Finanzministerkonferenz: Verschärfung bei der strafbefreienden Selbstanzeige
Aktuell: Der Bundesrat hat dem Gesetz in seiner Sitzung am 19.12.2014 zugestimmt. Siehe Deloitte Tax-News
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Die Finanzministerkonferenz hat sich am 09.05.2014 auf Änderungen bei der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung geeinigt. Die Verschärfungen betreffen die Höhe der Strafzuschläge, die Hinterziehungszinsen sowie die strafrechtliche Verjährung.
Hintergrund
Die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige war seit längerer Zeit Gegenstand politischer Diskussion, um Straffreiheit zu erlangen. Diesem will die große Koalition aus CDU/CSU und SPD Einhalt gebieten. Mit der im Koalitionsvertrag aus November 2013 vereinbarten Fortsetzung der Bekämpfung der Steuerhinterziehung sollen die bisherigen Regeln einer strafbefreienden Selbstanzeige deutlich verschärft werden.
Aktuelle Entwicklung
Die Finanzministerkonferenz hat sich am 09.05.2014 auf Änderungen bei der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung geeinigt.
Zwar soll die strafbefreiende Selbstanzeige im Grundsatz erhalten bleiben. Allerdings sind folgende Verschärfungen vorgesehen:
- Absenkung der Grenze, bis zu der Steuerhinterziehung ohne Zuschlag bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, von 50.000 auf 25.000 Euro
- Für darüber liegende Beträge wird bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlages in Höhe von 10 % (bislang 5 %) von der Strafverfolgung abgesehen (ab einem Hinterziehungsbetrag von 100.000 Euro: 15 % Zuschlag, ab 1 Million Euro: 20 %)
- Ausdehnung der Strafverfolgungsverjährung in allen Fällen der Steuerhinterziehung von bisher fünf Jahren auf zehn Jahre
Neben dem hinterzogenen Betrag sollen in Zukunft auch die Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr sofort entrichtet werden müssen, damit Straffreiheit eintritt.
Im Bereich der Anmeldesteuern (insbesondere Lohnsteuer und Umsatzsteuer) soll es eine gesetzliche Klarstellung geben, mit dem Ziel, bestehende praktische und rechtliche Verwerfungen zu beseitigen. Dabei soll insbesondere eine berichtigte oder verspätete Steuer(vor)anmeldung, die keine Jahreserklärung ist, als wirksame Teilselbstanzeige gelten können.
Ein steuerartenübergreifendes Vollständigkeitsgebot wird von der FMK nicht befürwortet.
Betroffene Norm
§ 233a AO
Fundstelle
Pressemitteilung der Finanzministerkonferenz vom 09.05.2014
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