FG München: Vereinbarung einer Außenprüfung per E-Mail
Sachverhalt
Streitig ist, ob beim Kläger eine Außenprüfung angeordnet werden durfte und diese in zulässigem Umfang angeordnet wurde. Im Vorfeld einer geplanten Außenprüfung wandte sich der Prüfer des Finanzamts per E-Mail an den Kläger mit der Bitte um Rückruf zwecks Terminvereinbarung. Auf diese E-Mail reagierte der Kläger mit einer eigenen E-Mail, indem er die Authentizität der E-Mail des Finanzamtes anzweifelt. Später erließ das Finanzamt eine schriftliche Prüfungsanordnung.
Entscheidung
Es ist nicht zu erkennen, dass das Finanzamt durch die Kontaktaufnahme per E-Mail die gebotene Neutralität verletzt habe. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass das Finanzamt sich dieses Mediums bedient, um den Termin der Prüfung im Vorfeld mit dem Steuerpflichtigen abzustimmen. Dieses Vorgehen wahrt sogar in besonderem Maße die Interessen des Adressaten, weil er zu einem frühen Zeitpunkt an der Terminplanung mitwirken kann. Auch seien keine Anhaltspunkte gegeben, dass das Finanzamt die Gefahren des ungeschützten E-Mail-Verkehrs verkannt und gegen Geheimnisschutzinteressen des Klägers verstoßen hätte.
Betroffenes Gesetz
§ 193 Abs. 1 AO
Fundstelle
Finanzgericht München, Urteil vom 14.12.2009, 1 K 2120/09, EFG 2010, S. 1770