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18.05.2016
Verfahrensrecht

Modernisierung des Besteuerungsverfahrens: Bundestag verabschiedet Gesetz

Eine Anpassung des deutschen Besteuerungsverfahrens an die technologische Entwicklung sowie in Teilen eine Vereinfachung des Verfahrens soll mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens erreicht werden. Der Bundestag hat am 12.05.2016 das Gesetz verabschiedet. Dabei wurden weitere, nicht mit den Verfahrensänderungen in Zusammenhang stehende Gesetzesänderungen, u.a. zu den Themenbereichen Bilanzierung von Verwaltungskosten oder Bearbeitungsfrist bei verbindlichen Auskünften, aufgenommen.

Hintergrund

Nach der Verabschiedung des Regierungsentwurfes des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens durch das Bundeskabinett am 09.12.2015 (siehe Deloitte Tax-News) hatte der Bundesrat am 29.01.2016 zum Regierungsentwurf Stellung genommen, zu der sich in der Folge die Bundesregierung geäußert hat (siehe Deloitte Tax-News). Der Bundestag hat seine Beratungen am 12.05.2016 mit der 2./3. Lesung des Gesetzentwurfes und dem Gesetzesbeschluss abgeschlossen.

Mit dem Gesetzgebungsverfahren soll der erforderliche rechtliche Rahmen für die von der Finanzverwaltung vorgesehenen Verfahrensmodernisierungen bei Technik, Organisation und Personal umgesetzt werden. Dabei stehen der Einsatz der Informationstechnologie sowie die angemessene Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitserwägungen im Besteuerungsverfahren im Fokus.

Gesetzesbeschluss Bundestag

Das vom Bundestag verabschiedete Gesetz enthält die folgenden wesentlichen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf.

Regelungen zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

  • Die Abgabefrist für Steuererklärungen von nicht beratenen Steuerpflichtigen, wird um 2 Monate von 5 Monaten - nach dem Regierungsentwurf - auf 7 Monate verlängert (§ 149 Abs. 2 AO).
  • Die Frist für die verkürzte Abgabe bei Vorabanforderung im Fall von beratenen Steuerpflichtigen wird von 3 Monaten - nach dem Regierungsentwurf - auf 4 Monate verlängert (§ 149 Abs. 4 S. 3 AO).
  • Die neuen Regelungen zu den Abgabepflichten und -fristen nach §§ 109 und 149 AO sind erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen und Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 liegen. Damit wird der Anwendungszeitraum um 1 Jahr nach hinten verschoben.
  • Daten, die von den mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c AO an die Finanzverwaltung übermittelt werden müssen, gelten, sofern der Steuerpflichtige in der Steuererklärung keine abweichenden Angaben macht, als Angaben des Steuerpflichtigen und müssen nicht mehr in der Steuererklärung aufgeführt werden (§ 150 Abs. 7 S. 2 - neu - AO). Diese Regelung ist erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2016 beginnen, und Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2016 liegen.
  • Die Regelungen zum Verspätungszuschlag werden gegenüber dem Regierungsentwurf noch einmal überarbeitet. So wird der Mindestverspätungszuschlag von 50 auf 25 Euro abgesenkt und es werde Ausnahmen von der Muss-Regelung insbesondere bei einer Null-Festsetzung oder im Erstattungsfall festgelegt. Darüber hinaus wird eine Sonderregelung für gesonderte und einheitliche Feststellungen und andere Fälle, in denen mehrere Personen nebeneinander erklärungspflichtig sind, aufgenommen (§ 152 AO). Die Neuregelung ist grundsätzlich erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 einzureichen sind.
  • Zur Gewährleistung einer möglichst einheitlichen Fortentwicklung der drei Verfahrensordnungen Abgabenordnung (AO), Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) werden die neuen Instrumente „vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten“ und „Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten durch Datenabruf“ auch in das SGB X und das VwVfG eingeführt.

Weitere gesetzliche Änderungen

  • Eine Soll-Bearbeitungsfrist für verbindliche Auskünfte von 6 Monaten wird eingeführt. Kann diese Frist durch die zuständige Finanzbehörde nicht eingehalten werden, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen (§ 89 Abs. 2 S. 4 - neu - AO). Diese Fristenregelung gilt erstmals für nach dem 31.12.2016 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangene Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft.
  • Die Verordnungsermächtigung für die Regelung der Formalitäten einer verbindlichen Auskunft wird für Fälle erweitert, in denen sich die verbindliche Auskunft auf einen Sachverhalt bezieht, der die steuerlichen Verhältnisse mehrerer Personen betrifft und die verbindliche Auskunft diesen Personen gegenüber einheitlich ergehen soll (§ 89 Abs. 2 S. 6 - neu - AO). Ausdrücklich gesetzlich geregelt wird, dass für diese verbindlichen Auskünfte gegenüber mehreren Antragstellern nur eine Gebühr zu erheben ist. Alle Antragsteller sind dann Gesamtschuldner der Gebühr (§ 89 Abs. 3 S. 2 - neu - AO). Diese Regelung für die einheitliche Gebühr ist erstmals auf nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes eingegangene Anträge anzuwenden.
  • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für den länderübergreifenden Abruf und die Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen (§ 88b - neu - AO).
  • Entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis wird das steuerrechtliche Aktivierungsgebot für Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung dem handelsrechtlichen Aktivierungswahlrecht angeglichen und in die Steuerbilanz übernommen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1b - neu - EStG). Die Änderung tritt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.
  • Die im Regierungsentwurf enthaltene Zusammenfassung der lohnsteuerlichen Bezüge bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres wird nicht weiter verfolgt. Vielmehr wird für die genannten Fälle eine Veranlagungspflicht eingeführt (§ 39e Abs. 5a EStG).
  • Die Steuerbescheinigung für Gläubiger von Kapitalerträgen kann zukünftig von den nach § 45a Abs. 2 S. 1 EStG bestimmten Stellen in elektronischer Form übermittelt werden. Verlangt der Gläubiger die Übermittlung der Bescheinigung in Papierform, ist ihm diese weiterhin ohne Mehrkosten zu zusenden.
  • Die Anzeigepflicht des § 19 Abs. 3 GrEStG für Steuerschuldner, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (natürliche Personen), ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung (Kapitalgesellschaften) oder ihren Ort der Geschäftsführung (Personengesellschaften) nicht im Inland haben, wird von bisher zwei Wochen auf einen Monat verlängert. Die Änderung ist erstmals anzuwenden auf Erwerbsvorgänge, die nach dem Tag der Verkündung des Änderungsgesetzes verwirklicht werden.

Weiteres Vorgehen

Es ist vorgesehen, dass der Bundesrat am 17.06.2016 das Gesetz berät und sehr wahrscheinlich dann auch seine Zustimmung zum Gesetz gibt.

Fundstelle

Beschlussempfehlung Finanzausschuss Bundestag, auf der Grundlage der Beschlussempfehlung hat der Bundestag das Gesetz verabschiedet, BT-Drs. 18/8434

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