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06.05.2011
Verfahrensrecht

Schwarzgeldbekämpfungsgesetz: Neue Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Die deutsche Bundesregierung hatte das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz im Dezember 2010 auf den Weg gebracht, um den Kampf gegen Steuerhinterziehung und Geldwäsche weiter voranzutreiben. Der Bundesrat hat am 15.04.2011 keine Einwände geäußert. Das Gesetz ist am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 03.05.2011 in Kraft getreten.

Die Neuregelungen gelten für alle Selbstanzeigen, die nach dem 02.05.2011 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind. Für bestimmte Altfälle enthält das Gesetz eine Vertrauensschutzregelung. Das Gesetz zur besseren Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung sieht unter anderem vor:

  • Verschärfungen nur bei Steuerhinterziehung: Die Rahmenbedingungen für Selbstanzeigen beim Bußgeldtatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung wurden nicht verändert, insbesondere führen Teilselbstanzeigen im erstatteten Umfang nach wie vor zur Straffreiheit. 
  • Keine Wirksamkeit von Teilselbstanzeigen: Straffreiheit bei einer Selbstanzeige soll es bei Steuerhinterziehung zukünftig nur noch dann geben, wenn für alle strafrechtlich noch nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständige und zutreffende Angaben gemacht werden. Dies betrifft in der Regel einen Zeitraum von fünf Jahren. Werden nur für einen Zeitraum unvollständige Angaben gemacht, geht die Selbstanzeige nach einem „Alles-oder-nichts-Prinzip“ vollständig ins Leere und führt insgesamt nicht zur Straffreiheit.  
  • Bekanntgabe Prüfungsanordnung als neuer Sperrgrund: Die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter löst für sämtliche betroffenen Steuerarten und Zeiträume für die Dauer der Prüfung eine Sperrwirkung aus. Der durch das Erscheinen des Prüfers ausgelöste Sperrgrund wird damit vom Regelfall zur Ausnahme. 
  • Selbstanzeige-Zuschlag von 5 %: Übersteigt eine Steuerverkürzung pro Tat (definiert durch Steuerart, Zeitraum und Steuerpflichtigen) 50.000 Euro, kann ein Steuerpflichtiger nur dann Straffreiheit erlangen, wenn er neben der verkürzten Steuer eine „freiwillige Zahlung“ von 5 % des verkürzten Betrags entrichtet. Zusätzlich fallen Hinterziehungszinsen von 6 % p.a. an.  
  • Vertrauensschutzregelung für Altfälle: Für Selbstanzeigen, die bis zum 28.04.2011 bei der zuständigen Finanzbehörde abgegeben wurden, gilt nicht das bereits erwähnte „Alles-oder-nichts-Prinzip“. Soweit die Besteuerungsgrundlagen mitgeteilt wurden, führen diese Selbstanzeigen „insoweit“ zur Straffreiheit. Mit anderen Worten sind Teilselbstanzeigen im erstatteten Umfang wirksam. Mit dieser Regelung wird die anderslautende BGH-Rechtsprechung (Urt. vom 20.05.2010, 1 StR 577/09) teilweise außer Kraft gesetzt. 
  • Katalog der Geldwäsche-Straftaten erweitert: Außerdem erweitert das Gesetz die Straftatbestände für Geldwäsche. So sollen gewerbs- oder bandenmäßig betriebene Marktmanipulation, Insiderhandel und Produktpiraterie künftig strafrechtlich zu Vortaten der Geldwäsche zählen.

Fundstelle

Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz), BGBl. I 2011, S. 676, Tag der Verkündung: 02.05.2011
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, Schwarzgeldbekämpfungsgesetz, BT-Drs. 14/4182 vom 14.12.2010, Zusammenfassung hierzu in den Deloitte Tax-News
Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs. 17/5067 vom 16.03.2011, Zusammenfassung hierzu in den Deloitte Tax-News

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