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11.03.2019
Transfer Pricing

Hongkong veröffentlicht Leitlinien für das CbC-Reporting

Im Januar 2019 veröffentlichte das Hongkonger Inland Revenue Department („IRD“) eine Verwaltungsanweisung zu den Country-by-Country-Reporting („CbCR“) Regeln. Die in 2018 eingeführten CbCR Regeln finden in Hong Kong für die Steuerjahre Anwendung, die am oder nach dem 01.01.2018 beginnen. Diese Leitlinien erleichtern die praktische Anwendung der CbCR Regeln in Hong Kong, insbesondere auch hinsichtlich der CbCR Pflichten vor dem Geschäftsjahr 2019.

Die CbCR Regeln in Hong Kong

Im Januar 2019 veröffentlichte das Hongkonger Inland Revenue Department („IRD“) eine Verwaltungsanweisung für die Anwendung der Country-by-Country-Reporting („CbCR“) Regeln, insbesondere hinsichtlich der Einreichungs- und Meldepflichten in Hongkong. Die am 04.07.2017 durch den Legislativrat in Hongkong verabschiedete „Inland Revenue Amendement Bill Nr. 6“ umfasste unter anderem die Einführung von CbCR-Regeln mit Wirkung für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01. 2018 beginnen.

Die CbCR Regeln in Hongkong sind anzuwenden, wenn ein in Hongkong ansässiges Unternehmen die oberste Muttergesellschaft eines Konzerns mit einem konsolidierten Konzernumsatz von mehr als 6,8 Mrd. HKD (ca. 750 Mio. EUR) oder wenn das Hongkonger Unternehmen die beauftragte Gesellschaft ("Surrogate Entity") ist.

Darüber hinaus verlangen die CbC-Regeln, dass ein Hongkonger Unternehmen das CbCR einreichen muss, wenn die oberste Muttergesellschaft („Ultimate Parent Entity“ oder „UPE“) des Hongkonger Unternehmens nicht in Hongkong ansässig ist und sich zudem in einer Jurisdiktion befindet, die bisher keine bilaterale Vereinbarung über den automatischen Austausch von Steuerinformationen mit Hongkong abgeschlossen hat, ist dazu verpflichtet, eine CbC-Meldung einzureichen, falls eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist („Secondary Mechanism“ oder „Secondary Filing“):

  • die UPE ist nicht verpflichtet, einen CbCR in ihrer Jurisdiktion des Steuerwohnsitzes einzureichen;
  • die Jurisdiktion hat ein laufendes internationales Abkommen mit Hongkong, das einen automatischen Austausch von Steuerinformationen vorsieht, aber bis zur Frist für die Einreichung des CbCR gibt es keine Austauschvereinbarung zwischen der Jurisdiktion und Hongkong für CbCR;
  • es gab ein systemisches Versäumnis das CbCR durch die zuständige Jurisdiktion auszutauschen, was dem Hongkonger Unternehmen von der zuständigen Behörde mitgeteilt wurde.

Relevante UPEs sind dabei die Konzernobergesellschaften, die bei analoger Anwendung der Hongkonger CbCR-Regeln und angenommener Ansässigkeit in Hongkong zur Abgabe des CbCR verpflichtet wären. Das Secondary Filing in Hongkong entfällt, wenn eine beauftragte Gesellschaft in Hongkong oder einer Jurisdiktion mit wirksamer Austauschvereinbarung das CbCR einreicht.

In Hongkong ist der erste berichtspflichtige Zeitraum des CbCR das Wirtschaftsjahr zum 31.12. 2018. Die Einreichung des CbCR hat innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres zu erfolgen.

Werden dem IRD bei der Einreichung eines CbCR unzutreffende, falsche oder irreführende Informationen vorgelegt, ohne das IRD in einer angemessenen Frist darüber zu informieren bzw. Gründe für die fehlerhaften Informationen vorzulegen, kann eine Geldstrafe von bis zu 50.000 HKD (ca. 5.500 EUR) erhoben werden. Bei nicht fristgerechter Einreichung des CbCR wird eine Sanktion i.H.v. bis zu 50.000 HKD zzgl. 500 HKD (ca. 55 EUR) pro Verzugstag fällig.

Meldepflicht und Prozess in Hong Kong

Im Zusammenhang mit dem CbCR bestehen in Hongkong auch Meldepflichten. Danach sind Hongkonger Konzernunternehmen dazu verpflichtet, dem IRD innerhalb von drei Monaten nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres Informationen zum CbCR mitzuteilen. Dementsprechend sind die ersten Meldungen (Notifikationen) bis zum 31.03.2019 fällig. Bei Nichteinhaltung der Meldefristen gelten die schon oben erwähnten Sanktionen i.H.v. 50.000 – 100.000 HKD (ca. 5.500 – 11.000 EUR) sowie 500 HKD (ca. 55 EUR) pro Verzugstag.

