GAufzV: Verordnung dem Bundesrat zur Zustimmung zugeleitet
Aktuell:
- Verkündet am 19.07.2017 im BGBl I 2017, S. 2367
- Der Bundesrat hat am 07.07.2017 seine Zustimmung zur Verordnung gegeben, BR-Drs. 404/17 (B)
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Mit dem BEPS I-Umsetzungsgesetz wurden die gesetzlichen Regelungen zu den Aufzeichnungspflichten i.S.d. § 90 Abs. 3 AO modifiziert. Einzelheiten zur Gliederung der Verrechnungspreisdokumentation in eine landesspezifische unternehmensbezogene Dokumentation (Local File) und eine Stammdokumentation (Master File) sollen in einer neugefassten Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) geregelt werden.
Hintergrund
Mit dem BEPS I-Umsetzungsgesetz wurden die gesetzlichen Regelungen zu den Aufzeichnungspflichten i.S.d. § 90 Abs. 3 AO modifiziert. Einzelheiten zur Gliederung der Verrechnungspreisdokumentation in eine landesspezifische unternehmensbezogene Dokumentation (Local File) und eine Stammdokumentation (Master File) sollen in einer neugefassten Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) geregelt werden, die seit Ende Februar im Entwurf vorliegt.
Am 23.05.2017 hat die Bundesregierung die finale Fassung der GAufzV an den Bundesrat weitergeleitet, mit dessen Zustimmung in der letzten Plenarsitzung vor der Sommerpause am 07.07.2017 zu rechnen ist.
Dieser Beitrag befasst sich mit den wesentlichen Änderungen im Vergleich zum Diskussionsentwurf vom 21.02.2017.
Veränderungen innerhalb des Prüfungszeitraums
Es wird klargestellt, dass sich die Aufzeichnungspflichten auch auf Änderungen innerhalb des Prüfungszeitraums beziehen.
Entscheidungskompetenz
Der Diskussionsentwurf sah vor, dass „die Personen, die die für Geschäftsbeziehungen maßgebenden Entscheidungen tatsächlich treffen (Entscheidungskompetenz)“ zu benennen sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) GAufzV-E). Diese Anforderung wurde im Vergleich zur Entwurfsfassung ersatzlos gestrichen. Insoweit ist das Bundesministerium für Finanzen (BMF) der Industrie entgegen gekommen, die in ihrer Stellungnahme zum Diskussionsentwurf darauf hingewiesen hatte, dass diese Anforderung kaum praktikabel umsetzbar ist und auch datenschutzrechtlichen Bedenken begegnen könnte.
Nutzung von Datenbanken zur Bestimmung des Verrechnungspreises
Es ist zunächst positiv zu bewerten, dass die Verordnungsbegründung eine Definition des Begriffs „Datenbank“ enthält. Danach ist unter einer Datenbank „eine eigene oder fremde Datensammlung von und über Unternehmen, Finanzdaten oder Lizenzen“ zu verstehen (vgl. Verordnungsbegründung zu § 4 Abs. 3 Satz 1 GAufzV).
Nach der Entwurfsfassung sollte der Steuerpflichtige „dafür Sorge […] tragen, dass die Finanzbehörde die für die Bestimmung des Verrechnungspreises verwendete Datenbank im Rahmen der Außenprüfung uneingeschränkt für die Prüfung der Verrechnungspreise nutzen kann“ (§ 4 Abs. 3 GAufzV-E). Diese Forderung ist in der dem Bundesrat zugeleiteten Fassung der GAufzV vom 23.05.2017 nicht mehr enthalten. Allerdings muss die vollständige Datenbankanalyse – sofern sie in einer elektronischen Datenbank durchgeführt wurde – „der Finanzbehörde entsprechend § 147 Abs. 6 AO in elektronischer Form im Rahmen des technisch und rechtlich Möglichen zur Verfügung gestellt werden“ (vgl. Verordnungsbegründung zu § 4 Abs. 3 Satz 4 GAufzV).
Vor dem Hintergrund, dass der Steuerpflichtige die Datenbankanalysen in der Regel extern erstellen lässt, sollte er im Rahmen seiner technischen und rechtlichen Möglichkeiten der elektronischen Vorlageverpflichtung i.S.d. § 147 Abs. 6 AO erfüllen, sofern der Betriebsprüfung z.B. bei Nutzung der Amadeus-Datenbank die SRH-Datei der Suchstrategie und den Datenbankdownload in Excel-Form (Accept & Reject-Matrix) zur Verfügung stellt.
Anwendungszeitpunkt
Korrespondierend mit dem geänderten § 90 (3) AO ist die Neufassung der GAufzV für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 beginnen (§ 7 GAufzV). Diese Verschiebung des Anwendungszeitpunkts für Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr ist zu begrüßen, da ansonsten für Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr im Veranlagungszeitraum 2017 zwei unterschiedliche Regelungen zur Verrechnungspreisdokumentation (§ 90 Abs. 3 AO a.F., aber Neufassung der GAufzV) gegolten hätten.
Die weiteren Regelungen des Diskussionsentwurfs wurden – abgesehen von redaktionellen Änderungen – unverändert übernommen. Wir verweisen insoweit auf unseren Deloitte Tax-News Beitrag zum Diskussionsentwurf zur GAufzV.
Fazit und Ausblick
Auch nach der dem Bundesrat zur Zustimmung zugeleiteten GAufzV soll den Steuerpflichtigen kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand entstehen. Angesichts der teilweise die Anforderungen des BEPS-Aktionspunktes 13 übersteigenden Aufzeichnungspflichten erscheint dies fraglich.
Durch den stärkeren Fokus auf die Preissetzung werden Steuerpflichtige erheblich stärker als bisher ihre internen Prozesse analysieren und dokumentieren müssen. Um dieses Dokumentationserfordernis zu erfüllen, empfehlen wir, eine klare Vorgabe zum Preissetzungsprozess festzulegen oder idealerweise eine klare Verrechnungspreispolitik zu verabschieden.
Die neugefasste GAufzV soll am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft treten und für nach dem 31.12.2016 beginnende Wirtschaftsjahre anwendbar sein. Insoweit sollten Steuerpflichtige die bevorstehende Veröffentlichung zum Anlass nehmen zu prüfen, ob ihre Verrechnungspreisdokumentation im Einklang mit geänderten Aufzeichnungspflichten steht.
Betroffene Norm
§ 90 (3) AO
Fundstelle
Bundesrat, Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung – GAufzV), Drs.-Nr. 404/17
Weitere Fundstelle
Heidecke, Schmidtke, Wilmanns: Neuregelung bei der Verrechnungspreisdokumentation, Online unter SpringerProfessional (Stand: 26.06.2017)
