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03.08.2011
Verfahrensrecht

BFH: Keine Ablaufhemmung bei Abgabe einer Steuererklärung

Der BFH hat jetzt die unten dargestellte Auffassung des FG Düsseldorf bestätigt: Eine Ablaufhemmung ist im Streifall nicht eingetreten. Das Finanzamt hat die Feststellung des Verlustvortrags zwar unterlassen, aber nicht pflichtwidrig. Geht dem Finanzamt eine Feststellungserklärung - wie im Streitfall - erst einen Tag vor Eintritt der Feststellungsverjährung zu, kann nicht erwartet werden, dass der Feststellungsbescheid noch innerhalb der Frist den Bereich der für die Feststellung zuständigen Finanzbehörde verlässt. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich hier nicht um eine Frist, innerhalb derer der Steuerpflichtige handeln muss und die er gegebenenfalls bis zum Ende ausschöpfen kann. Wer bis zum Ablauf der Feststellungsfrist mit der Abgabe der Erklärung wartet, muss den Nachteil davon tragen, wenn ein Feststellungsbescheid nicht mehr in der notwendigen Weise (§ 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 AO) erlassen wird.
BFH, Urteil vom 25.05.2011, IX R 36/10 

Entscheidung FG Düsseldorf

Sachverhalt

Der Kläger hat einen Tag vor Ablauf der Feststellungsfrist eine Einkommensteuererklärung sowie eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs beim Finanzamt eingereicht. Die Verlustfeststellung wurde mit einem später ergangenen Bescheid abgelehnt, mit der Begründung die Feststellungsfrist sei abgelaufen. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob durch das Einreichen der Steuererklärung eine Ablaufhemmung vorliegt.

Entscheidung

Nach Auffassung des FG Düsseldorf scheidet im Streitfall eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO aus. Die Vorschrift setzt voraus, dass vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung gestellt wird. Dies gilt im Verfahren über gesonderte Feststellung entsprechend. Als Antrag in diesem Sinne sind jedoch nur solche Willensbekundungen zu verstehen, die ein Tätigwerden der Finanzbehörde außerhalb des infolge der Amtsmaxime ohnehin gebotenen Verwaltungshandelns auslösen soll. Die Abgabe von gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärungen oder gesonderten Erklärungen zum Verlustabzug fällt nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht darunter. Auch eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO kommt auch nicht in Betracht, da der Vorschrift zufolge der Feststellungsbescheid noch innerhalb der Feststellungsfrist erlassen sein muss, ansonsten bedürfte es - entgegen dem Willen des Gesetzgebers - generell nur einer Einspruchserhebung nach Ablauf der Feststellungsfrist, um eine Hemmung zu bewirken. Ebenso ist eine gesonderte Feststellung nach § 181 Abs. 5 AO im Streitfall nicht zulässig, da diese nach § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG nur anzuwenden ist, wenn die Feststellung des Verlustabzugs pflichtwidrig unterlassen wurde. Dies ist nicht gegeben, wenn zwischen Eingang der Erklärung und Ablauf der Feststellungsfrist lediglich ein Tag liegt. 

Betroffene Norm

§§ 171 Abs. 3, 3a, 181 Abs. 5 AO, § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG

Fundstelle

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2010, 7 K 3657/09 F, EFG 2010, S. 1855

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 18.06.1991, VIII R 54/89, BStBl II 1992, S. 124.
BFH, Urteil vom 10.07.2009, IX R 90/07, BStBl II 2009, S. 816, siehe Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News.

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