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02.03.2017
Transfer Pricing

BMF: Diskussionsentwurf zur GAufzV veröffentlicht

Hinweis: Deloitte WebCast zum Änderungsentwurf GAufzV, weitere Hinweise zu Deloitte WebCast Tax

Hintergrund

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat jüngst einen Diskussionsentwurf zur Änderung der GAufzV veröffentlicht. Die angepasste GAufzV soll ab dem Veranlagungszeitraum 2017 Anwendung finden. Ziel der novellierten GAufzV soll sein, die durch das BEPS I-Umsetzungsgesetz (siehe Deloitte Tax-News) in deutsches Recht transformierten Regelungen aus BEPS-Aktionspunkt 13 (siehe Deloitte Tax-News) für den Steuerpflichtigen weiter zu konkretisieren.

Überblick

Die folgenden Ausführungen geben einen kurzen Überblick über wesentliche Punkte des Diskussionsentwurfs:

• Sachverhalts- und Angemessenheitsdokumentation
Nach § 1 Abs. 1 GAufzV-E sollen sich die vom Steuerpflichtigen zu erstellenden Aufzeichnungen künftig auch auf die für die Verrechnungspreisbestimmung wirtschaftlich bedeutsamen „Umstände“ eines Geschäftsvorfalls beziehen. Darüber hinaus sollen auch diejenigen „Umstände“ dokumentarisch erfasst werden, die nicht auf „zivilrechtlichen Beziehungen“ beruhen. Insoweit wird – im Unterschied zu der bisherigen GAufzV – die Relevanz von sämtlichen wirtschaftlichen Umständen für die Verrechnungspreisbestimmung betont.

§ 1 Abs. 2 und 3 GAufzV-E regeln, dass die Verrechnungspreisdokumentation – wie bisher auch – aus der Sachverhalts- und der Angemessenheitsdokumentation bestehen soll. Im Hinblick auf die Angemessenheitsdokumentation ist ein stärkerer Fokus auf die Analyse und Darstellung von Daten zur Anwendung der Preisvergleichsmethode zu beobachten z. B. zu Preisen und Geschäftsbedingungen sowie Gewinnaufschlägen. Ferner wird eine Plausibilitätskontrolle der Verrechnungspreise mit innerbetrieblichen Planrechnungen gefordert. Die Relevanz der einzelnen Funktionen und wesentlichen Vermögenswerte ist im Rahmen der Wertschöpfungskettenanalyse zu quantifizieren. In diesem Zusammenhang ist neu, dass der Steuerpflichtige künftig im Rahmen der Funktions- und Risikoanalyse eine Gewichtung und Verteilung der Funktionen und Risiken darstellen und erläutern soll.

• Außergewöhnliche Geschäftsvorfälle
§ 3 Abs. 2 GAufzV-E spezifiziert den unbestimmten Rechtsbegriff der außergewöhnlichen Geschäftsvorfälle, bei deren Vorliegen die Forderungen zur zeitnahen Dokumentation innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres besteht (§ 3 Abs. 1 GAufzV-E), leider nicht näher. Es bleibt mithin bei einer „generischen“, exemplarisch unterlegten Definition des Begriffs des „außergewöhnlichen Geschäftsvorfalls“, z. B. in Gestalt des Abschlusses und der Änderung langfristiger Verträge, die sich erheblich auf die Höhe der Einkünfte des Steuerpflichtigen aus seinen Geschäftsbeziehungen auswirken.

• Landesspezifische, unternehmensbezogene Dokumentation
§ 4 GAufzV-E führt den Begriff der sog. landesspezifischen, unternehmensbezogenen Dokumentation ein, die vorbehaltlich der Erleichterungen nach § 6 GAufzV-E von allen Steuerpflichtigen zu erstellen ist. Damit soll das aus dem Final Report zu BEPS-Aktionspunkt 13 bekannte Konzept des sog. Local Files umgesetzt werden. Im Vergleich zum bisherigen Katalog der Verrechnungspreisdokumentation nach § 4 GAufzV in der derzeitigen Fassung sind folgende Aspekte auffällig:

  • § 4 Abs. 1 Nr. 1 lit. d) GAufzV-E fordert die Beschreibung der Managementstruktur und die Abgabe eines Unternehmensorganigramms des Steuerpflichtigen,
  • § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) GAufzV-E fordert die Benennung der Personen, die die für die Geschäftsbeziehungen maßgebenden Entscheidungen tatsächlich treffen (Entscheidungskompetenz),
  • § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) und b) GAufzV-E übernehmen den Price-Setting-Ansatz in die Rechtsverordnung, wonach der Steuerpflichtige den Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung darlegen und die zu diesem Zeitpunkt verfügbaren und zur Preisbestimmung verwendeten bedeutsamen Informationen aufzeichnen muss.

