehmen für Wirtschaftsjahre, die an oder nach dem 01.04. 2020 beginnen und für Einzelpersonen ab dem Kalenderjahr 2021 zur Anwendung kommen.

Als einer der ersten Staaten hat Japan die Übernahme der OECD Regelungen zu den „hard-to-value intangibles“ (im Folgenden „HTVI“; im japanischen Steuerrecht werden diese auch als „specified intangible assets“ bezeichnet) in nationales Recht im Zuge der Steuerreform 2019 angekündigt. Der Gesetzesentwurf wurde bereits vom Unterhaus des Parlaments bestätigt. Es wird erwartet, dass auch das Oberhaus dem Entwurf mit minimalen Änderungen zustimmt.

Um Abgrenzungsfragen bezüglich der HTVI zu erleichtern, wird erstmals eine Definition des „immateriellen Wirtschaftsguts“ in das japanische Steuerrecht implementiert und weitere Kriterien zur Abgrenzung von HTVI eingeführt. Zur Verrechnungspreisbestimmung von HTVI wird die Anwendung von Discounted Cash Flow Methoden (im Folgenden „DCF“) in den bestehenden Methodenkatalog aufgenommen. Auch wenn jede Änderung für sich stehend implementiert wird, so sind diese Änderungen im Kontext der Einführung einer Anpassungsklausel der HTVI zu betrachten, die es den japanischen Steuerbehörden erlaubt, Verrechnungspreise für HTVI anzupassen. 

Definition des immateriellen Wirtschaftsguts

Im Rahmen des Steuerreformpaketes wird der Begriff des immateriellen Wirtschaftsguts erstmalig definiert. Demnach sind Wirtschaftsgüter als immaterielle Wirtschaftsgüter zu klassifizieren, wenn

  • sich diese im Eigentum einer juristischen Person (zum Beispiel eines Unternehmens) befinden; und
  • es sich nicht um materielle Wirtschaftsgüter handelt; und
  • es sich nicht um finanzielle Wirtschaftsgüter (wie etwa Geldbestände, Bankeinlagen oder Wertpapiere) handelt; und
  • unabhängige Gesellschaften eine Gegenleistung für die Nutzung oder Übertragung dieser Wirtschaftsgüter verlangen oder erbringen würden.

Erweiterung des Methodenkatalogs

Das Reformpaket sieht vor, dass in Japan künftig neben den bisherigen Verrechnungspreismethoden auch die DCF zur Berechnung von fremdvergleichskonformen Preisen herangezogen werden kann, sofern keine vergleichbaren Transaktionen existieren. Mit der Erweiterung des Methodenkatalogs trägt man der Einschätzung der OECD Rechnung, dass insbesondere im Rahmen der Verrechnungspreisbestimmung immaterieller Wirtschaftsgüter, für die keine vergleichbare Transaktion am Markt existiert, ein Rückgriff auf DCF Methoden sinnvoll erscheint. Ferner ermöglicht die Aufnahme der DCF Methode den Steuerprüfern künftig auch dann eine Berechnung von Verrechnungspreisen vorzunehmen, wenn Steuerpflichtigen keine ausreichenden Datengrundlagen zur Verfügung stellen. 

Einführung von Anpassungsregelungen für Transaktionen von HTVI

Unter HTVI („specified intangible assets“) sind künftig solche immateriellen Wirtschaftsgüter zu verstehen, die zusätzlich die folgenden Kriterien erfüllen:

  • die Wirtschaftsgüter sind einzigartig und von wesentlichem Wert; und
  • der fremdübliche Preis wird auf Basis von Prognoserechnungen bestimmt; und
  • die Prognoserechnungen sind mit Unsicherheit behaftet.

Im Zuge der Steuerreform wird den japanischen Steuerbehörden das Recht eingeräumt, Verrechnungspreise im Zusammenhang mit Transaktionen von HTVI nachträglich anzupassen, sofern die Verrechnungspreise auf Prognoserechnungen basieren und die tatsächlichen Ergebnisse von der Prognoserechnung abweichen. 

Durch das Vorlegen von Unterlagen zur Prognoserechnung und zu dem tatsächlichen Ergebnis kann der Steuerpflichtige einer Anpassung durch die Steuerbehörden entgegenwirken. Die vorgelegten Unterlagen müssen Details zu den in der Prognoserechnung verwendeten Parametern enthalten. Eine Anpassung ist gemäß dem Reformentwurf dann nicht vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass

  • der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Ergebnis und der Prognoserechnung auf Basis eines schwer vorhersehbaren oder unvorhersehbaren und nicht kontrollierbaren Ereignisses („Desaster“) entstanden ist, welches zum Zeitpunkt der Prognoserechnung allenfalls schwer vorherzusagen war und ggf. angemessen eingepreist worden ist; oder 
  • der Unterschied zwischen der Prognoserechnung und dem tatsächlichen Ergebnis nicht größer als 20% ist.

Weitere wesentliche Änderungen

Durch die Steuerreform wird die gesetzliche Verjährungsfrist für die Neubewertung von Verrechnungspreissachverhalten von bisher sechs auf sieben Jahre ausgedehnt.

Ferner wird durch die Reform das Konzept der interquartilen Bandbreite in die japanische Verrechnungspreispraxis aufgenommen. Unklar ist derzeit noch, wie die interquartile Bandbreite formell bestimmt / berechnet werden soll.

Würdigung

Die vorgeschlagenen Änderungen der japanischen Verrechnungspreisregularien dienen der Umsetzung des OECD Ansatzes bezüglich der HTVI in das nationale Steuerrecht. Die japanische Regierung hat sich mit ihrem Gesetzesentwurf nah an dem von der OECD vorgeschlagenen Ansatz orientiert mit nur marginalen Unterschieden in der Definition von HTVI. Diese Unterschiede werden in der Verrechnungspreispraxis voraussichtlich kaum relevant sein, decken beide Definitionen doch einen breiten Bereich an Wirtschaftsgütern ab. Unklar ist derzeit allerdings noch die genaue Auslegung der formulierten Abgrenzungskriterien des Begriffs des immateriellen Wirtschaftsguts und der HTVI, so dass insofern Rechtsunsicherheit für den Steuerpflichtigen droht.

Mit einem deutlich höheren Aufwand für den Steuerpflichtigen verbunden ist der Nachweis, dass Abweichungen von Verrechnungspreisen zu den tatsächlichen Ergebnissen nicht etwa aus der Berechnungsmethodik heraus entstanden sind, sondern auf un- und schwer vorhersehbare Ereignisse zurückzuführen sind, welche ggf. bei der Verrechnungspreisbestimmung angemessen berücksichtigt worden sind. Die Definition der unvorhersehbaren Ereignisse, die einer nachträglichen Verrechnungspreisanpassung entgegenwirken, ist ebenfalls offengehalten. Hier wird lediglich von „Desastern und vergleichbaren Ereignissen“ gesprochen. Es bleibt abzuwarten, wie breit diese Definition in der Verrechnungspreispraxis ausgelegt werden kann.

Entgegen der OECD Empfehlung sieht der aktuelle Reformentwurf keine Ausnahme für Transaktionen vor, die in eine Vorabvereinbarung über die Verrechnungspreise (APA) einbezogen sind, vor. Allerdings sollte ein bilaterales APA in der Praxis vor der Anwendung der neuen Anpassungsklauseln für HTVI schützen. Eine entsprechende Klarstellung sollte in zukünftige APAs aufgenommen werden.

Abschließend sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Steuerreform noch nicht verabschiedet wurde und sich die diskutierten Punkte daher bis zur Umsetzung noch ändern können.

 

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