Regierungsentwurf zur strafbefreienden Selbstanzeige: Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Aktuell: Der Bundesrat hat dem Gesetz in seiner Sitzung am 19.12.2014 zugestimmt. Siehe Deloitte Tax-News
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Die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO soll auch nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung beibehalten werden. Allerdings sind einige Verschärfungen dieser Regelung im, vom Bundeskabinett am 24.09.2014 verabschiedeten Gesetzentwurf vorgesehen.
Hintergrund
Bereits im Rahmen der Fachministerkonferenz (FMK) am 09.05.2014 wurden Vorschläge zur Verschärfung der Selbstanzeige gemacht und einige Eckpunkte beschlossen (siehe Deloitte-Tax-News). Diese Eckpunkte wurden vom Bundesministerium für Finanzen im Referentenentwurf vom 27.08.2014 (siehe Deloitte-Tax-News) aufgegriffen und vom Bundeskabinett am 24.09.2014 mit dem Regierungsentwurf verabschiedet. Der vom Bundeskabinett verabschiedete Gesetzentwurf weicht jedoch in einigen, nachfolgend dargestellten Punkten vom Referentenentwurf (siehe Deloitte-Tax-News) ab.
Regierungsentwurf
Der Gesetzentwurf sieht, wie bisher, Verschärfungen hinsichtlich der Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige vor.
Verschärfung der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (§ 371 AO)
- Der Gesetzentwurf sieht eine Änderung des § 371 Absatz 1 AO vor. Vorgesehen ist, dass die Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen sollen. Im Gegensatz zu der bisherigen gesetzlichen Regelung sind damit Angaben generell für einen Zeitraum von zehn Jahren zu machen, um die Wirksamkeit der Selbstanzeige nach § 371 Absatz 1 AO zu gewährleisten.
Im Gegensatz zum Referentenentwurf wurde nicht die strafrechtliche Verjährungsfrist in § 376 AO einheitlich auf zehn Jahre bestimmt. Damit gilt wie bisher eine strafrechtliche Verjährungsfrist von zehn Jahren nur bei besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung und von fünf Jahren in allen anderen Fällen der Steuerhinterziehung. Um eine wirksame Selbstanzeige abgeben zu können, müssen für den Steuerpflichtigen aber nicht nur Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, sondern generell Angaben für die letzten zehn Jahre gemacht werden. Dadurch soll es den Finanzbehörden ermöglicht werden, eine Besteuerung für zehn Jahre durchzuführen, ohne, wie bisher, schätzen zu müssen.
- Wie im Referentenentwurf vorgesehen, wird der Personenkreis des § 371 Absatz 2 Nr. 1a AO erweitert. Im Gegensatz zum Referentenentwurf ist die Sperrwirkung einer Prüfungsordnung auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung beschränkt. Damit kann eine wirksame Selbstanzeige für die Zeiträume und Steuerstraftaten abgegeben werden, die nicht von der Außenprüfung umfasst sind. Ein diesbezüglicher klarstellender Hinweis ist in § 371 Absatz 2 Satz 2 AO vorgesehen.
- Im Gegensatz zu der bisherigen gesetzlichen Regelung in § 371 Absatz 2 Nr. 1c AO und dem Referentenentwurf sieht der Gesetzentwurf eine Einschränkung des Sperrgrundes "Erscheinen eines Amtsträgers der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung" auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung vor. Damit bleibt eine Selbstanzeige für die Zeiträume möglich, die nicht von der Außenprüfung umfasst sind, § 371 Absatz 2 Satz 2 AO.
Absehen von der Verfolgung in besonders schweren Fällen (§ 398a AO)
- Im Gegensatz zum Referentenentwurf wird der Anwendungsbereich des § 398a Absatz 1 AO auf Tatbeteiligte ausgedehnt. Damit ist die Entrichtung der vorgesehenen Beträge durch jeden Tatbeteiligten notwendig, um die jeweilige Straffreiheit zu erlangen.
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
- Vorgesehen ist, dass die Anlaufhemmung für die Festsetzungsfrist bei Steuern aus Kapitalerträgen aus Drittstaaten nach § 170 Absatz 6 AO für alle nach dem 31.12.2014 beginnenden Festsetzungsfristen gelten soll.
Fundstelle
Bundesregierung, Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, BT-Drs. 18/3018