 

§ 4 Abs. 2 GAufzV-E übernimmt im Wesentlichen die ergänzenden Anforderungen aus § 5 GAufzV z. B. mit Blick auf Umlageverträge. Neu ist indes die Anforderung, bei der Verwendung von Datenbanken der Finanzverwaltung detaillierte Informationen offenzulegen, um den Suchprozess aus Sicht der Finanzverwaltung rekonstruierbar zu machen. Ferner soll der Steuerpflichtige verpflichtet sein, der Finanzverwaltung einen Datenzugriff auf die von ihm genutzte Datenbank zu ermöglichen, so dass die Finanzverwaltung diese Datenbank auch zu eigenen Recherchezwecken nutzen kann (siehe § 4 Abs. 3 S. 4 GAufzV-E).

• Stammdokumentation
§ 5 GAufzV-E führt den Begriff der sog. Stammdokumentation ein, die für Steuerpflichtige zu erstellen ist, wenn der Umsatz im vorangegangen Wirtschaftsjahr nicht weniger als 100 Mio. Euro betragen hat (vgl. § 90 Abs. 3 S. 3 AO). Damit wird der Gedanke des sog. Master Files umgesetzt. Details zu den Anforderungen sind in einer separaten Anlage zu § 5 GAufzV-E näher geregelt. Die Stammdokumentation ist – entgegen den Empfehlungen der OECD – grundsätzlich in deutscher Sprache zu erstellen. Nur auf gesonderten Antrag des Steuerpflichtigen hin ist eine Vorlage in einer anderen Sprache (Englisch) möglich (§ 5 Abs. 1 Satz 4 GAufzV-E).

• Erleichterung für kleinere Unternehmen
§ 6 Abs. 2 GAufzV-E hebt die Schwellenwerte für die Befreiung zur Erstellung einer schriftlichen Verrechnungspreisdokumentation von 5 Mio. Euro für Lieferbeziehung mit nahestehenden Personen im Wirtschaftsjahr auf 6 Mio. Euro an und für andere Leistungen von 500.000 Euro auf künftig 600.000 Euro.

Zusammenfassung und Ausblick

 Der GAufzV-Diskussionsentwurf führt – sollte er in dieser Gestalt umgesetzt werden – zu eindeutig schärferen Dokumentationsanforderungen für den Steuerpflichtigen. Insbesondere die Verpflichtung zur Darstellung von Informationen zu unternehmensinternen Entscheidungskompetenzen sowie zum Preissetzungsprozess als solchem wird in der Praxis zu einem erhöhten Dokumentationsaufwand führen.

Bei der Erstellung von Datenbankstudien hat der Steuerpflichtige nunmehr das dem Suchprozess zugrunde liegenden Datenmaterial auch elektronisch für eine Prüfung durch die Finanzverwaltung (insbesondere im Rahmen von steuerlichen Außenprüfungen) bereit zu halten. Ferner dürfte die Einrichtung eines Datenbankzugangs durch den Steuerpflichtigen zugunsten der Finanzverwaltung für weiteres Diskussionspotential sorgen.

Es ist damit zu rechnen, dass der Diskussionsentwurf des BMF zeitnah der Bundesregierung zugeleitet werden wird und – auch aufgrund der vorgesehenen Rechtsgültigkeit ab dem Veranlagungszeitraum 2017 sowie der anstehenden Bundestagswahl im Herbst – das Zustimmungsverfahren des Bundesrats nach Art. 80 Abs. 2 GG noch vor der Sommerpause erfolgen dürfte.

Das Deloitte-Verrechnungspreisteam wird Sie über die weitere Entwicklung zeitnah informieren.

Ihre Ansprechpartner

Dr. Michael Puls
Partner

mpuls@deloitte.de
Tel.: 0211 8772-2235

Dr. Oliver Busch
Partner

obusch@deloitte.de
Tel.: 069 75695-6906

Dr. Björn Heidecke
Senior Manager

bheidecke@deloitte.de
Tel.: 040 32080-4953

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