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09.12.2015
Transfer Pricing

BEPS: Maßnahme 4 - Zinsabzug und andere Finanztransaktionen

Der finale Bericht zur Maßnahme 4 „Zinsabzug und andere Finanztransaktionen“ formuliert einen best-practice-Ansatz für die Limitierung des steuerlichen Zinskostenabzugs. Im Vergleich zu dem Diskussionsentwurf von Ende 2014 fällt auf, dass sich grundsätzlich das Modell Zinsschranke als Empfehlung der OECD durchgesetzt.

Die OECD gibt in dem finalen Bericht zur Maßnahme 4 „Zinsabzug und andere Finanztransaktionen“ Empfehlungen bzw. Mindeststandards für die Begrenzung des steuerlichen Zinsabzugs durch den Einsatz von Fremdkapital (sowohl konzernintern als auch -extern). Die wichtigsten Punkte fassen wir nachfolgend kurz zusammen. Eine detailliertere englischsprachige Zusammenfassung ist unter diesem Link zu finden.

  • Die OECD empfiehlt die Limitierung des steuerlichen Zinsabzugs anhand der Kennziffer Nettozinsaufwand zu steuerlichem EBITDA. Die grundsätzliche Analogie zur deutschen Zinsschranke ist folglich evident.
  • Der Nettozinsaufwand sollte laut OECD bei 10% bis 30% des steuerlichen EBITDAs begrenzt werden. Hier sollte eine strengere (also niedrigere) Begrenzung mit weiter reichenden Ausnahmen (z.B. durch die Möglichkeit eines Zins-, EBITDA-vor- oder -rücktrags oder Escape-Klausen wie z.B. der Gruppen-Klausel im Falle der Zinsschranke) verbunden werden während weniger strenge Begrenzungen (im Sinne einer höheren Quote des Nettozinsaufwands gemessen am steuerlichen EBITDA) entsprechend weniger Ausnahmen in Form weiterer Regelungen vorsehen sollten.
  • Zwecks Begrenzung des administrativen Aufwands empfiehlt die OECD die Einführung einer Freigrenze, bei welchem die Begrenzung des Zinsabzugs nicht einschlägig wäre.
  • Weiterhin soll eine Ausnahmeregelung bzw. Öffnungsklausel bzgl. einer Gruppenklausel – mit einem besonderen Augenmerk auf die Abbildung von unprofitablen Gesellschaften (bezogen auf negative EBITDA Ergebnisse) – ausgearbeitet werden.
  • Es ist zu betonen, dass die OECD den Zinsabzug nicht nur für internationale Konzerne (dies wäre laut OECD der Mindeststandard an), sondern auch für Einzelunternehmen, anzuwenden empfiehlt.
  • Grundsätzlich wird die Gewährung von Zinsvor- und rückträgen empfohlen, um z.B. Schwankungen des steuerlichen EBITDAs ausgleichen zu können. Eventuell sei auch eine Mehrjahresbetrachtung denkbar. Allerdings sollen entsprechende Vor- oder Rückträge nicht im Zusammenhang mit den Einsatz gezielter Maßnahmen gegen den Einsatz von z.B. hybriden Strukturen gewährt werden.
  • Die OECD kennt die Besonderheiten der Finanzindustrie an und möchte daher in 2016 eine entsprechende Empfehlung veröffentlichen.
  • Verrechnungspreisleitlinien für die Analyse der Fremdüblichkeit von Finanztransaktionen sollen im Zeitraum 2016 bis 2017 entwickelt und veröffentlicht werden.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die oben zusammengefassten Empfehlungen der OECD dem deutschen Fachpublikum sicher nicht unbekannt vorkommen sollten, wobei jedoch auch festzustellen ist, dass die Empfehlungen der OECD grundsätzlich etwas restriktiver als die heutige Zinsschranke ausfallen. Während die OECD-Empfehlungen eventuell kleinere Anpassungen der Zinsschranke auslösen können, sind grundlegende Änderungen also eher unwahrscheinlich.

Ihre Ansprechpartner

Johannes Bonekamp
Manager

jbonekamp@deloitte.de
Tel.: 0211 8772-2596

Nik Nolden
Director

nnolden@deloitte.de
Tel.: 0211 8772-2849

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