Wenn die CbC-Pflicht greift, muss die Meldung an die Finanzbehörde den Namen, die Adresse sowie die Registrierungsnummer aller in Hongkong zum Konzern gehörenden Unternehmen umfassen. Für Konzernobergesellschaften bzw. eine beauftragte Gesellschaft und andere zur Abgabe des CbCR verpflichtete Hongkonger Gesellschaften sind weitere Regelungen zu beachten: Bei ausländischen Konzernobergesellschaften oder ausländischen beauftragte Gesellschaften ist der Steuerbehörde anzugeben, ob die jeweilige Finanzverwaltung des betreffenden Steuerhoheitsgebietes darüber informiert worden ist, dass die Konzernobergesellschaft oder die beauftragte Gesellschaft einen CbCR einreichen muss (vgl. IDR, Inland Revenue (Amendment) (No. 6) Ordinance 2018, Ord. No. 27 of 2018, Teil: 58H Notice by Hong Kong entities, S. A1793 ff.).

Am 5. März 2018 richtete die Regierung Hongkongs ein Online-Portal ein, das es den Hongkonger Unternehmen ermöglicht, ihr CbCR online einzureichen. Mit der Veröffentlichung der Verwaltungsanweisungen für das CbCR durch das IRD wurde zudem noch angekündigt, dass dieses Online-Berichtsportal für die Meldungen nunmehr einsatzbereit ist.

Das Verfahren zur Einreichung einer Meldung ist wie folgt organisiert:

  1.  Antrag auf ein E-Zertifikat mit AEOI-Funktion (Automatic Exchange of Information)

    Ein bevollmächtigter Vertreter eines Hongkonger Unternehmens kann bei der Hong Kong Post Certification Authority ein E-Zertifikat mit AEOI-Funktion beantragen. Es ist zu erwarten, dass der Bearbeitungsprozess für die Beantragung des Zertifikats zwei Wochen dauert. Dementsprechend sollten die betroffenen Unternehmen die Antragstellung zeitnah vornehmen.
    Alternativ kann ein Unternehmen in Hongkong einen Dienstleister benennen und beauftragen, im Namen des Unternehmens in Hongkong eine Meldung einzureichen.
     
  1. Einreichung einer Antragstellung für eine CbC-Meldung auf dem Online-Portal

    Das IRD veröffentlichte diesbezüglich Leitlinien für das Online-Portal, einschließlich Angaben zu den erforderlichen Informationen. Eine detaillierte Anleitung dazu, finden Sie auf der unten verlinkten Website des IRD.

Automatischer Austausch von CbCR

Stand Februar 2019 haben laut OECD insgesamt 56 Jurisdiktionen im Rahmen des Multilateral Competent Authority Agreement („MCAA“) ihre Austauschverhältnisse für den automatischen Austausch der CbCR mit Hongkong aktiviert, Hongkong im Gegenzug im Verhältnis zu 48 Vertragsstaaten, wobei diese Austauschverhältnisse (mit einer Ausnahme) erst mit Wirkung für Geschäftsjahre aktiviert wurden, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen - so auch das Austauschverhältnis zwischen Deutschland und Hongkong.

In Deutschland wurden auf Basis des Artikels 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte („Zustimmungsgesetz“) die CbCR-Ausdehnungsverordnung („CbCRAusdV“) vom 11.06.2018 und Verordnung zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung vom 21.12.2018 verabschiedet, mit der die MCAA im Verhältnis zu „Nachzüglern“, also Staaten, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zustimmungsgesetzes die MCAA unterzeichnet haben, in Kraft gesetzt wurde, wie z.B. mit Hongkong.

Da die CbCR-Regeln in Hongkong erst für die Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen, besteht für Unternehmen in Hongkong die Möglichkeit, das CbCR freiwillig für Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2017 begonnen hatten (“frühere Geschäftsjahre“), abzugeben.

Betreffend dieser früheren Geschäftsjahre hat das IRD bislang 11 bilaterale Vereinbarungen für den automatischen Austausch abgeschlossen. Die betroffenen Staaten sind Frankreich, Guernsey, Irland, Japan, Jersey, Korea, Malta, die Niederlande, Neuseeland, Südafrika und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. Die IRD setzt die Gespräche mit anderen Vertragspartnern über den Abschluss ähnlicher bilateraler Austauschabkommen fort.

Deutschland hat bis jetzt noch keine derartige bilaterale Vereinbarung mit Hongkong abgeschlossen. Daher müsste eine Hongkonger Gruppengesellschaft eines deutschen Konzerns ggf. das CbCR für das Geschäftsjahr 2018 innerhalb von 12 Monaten nach Geschäftsjahresende in Hongkong einreichen, sofern nicht noch rechtzeitig eine entsprechende bilaterale Vereinbarung abgeschlossen wird. Dies gilt übrigens auch für US-amerikanische Unternehmen, da derzeit keine solche Vereinbarung zwischen den Vereinigten Staaten und Hongkong besteht.

Fundstellen

IRD, Website mit Informationen zum Country-by-Country Reporting
IRD, Inland Revenue (Amendment) (No. 6) Ordinance 2018
IRD, CbC Reporting Portal
OECD, Informationen zu den Austauschverhältnissen für das Country-by-Country
Reporting

 

Ihre Ansprechpartner

Markus Kircher
Partner

mkircher@deloitte.de
Tel.: +49 69 75695 7011

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