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18.08.2015
Transfer Pricing

Einführung detaillierter Verrechnungspreisregularien und Dokumentationsvorschriften in Georgien

Das georgische Finanzministerium veröffentlichte 2014 eine Verordnung zur Behandlung grenzüberschreitender Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen. Die Verordnung regelt erstmals detailliert Verrechnungspreis- und Dokumentationsvorschriften für grenzüberschreitende konzerninterne Transaktionen georgischer Steuerpflichtiger.

In der Vergangenheit existierten im georgischen Steuergesetz lediglich wenige Anhaltspunkte zur Behandlung von Verrechnungspreisen. Die bisherigen aus Verrechnungspreissicht relevanten gesetzlichen Bestimmungen waren zwar im georgischen Steuergesetz dargelegt, jedoch fehlte es an genauen Anweisungen zur Handhabung in der Praxis. Eine bisher für georgische Steuerpflichtige bestehende rechtliche Unsicherheit soll durch die Einführung der neuen Verordnung behoben werden. Zu diesem Zweck soll die neue Verordnung eine Anleitung für die Umsetzung der normativen und administrativen Aspekte des Fremdvergleichsprinzips sowie auch der Dokumentationspflichten durch eine ausführliche und konkrete Vorgabe bieten. Auch adressiert die Verordnung in der Vergangenheit bisher nicht geregelte Verrechnungspreisaspekte.

Umfang

Obwohl Georgien selbst nicht Mitglied der OECD ist, basieren die neuen georgischen Verrechnungspreisregularien auf den Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen der OECD aus dem Jahr 2010 („OECD-Verrechnungspreisrichtlinien“). Insofern das georgische Steuergesetz und die Verordnung keine Aussagen zu bestimmten Verrechnungspreisaspekten beinhalten, sollen entsprechende ergänzende Inhalte der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien gelten. Hinsichtlich der Dokumentationspflichten bilden folgende Verrechnungspreisaspekte die Kernbestandteile der neuen Verordnung:

  • Bewertungsmethoden zur Bestimmung von Verrechnungspreisen;
  • Vergleichbarkeitskriterien für Transaktionen mit bzw. zwischen fremden Dritten;
  • Informationen, die der georgischen Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt werden müssen;
  • Mögliche Informationsquellen für die Fremdvergleichsdaten;
  • Grundsätze für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes;
  • Durchführung von uni- und bilateralen Advance Pricing Arrangements („APA“);
  • Grundsätze für die Ermittlung von Fremdvergleichsbandbreiten;
  • Weitergehende Bestimmungen und verfahrensrechtliche Aspekte.

Unilaterale APAs

Bei Erfüllung vorgegebener Größenkriterien (grenzüberschreitende Transaktionen in Höhe von mind. GEL 50 Mio.) können Steuerzahler ein unilaterales APA (verbindliche Auskunft) mit den georgischen Steuerbehörden vereinbaren. Ein unilaterales APA muss jedoch bereits vor der Verwirklichung der jeweiligen Geschäftsbeziehung beantragt werden und gilt nur für bestimmte Geschäftsvorfälle sowie für einen begrenzten Zeitraum.

Nahestehende Personen

Hinsichtlich der Definition einer nahestehenden Person zum Zwecke der Bestimmung verbundener ausländischer Unternehmen orientiert sich die Verordnung ebenfalls an OECD-Standards. Eine nahestehende Person wird als eine Person definiert, die unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines ausländischen Transaktionspartners beteiligt ist. So gelten zwei Personen als nahestehende Personen, wenn eine der Personen mehr als 50% der Anteile an dem jeweiligen Transaktionspartner hält oder einen direkten/indirekten Einfluss auf dessen unternehmerische Entscheidungen ausüben kann. Die Verordnung beinhaltet jedoch auch weitergehende detaillierte Kriterien, die ein Nahestehen begründen können.

Verrechnungspreismethoden

Grundsätzlich sieht die georgische Verordnung die gleichen Methoden zur Bestimmung von Verrechnungspreisen vor, die auch in Deutschland Anwendung finden:

  • Preisvergleichsmethode;
  • Wiederverkaufspreismethode;
  • Kostenaufschlagsmethode;
  • Nettomargenmethode; und
  • Gewinnaufteilungsmethode.

