Zweites Corona-Steuerhilfegesetze: Geplante Änderung von steuerstrafrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung
Aktuell:
- Das Bundeskabinett hat am 12.06.2020 den Regierungsentwurf eines Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes verabschiedet. Gegenüber dem BMF-Entwurf gabe es bei den Änderungen von strafrechtlichen Bestimmungen in der AO nur formale Änderungen. Regierungsentwurf
Hintergrund
Das Bundeskabinett wird sich voraussichtlich kurzfristig mit einem aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf zu einem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz befassen. Für eine nähere Darstellung der auf eine nachhaltige Stabilisierung der wirtschaftlichen Entwicklung und die Sicherung von Beschäftigung gerichteten Maßnahmen verweisen wir auf den Deloitte Tax-News Beitrag Koalition einigt sich auf Konjunkturpaket: steuerliche Maßnahmen, für eine erste Analyse ihrer Auswirkungen auf den Deloitte Tax-News Beitrag Konjunkturpaket 2020: Erste Anwenderanalyse steuerrelevanter Maßnahmen.
Nach den derzeitigen Planungen des Bundesfinanzministeriums sollen neben den - grundsätzlich begrüßenswerten – Änderungen in Einzelsteuergesetzen jedoch auch bedeutsame steuerstrafrechtliche Änderungen der Abgabenordnung Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens werden. Diese Änderungen sind nicht durch die COVID-19-Pandemie oder ihre wirtschaftlichen Auswirkungen bedingt, sondern allein durch die als langwierig empfundene Aufklärung von Steuerstraftaten im Zusammenhang mit sogenannten Cum/Ex-Gestaltungen.
Die beabsichtigten Änderungen der Abgabenordnung beziehen sich insbesondere auf die Verlängerung der sogenannten absoluten strafrechtlichen Verjährung bei schweren Steuerdelikten, einer Anwendbarkeitserklärung eines zusätzlichen fünfjährigen Ruhens der Verjährung bei Eröffnung des Hauptverfahrens und auf eine Regelung zur strafrechtlichen Einziehung. Sie bringen erhebliches Verschärfungspotenzial mit sich.
Regelungen
- Verlängerung der sogenannten absoluten Verfolgungsfrist von 20 auf 25 Jahre
In den Fällen der besonders schweren Steuerhinterziehung beträgt die Verfolgungsverjährung gegenwärtig maximal 20 Jahre, wenn spätestens vor Ablauf von 10 Jahren (Regelverjährung in Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung) steuerstrafrechtliche verjährungsunterbrechende Ermittlungsmaßnahmen beginnen. Nach § 78c Absatz 3 Satz 2 StGB ist die Verfolgung der Steuerhinterziehung gegenwärtig spätestens dann verjährt, wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist.
Durch die Neuregelung in einem neu einzufügenden § 376 Absatz 3 AO soll sich die Grenze dieser sogenannten absoluten Verfolgungsverjährung auf das Zweieinhalbfache (anstelle des Doppelten) der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern. Die absolute Verfolgungsfrist soll also künftig 25 Jahre anstelle von 20 Jahren betragen.
Darüber hinaus soll in einem neuen § 376 Abs. 4 AO das Ruhen der Verjährung für maximal weitere fünf Jahre nach § 78b Abs. 4 StGB (klarstellend) für anwendbar erklärt werden, wenn Fälle besonders schwerer Steuerhinterziehung nach § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 AO vorliegen und das Hauptverfahren eröffnet wird.
Die beabsichtigten Änderungen sind nicht ursächlich durch die COVID-19-Pandemie oder ihre wirtschaftlichen Auswirkungen bedingt. Insbesondere die Begründung der gesetzgeberischen Neuerungen mit Aufklärungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Cum/Ex-Gestaltungen überrascht, denn die Neuregelung zur absoluten Verfolgungsfrist und auch der Verweis auf § 78b Abs. 4 StGB würde nicht nur Cum/Ex-Gestaltungen betreffen, sondern sich grundsätzlich auf alle besonders schweren Fälle von Steuerhinterziehungen beziehen. Es stellt sich die Frage, ob eine solche Verschärfung des Steuerstrafrechts verhältnismäßig ist und dem Rechtsfrieden dient.
- Regelung des Verhältnisses von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis zur strafrechtlichen Einziehung
In einem neu in die Abgabenordnung einzufügenden § 375a AO soll darüber hinaus das Verhältnis von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis zur strafrechtlichen Einziehung geregelt werden. Das Erlöschen eines solchen Anspruches (auch des Zinsanspruches) durch Verjährung nach § 47 AO soll einer Einziehung dieses Steueranspruches oder der darauf entfallenden Zinsen nach § 73 des Strafgesetzbuches nicht (mehr) entgegenstehen.
Anders als zivilrechtliche Ansprüche erlöschen steuerrechtliche Ansprüche schon mit dem Eintritt der Verjährung (§ 47 AO) vollständig und werden nicht nur einredebehaftet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einer Steuerhinterziehung die Einziehung mithin nach der derzeitigen Regelung nicht mehr möglich, wenn die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis verjährt und damit erloschen sind.
Mit der neuen Regelung sollen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis für Zwecke der strafrechtlichen Einziehung mit Ansprüchen aus zivilrechtlichen Schuldverhältnissen gleichgestellt werden. Dies entspricht grundsätzlich nicht der Systematik der Abgabenordnung.
Anmerkungen
Es bleibt abzuwarten, ob die durch das Bundesministerium der Finanzen angeregten Änderungen, die nach unserer ersten Einschätzung durchaus kritisch zu bewerten sind, tatsächlich in dieser Form im Rahmen des auf konjunkturfördernde Maßnahmen gerichteten Gesetzgebungsverfahren verabschiedet werden. Aus unserer Sicht könnte es vorzugswürdig sein, die nicht pandemiebezogenen Änderungen von steuerstrafrechtlichen Bestimmungen abzutrennen und nach sorgfältiger Würdigung und Folgenabschätzung im Rahmen eines separaten Gesetzgebungsverfahrens - gegebenenfalls auch ohne Verwendung des Instruments des Formulierungsvorschlages – abzuhandeln.
Für Fragen zu dem Gesetzgebungsvorhaben stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung und werden wir Sie unterrichtet halten.
Fundstelle
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz); Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf vom 06.06.2020