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20.04.2010
Transfer Pricing

Neuregelung der Bewertung von Funktionsverlagerungen - Gesetz zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben

Am 14.04.2010 ist das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorgaben veröffentlicht worden (vgl. BGBl 2010 I 386). Von besonderer Relevanz für das Gebiet der Verrechnungspreise ist die in Artikel 11 des Gesetzes enthaltene Änderung des§ 1 Abs. 3 AStG  hinsichtlich der Bewertung von Funktionsverlagerungen.

Die Neuregelung von § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG stellt nunmehr klar, dass bei Funktionsverlagerungen ein hypothetischer Fremdvergleich anzuwenden ist, wenn für das Transferpakt als Ganzes keine zumindest eingeschränkt vergleichbaren Fremdvergleichswerte ermittelbar sind.

Nach § 1 Abs. 3 Satz 10 AStG kann der Steuerpflichtige entsprechend der bisherigen Regelung alle betroffenen Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen einzeln bewerten, wenn er glaubhaft macht, dass keine wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter und Vorteile Gegenstand der Funktionsverlagerung sind, oder die Summe der angesetzten Einzelverrechnungspreise, gemessen an der Bewertung des Transferpaketes als Ganzes, zum gleichen Ergebnis führt.

In der Praxis habe sich die oben genannten Alternativen als wenig hilfreich erwiesen, da zu der Beurteilung, ob eine Einzelbewertung möglich ist, stets zunächst auch das Transferpaket als Ganzes bewertet werden musste. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorgaben mit dem letzten Halbsatz des § 1 Abs. 3 Satz 10 AStG eine dritte Variante für die Abkehr von der Gesamtbewertung eingeführt:

„... ; macht der Steuerpflichtige glaubhaft, dass zumindest ein wesentliches immaterielles Wirtschaftsgut Gegenstand der Funktionsverlagerung ist, und bezeichnet er es genau, sind Einzelverrechnungspreise für die Bestandteile des Transferpaketes anzuerkennen.“

Es soll mit dieser Neuregelung vermieden werden, dass eine, aus Sicht des Steuerpflichtigen, aufwendige und ungewohnte Bewertung auf Grundlage des Transferpakets durchgeführt werden muss. Insoweit würde künftig § 1 Abs. 3 Satz 10 erste Alternative ein Wahlrecht zur Einzelbewertung in den Fällen eröffnen, in denen keine wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter Bestandteil des Transferpaketes sind und die neue dritte Alternative alle Fälle erfassen, in denen zumindest ein wesentliches immaterielles Wirtschaftsgut betroffen ist.

Im Ergebnis besteht die Erwartung, dass die neue Klausel in §1 Abs. 3 Satz 10 letzter Halbsatz AStG eine erhebliche Erleichterung für die Steuerpflichtigen darstellt. Der Regelfall der Transferpaketbewertung im Fall von Funktionsverlagerungen sollte somit faktisch zum Ausnahmefall werden. Allerdings wäre es wünschenswert, wenn es Verordnungsgeber und Finanzverwaltung gelänge im Rahmen der Überarbeitung der FVerlV und dem anstehendem BMF-Schreiben zur Funktionsverlagerung die bestehenden Ungenauigkeiten bzw. aktuelle Widersprüche im Interesse einer verbesserten Rechtsicherheit zu beseitigen.

Anwendungsregelung

Die Neuregelung gilt rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2008 und ersetzt damit die alte Regelung vollständig (§ 21 Abs. 16 AStG).

 

 

 Englische Zusammenfassung

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