Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen: Bundesrat stimmt zu
Aktuell:
- Verkündet im Bundesgesetzblatt am 19.07.2017, BGBl 2017, S. 2360
Der Bundesrat hat am 07.07.2017 der Vierten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen zugestimmt. Sie soll den fachlich notwendigen Anpassungsbedarf in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts aufgreifen.
Hintergrund
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (siehe Deloitte Tax-News) hat der Gesetzgeber geregelt, dass künftig für durch mehrere Beteiligte verwirklichte Sachverhalte eine einheitliche verbindliche Auskunft ermöglicht werden soll, die genaue Ausgestaltung dieser besonderen Form der verbindlichen Auskunft soll in einer Rechtsverordnung des Bundesfinanzministerium mit Zustimmung durch den Bundesrat geregelt werden. Für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten fällt nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch eine gemeinsame Gebühr an. Von der Verordnungsermächtigung macht das Bundesfinanzministerium mit den Änderungen in der Steuerauskunfts-Verordnung i.R.d. Vierten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen Gebrauch.
Auch in weiteren Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich seit dem Erlass der Dritten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 18.07.2016 (BGBl. I S. 1722) notwendiger Anpassungsbedarf ergeben. Mit der am 25.04.2017 von der Bundesregierung beschlossenen Vierten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen werden daher mehrere Verordnungen geändert. Aus Gründen der Verfahrenserleichterung geschieht dies in einer Mantelverordnung.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 07.07.2017 der Verordnung zugestimmt.
Inhalt
Folgende Änderungen sind hervorzuheben:
Neuerungen bei der Erteilung von verbindlichen Auskünften - mehrere Antragsteller (§§ 1, 2 StAuskV)
Die Erteilung einer gemeinsamen verbindlichen Auskunft wird auf weitere Fallgruppen erweitert. Aufgenommen werden solche Sachverhalte, deren steuerliche Beurteilung Auswirkung für mehrere Beteiligte hat (Organschaftsfälle). Ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft kann in diesen Fällen künftig nur noch von allen Beteiligten gemeinsam gestellt werden. Für die Bearbeitung des gemeinsamen Auskunftsantrags fällt nur noch eine Gebühr an, wobei alle Beteiligten Gesamtschuldner dieser Gebühr sind. Aufgrund der einheitlichen Auskunft handelt es sich nur noch um einen Verwaltungsakt, der die Bindungswirkung gegenüber allen Beteiligten erzeugt. Inhaltlich abweichende verbindliche Auskünfte sind deshalb gegenüber den einzelnen Beteiligten nicht möglich.
Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 StBVV)
Die Textform wird künftig auch für die Vereinbarung einer Pauschalvergütung von Steuerberaterinnen und Steuerberatern anstelle des Schriftformerfordernisses vorgesehen.
Änderungen der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Bei den Änderungen der UStDV handelt es sich um Anpassungen aufgrund der Neufassung des europäischen Zollrechts sowie Ergänzungen zur Herstellung von Rechtssicherheit bei der Anwendung des § 60 UStDV. Zudem erfolgt in § 61 UStDV eine Anpassung der Voraussetzungen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens als Reaktion auf finanzgerichtliche Entscheidungen.
Umsetzung von europarechtlichen Vorgaben
Die Regelungen der Steuerdaten-Abrufverordnung und der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung werden an das Recht der Europäischen Union, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung, angepasst.
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Neuregelungen der Steuerdaten-Abrufverordnung und der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung treten am 25.05.2018 in Kraft.
Fundstelle
Verordnung der Bundesregierung, BR-Drs. 412/17
Bundesrat, Beschluss vom 07.07.2017, BR-Drs 412/17 (B)