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29.09.2016
Transfer Pricing

BMF: Geplante Initiativen im Bereich der Verrechnungspreise

Das BMF plant auskunftsgemäß eine Reihe von Gesetzesinitiativen bzw. Veröffentlichungen von weiteren BMF-Schreiben im Bereich der Verrechnungspreise.

Das BMF plant auskunftsgemäß folgende Gesetzesinitiativen bzw. Veröffentlichungen von BMF-Schreiben:

BMF-Schreiben zu Teilwertabschreibungen:

Basierend auf dem Nichtanwendungserlass des BMF vom 30.03.2016 (siehe Deloitte Tax-News) zu den BFH-Urteilen vom 17.12.2014 (I R 23/13, siehe Deloitte Tax-News) und 24.06.2015 (I R 29/14, siehe Deloitte Tax-News) soll das BMF-Schreiben zu Teilwertabschreibungen (vom 29.03.2011) noch in 2016 überarbeitet werden.

BMF-Schreiben zur Namensnutzung im Konzern:

Ein weiteres BMF-Schreiben ist noch in 2016 zu erwarten: In Bezug auf das Thema Namensnutzung im Konzern wird die Veröffentlichung einer Verwaltungsanweisung erwartet. Damit soll grundsätzlich das BFH-Urteil vom 21.01.2016 (siehe Deloitte Tax-News) bestätigt werden. Die Maßgabe ist über das BFH-Urteil hinaus eine Gleichstellung von Inbound- und Outbound-Fällen in Bezug auf Markenverrechnung herzustellen. Eine separate Verrechnung des Namens für reine Vertriebstochtergesellschaften wird ausgeschlossen.

Price-Setting vs. Outcome-Testing:

Aktuell wird im BMF an einer Konkretisierung einer Priorisierung des Price-Setting vs. Outcome-Testing-Ansatzes gearbeitet. Somit dürften die Dokumentation eines fremdüblichen Preissetzungsmechanismus und der entsprechenden Verrechnungspreisbestimmung zum Zeitpunkt der betr. Transaktion an Bedeutung gewinnen im Verhältnis zu einem später erstellten Nachweis, dass das Ergebnis eines solchen (möglicherweise wenig konkreten) Prozesses einem fremdüblichen Ergebnis entspricht. Derzeit wird noch diskutiert, ob dies entweder in § 1 AStG oder in einer Verordnung umgesetzt werden soll.

Änderung der GAufzV:

Hinsichtlich der Umsetzung der geplanten Änderungen des § 90 Abs. 3 AO (Umsetzung des OECD BEPS Aktionspunkts 13 – Transfer Pricing Dokumentation und Country-by-Country-Reporting in deutsches Recht, siehe Deloitte Tax-News) gab das BMF weitere Einblicke in die damit verbundene Änderung der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung („GAufzV“). Zielrichtung sei es, § 2 GAufzV bzgl. des Local Files weitgehend unverändert zu lassen. Somit muss die Betriebsprüfung ihre Anfragen bzgl. des Local File spezifisch bezogen auf konkreten Transaktionen erfragen.

Das Master File hingegen soll direkt zu Beginn einer Betriebsprüfung vorgelegt werden.

Die geplanten Änderungen sind noch in diesem Kalenderjahr zu erwarten, da Deutschland andernfalls ein Vertragsverletzungsverfahren der EU droht, wenn die Vorschriften zum CbC-Reporting nicht ins nationale Gesetz umgesetzt werden.

Darüber hinaus wurde zudem erwähnt, dass es auf EU-Ebene aktuell Diskussionen in Bezug auf die geplanten Änderungen der EU-Bilanzierungsrichtlinie gebe. Es wird mit offenem Ausgang diskutiert, ob der CbC-Report auf der Internetseite des Unternehmens oder auf der Seite der EU Kommission zu veröffentlichen sei.

Fremdvergleichsverordnung:

Hinsichtlich der geplanten Fremdvergleichsverordnung ließ das BMF, dass – zumindest in Bezug auf Finanzierungstransaktionen – man wohl zunächst die näheren Konkretisierungen der OECD (im Rahmen des OECD BEPS Aktionspunkts 4 – steuerliche Abzugsfähigkeit von Zinsaufwand, wo dies für 2017 in Aussicht gestellt wird) abwarten möchte.

Insgesamt sind diese Informationen noch mit gewisser Vorsicht zu genießen und es bleibt abzuwarten, wie und wann die oben genannten geplanten Neuerungen des BMF tatsächlich umgesetzt werden.

Ihr Ansprechpartner

Nik Nolden
Director

nnolden@deloitte.de
Tel.: 0211 8772-2849

Ihr Ansprechpartner

Nik Nolden
Director

nnolden@deloitte.de
Tel.: 0211 8772-2849

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