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20.06.2016
Verfahrensrecht

Modernisierung des Besteuerungsverfahrens: Bundesrat stimmt abschließend zu

Aktuell: Das Gesetz wurde am 22.07.2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, BGBl. I 2016 S. 1679 ff..

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens am 17.06.2016 zugestimmt und damit das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Neben Regelungen zu Modernisierung und Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens enthält das Gesetz weitere Änderungen, u.a. zum steuerlichen Herstellungskostenbegriff und zur verbindlichen Auskunft.

Hintergrund

Nach der Verabschiedung des Regierungsentwurfes des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens durch das Bundeskabinett am 09.12.2015 (siehe Deloitte Tax-News) hatte der Bundesrat am 29.01.2016 zum Regierungsentwurf Stellung genommen, zu der sich in der Folge die Bundesregierung geäußert hat (siehe Deloitte Tax-News). Der Bundestag hat seine Beratungen am 12.05.2016 mit der 2./3. Lesung des Gesetzentwurfes und dem Gesetzesbeschluss abgeschlossen. (siehe Deloitte Tax-News) Dem vom Bundestag mit Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf beschlossenen Gesetz hat der Bundesrat am 17.06.2016 seine Zustimmung erteilt. Zum Abschluss des gesamten Gesetzgebungsverfahrens folgt nun die Ausfertigung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

Mit dem Gesetz soll der erforderliche rechtliche Rahmen für die von der Finanzverwaltung vorgesehenen Verfahrensmodernisierungen bei Technik, Organisation und Personal umgesetzt werden. Dabei stehen der Einsatz der Informationstechnologie sowie die angemessene Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitserwägungen im Besteuerungsverfahren im Fokus.

Regelungen zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

  • Gesetzliche Vorgaben für den elektronischen Austausch mit der Finanzverwaltung, z. B. elektronische Übermittlung von Vollmachten, ausschließlich automationsgestützte erlassene Verwaltungsakte
  • Einheitliche und zusammengefasste gesetzliche Grundlage für die Verfahren zur elektronischen Datenübermittlung durch Dritte 
  • Neufassung der Regelung zur Fristverlängerung in (§ 109 AO) und Neuregelung der Fristen zur Abgabe der Steuererklärung (§ 149 AO). Die neuen Regelungen sind erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen und Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 liegen. 
  • Verschärfung der Regelungen zum Erlass von Verspätungszuschlägen. Die Neuregelung ist grundsätzlich erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 einzureichen sind.
  • Wirtschaftlichkeitsaspekte sollen bei der Arbeit der Finanzverwaltung eine stärkere Rolle spielen 
  • Festlegung der Anforderungen an ein Risikomanagement der Finanzverwaltung
  • Einführung einer einheitlichen verpflichtenden digitalen LohnSchnittstelle (DLS) für im Lohnkonto ab dem 01.01.2018 aufzuzeichnende Daten
  • Erweiterte Änderungsmöglichkeiten von Steuerbescheiden bei Schreib- oder Rechenfehler im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung
  • Wandlung von der Belegvorlagepflichten in eine Belegvorhaltepflichten, z.B. bei Spendenquittungen 
  • Betragsmäßige Lockerungen im Bereich der Kleinbetragsverordnung
  • Überführung von Regelungen zur Datenübermittlung aus der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung StDÜV in die AO und außerkraftsetzen der StDÜV zum 01.01.2017
  • Regelungen zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf
  • Vereinfachung des Verfahrens der vorausgefüllten Steuererklärung. Daten, die von den mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c AO an die Finanzverwaltung übermittelt werden müssen, gelten, sofern der Steuerpflichtige in der Steuererklärung keine abweichenden Angaben macht, als Angaben des Steuerpflichtigen und müssen nicht mehr in der Steuererklärung aufgeführt werden (§ 150 Abs. 7 S. 2 - neu - AO). Diese Regelung ist erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2016 beginnen, und Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2016 liegen.
  • Zur Gewährleistung einer möglichst einheitlichen Fortentwicklung der drei Verfahrensordnungen Abgabenordnung (AO), Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) werden die neuen Instrumente „vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten“ und „Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten durch Datenabruf“ auch in das SGB X und das VwVfG eingeführt.

Weitere gesetzliche Änderungen

  • Eine Soll-Bearbeitungsfrist für verbindliche Auskünfte von 6 Monaten wird eingeführt. Kann diese Frist durch die zuständige Finanzbehörde nicht eingehalten werden, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen (§ 89 Abs. 2 S. 4 - neu - AO). Diese Fristenregelung gilt erstmals für nach dem 31.12.2016 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangene Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft.
  • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für den länderübergreifenden Abruf und die Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen (§ 88b - neu - AO).
  • Entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis wird das steuerrechtliche Aktivierungsgebot für Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung dem handelsrechtlichen Aktivierungswahlrecht angeglichen und in die Steuerbilanz übernommen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1b - neu - EStG). Die Änderung tritt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.
  • Die Steuerbescheinigung für Gläubiger von Kapitalerträgen kann zukünftig von den nach § 45a Abs. 2 S. 1 EStG bestimmten Stellen in elektronischer Form übermittelt werden. Verlangt der Gläubiger die Übermittlung der Bescheinigung in Papierform, ist ihm diese weiterhin ohne Mehrkosten zu zusenden.
  • Die Anzeigepflicht des § 19 Abs. 3 GrEStG für Steuerschuldner, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (natürliche Personen), ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung (Kapitalgesellschaften) oder ihren Ort der Geschäftsführung (Personengesellschaften) nicht im Inland haben, wird von bisher zwei Wochen auf einen Monat verlängert. Die Änderung ist erstmals anzuwenden auf Erwerbsvorgänge, die nach dem Tag der Verkündung des Änderungsgesetzes verwirklicht werden.

Fundstelle

Bundesrat, Beschluss vom 17.06.2016, BR-Drs. 255/16 (B) 
Bundestag, Gesetzesbeschluss vom 12.05.2016, BR-Drs. 255/16

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