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27.01.2015
Transfer Pricing

Indien schließt erstes bilaterales APA mit Japan

Am 7. Dezember des vergangenen Jahres wurde das erste bilaterale Vorabverständigungsverfahren („Advance Pricing Agreement“, kurz: „APA“) unter indischer Beteiligung abgeschlossen. Die zwischen Indien und Japan ausgehandelte Übereinkunft mit Gültigkeit für die nächsten 5 Jahre wird als bedeutender Schritt im Rahmen einer dauerhaften wirtschaftlichen Zusammenarbeit beider Länder gesehen.

Erst seit Juli 2012 besteht in Indien grundsätzlich die Möglichkeit APAs abzuschließen (vgl. hierzu z.B.Deloitte Newsletter "Arm's Length Standard"). Mit der Einführung entsprechender Regelungen sollte den in jüngeren Jahren durch eine eher aggressive Betriebsprüfungspraxis auf indischer Seite verunsicherten Steuerzahlern größere Planungssicherheit bei der Preissetzung konzerninterner Transaktionen unter indischer Beteiligung ermöglicht werden. Damit ist weiterhin die Hoffnung verbunden, das Risiko von Doppelbesteuerung für die Steuerzahler zu senken und in diesem Zuge das Investitionsklima positiv zu beeinflussen, welches in der Vergangenheit durch die aggressive Betriebsprüfungspraxis mit oftmals deutlich von OECD-Standards abweichenden Positionen nicht zum Positiven beeinflusst worden war. Auch die Veröffentlichung umfangreicher „Safe Harbour Rules“ Ende 2013 (vgl. Deloitte Newsletter "Arms's Length Standard")  hatte diese Entwicklung vielfach nur verstärkt.

Im Rahmen von APAs wird vor der Verwirklichung von Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Staaten ein Verrechnungspreis bzw. eine Methode zur Bestimmung von Verrechnungspreisen für bestimmte Geschäftsvorfälle für einen bestimmten Zeitraum festgelegt. Zu diesem Zweck sind umfassende Informationen seitens des Steuerzahlers vorzulegen und die indischen Finanzbehörden führen weiterhin vor-Ort-Besuche beim Steuerzahler durch, um den Sachverhalt genau zu analysieren und Fragen zu klären. Die in Indien bestehenden Regelungen sehen die Möglichkeit unilateraler APAs (unter Beteiligung des indischen Steuerzahlers sowie der indischen Finanzverwaltung) sowie bilateraler oder multilateraler APAs (unter Beteiligung jeweils des Steuerzahlers und der Finanzverwaltung in Indien sowie einer oder mehrerer weiterer Jurisdiktionen) vor. Diese können jeweils für bis zu 5 Jahre geschlossen werden (für weitere Details siehe z.B. auch Deloitte "Advance Pricing Agreement"). Seit 1. Oktober 2014 besteht darüber hinaus die Möglichkeit, die im Rahmen des APAs getroffenen Vereinbarungen für bis zu 4 Jahre rückwirkend anzuwenden.

Die Möglichkeit eines Vorabverständigungsverfahrens für Transaktionen mit indischen verbundenen Gesellschaften hat seitens der Steuerzahler durchaus Zuspruch gefunden. So gingen bereits in den ersten Monaten nach Veröffentlichung der Regelungen weit über 100 Anträge bei der indischen Finanzverwaltung ein. Deren erklärtes Ziel war es, die oftmals langwierigen Verfahren zügig und effizient durchzuführen und die Verfahrensdauer auf ca. 1 – 3 Jahre zu beschränken. Diese Ankündigung scheint sich insofern zu realisieren, als die ersten unilateralen APAs bereits etwa ein Jahr nach Eingang abgeschlossen waren (vgl. hierzu z.B. Deloitte TP Alert "India APA Program Takes Off"). Das genannte indisch-japanische bilaterale APA wurde nun ca. zweieinhalb Jahre nach Einführung der Regelungen bzw. ca. eineinhalb Jahre nach Eröffnung des Verfahrens geschlossen. Wenngleich die bisher abgeschlossenen APAs zunächst lediglich Beispielcharakter haben mögen, so scheint das Ziel zügiger Verfahren zumindest ernsthaft avisiert zu werden, was durch die weitere Entwicklung zu bestätigen wäre. Ob sich die effiziente Umsetzung der APA-Verfahren auf eine zunehmende Kooperationsbereitschaft und Verbesserung des Investitionsklimas im Zuge der Modi-Regierung zurückführen lässt, bleibt abzuwarten. Als entsprechendes Indiz könnte sich auch die erwartete Einigung und Wiederaufnahme der Gespräche zwischen den USA und Indien im Hinblick auf bestehende Verständigungsverfahren deuten lassen (vgl. Deloitte TP Alert "India, United States Reach Agreement to Solve Backlog of Competent Authority Cases")

Für deutsche Unternehmen verschließt sich gemäß bisheriger Auffassung der indischen Finanzverwaltung aufgrund des fehlenden Absatz 2 zu Artikel 9 des deutsch-indischen Doppelbesteuerungsabkommens der Weg des bilateralen APAs. Eine Erhöhung der Planungssicherheit bzw. eine Vermeidung erheblicher Anpassungen im Zuge indischer Betriebsprüfungen bietet sich für deutsche Unternehmen mit Geschäftstätigkeiten in Indien somit lediglich anhand der Möglichkeit eines unilateralen APAs mit der indischen Finanzverwaltung. Das Risiko einer möglichen Doppelbesteuerung Deutschland-Indien bleibt in diesem Fall bestehen. Somit ist es aus deutscher Sicht grundsätzlich ratsam, Transaktionen mit in Indien ansässigen verbundenen Unternehmen sorgfältig auf ihre Fremdvergleichskonformität hin zu prüfen und zu dokumentieren. Aufgrund oftmals divergierender Perspektiven der deutschen und der indischen Finanzverwaltung ist eine ausgewogene und sorgfältige Planung unter Kenntnis der jeweiligen Position der Finanzverwaltung (auch im Hinblick auf fortlaufende Entwicklungen) zu empfehlen.

Ihre Ansprechpartner

Lisa Riva
Manager

liriva@deloitte.de
Tel.: 089 29036-7543

Mark Hyde
Director

mahyde@deloitte.de
Tel.: 069 75695-6969

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