Laut der georgischen Finanzverwaltung stellt der unmittelbare Preisvergleich die bevorzugte Methode dar, sofern die hierzu benötigten Daten zur Verfügung stehen. Des Weiteren sind die drei erstgenannten Standardmethoden den beiden letztgenannten Gewinnmethoden vorzuziehen.

Fristen

Eine Verrechnungspreisdokumentation ist innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung durch die georgische Finanzverwaltung vorzulegen. Verrechnungspreisdokumentationen müssen nicht jährlich wiederkehrend an einem bestimmten Stichtag an die georgische Finanzverwaltung übermittelt werden.

Inhalt der Dokumentationspflichten

Um durch die georgische Finanzverwaltung als vollständig erachtet zu werden, muss eine eingereichte Verrechnungspreisdokumentation entsprechend der neuen Verordnung die im Folgenden aufgeführten Bestandteile umfassen:

  • Übersicht über die geschäftlichen Aktivitäten und die Transaktionen des georgischen Steuerpflichtigen inkl. Analyse aller wirtschaftlichen Faktoren, welche die Preise seiner Waren und Dienstleistungen beeinflussen;
  • Darstellung der Unternehmensstruktur des georgischen Unternehmens und der Beteiligungsverhältnisse mit verbundenen ausländischen Unternehmen;
  • Beschreibung der konzerninternen grenzüberschreitenden Transaktionen und insofern vorhanden der relevanten Inhalte einer Konzern-Verrechnungspreisrichtlinie;
  • Beschreibung der Auswahl der Verrechnungspreismethode;
  • Vergleichbarkeitsanalyse für den Fremdvergleich;
  • Ökonomische Analyse;
  • Informationen zu bestehenden Vereinbarungen in Bezug auf die relevanten konzerninternen Transaktionen;
  • Schlussfolgerung zur Angemessenheit der Verrechnungspreise und ggf. Informationen über Verrechnungspreisanpassungen; und
  • Weitere für die Verrechnungspreisprüfung maßgebliche Informationen.

Regelungen zur Vereinfachung für kleine Unternehmen

Hinsichtlich einer jährlichen Aktualisierung der Verrechnungspreisdokumentation des georgischen Steuerpflichtigen ermöglicht die neue Verordnung ein vereinfachtes Verfahren für kleine Unternehmen. Georgische Steuerpflichtige, die steuerliche Umsätze von unter GEL 8 Mio. in einem Wirtschaftsjahr erwirtschaften, müssen ihre ökonomischen Analysen lediglich alle drei Jahre aktualisieren. Vorausgesetzt wird jedoch, dass keine wesentlichen Änderungen des Geschäftsmodells des Steuerpflichtigen, der Vergleichstransaktionen bzw. -unternehmen und der wirtschaftlichen Lage bestehen.

Empfehlungen

Auch wenn die georgischen Dokumentationsvorschriften entsprechend der in Deutschland geltenden Dokumentationsvorschriften keine zwangsweise jährliche Übersendung der Verrechnungspreisdokumentation vorsehen, so empfiehlt es sich doch für in Georgien ansässige Unternehmen Verrechnungspreisdokumentationen jährlich zu erstellen, um entsprechend sicher auf Betriebsprüfungen in Georgien vorbereitet zu sein. Nicht nur ist die entsprechende Vorlagefrist in Georgien mit lediglich 30 Tagen nur halb so lang wie in Deutschland, auch werden Verrechnungspreise aufgrund der neuen Verordnung in den kommenden Jahren im Fokus der georgischen Finanzverwaltung stehen. Deloitte unterstützt Sie und ihre georgischen Konzerngesellschaften selbstverständlich gerne bei der Erfüllung der lokalen Verrechnungspreisregularien auch mit kompetenten Spezialisten vor Ort.

Ihr Ansprechpartner

Jens Peter Jetzki
Senior Manager

jjetzki@deloitte.de
Tel.: 0211 8772-3852

Tatyana Gileva
Professional

tgileva@deloitte.de
Tel.: 0621 1590-114

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