FG Düsseldorf: Die Rückzahlung eines überzahlten, im Zeitpunkt des Zuflusses nicht besteuerten Gehaltes, ist im Jahr der Rückzahlung steuermindernd zu berücksichtigen
Sachverhalt
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Gehaltszahlung steuermindernd zu berücksichtigen ist. Die Klägerin war als angestellte Geschäftsführerin bei einer GmbH tätig bevor sie erwerbsunfähig wurde. Aufgrund der Erwerbsunfähigkeit hatte die Klägerin keinen Anspruch auf weitere Gehaltszahlungen, obwohl diese weiterhin von der GmbH gezahlt wurden. Nach Auffassung des Finanzamtes hatte die Lohnfortzahlung einen Darlehenscharakter. Daraufhin wurde die Klägerin zur Vorlage der Lohnsteuerbescheinigung aufgefordert, die aber nur die ersten zwei Monate auswies. Erst nach Bekanntgabe des Erstbescheides des Streitjahres sei durch später vorgelegte Unterlagen deutlich geworden, dass sie ihren Geschäftsführungsvertrag nicht gekündigt habe und es sich bei den Zahlungen ab dem Einsatz der Erwerbsunfähigkeit im Streitjahr um Lohnzahlungen und nicht um Darlehenszahlungen gehandelt habe. Daraufhin erließ das Finanzamt einen Änderungsbescheid aufgrund neuer Tatsachen. Die Klägerin zahlte das Gehalt zurück und machte dieses im folgenden Jahr als negativen Arbeitslohn geltend. Das Finanzamt verweigerte diesen Ansatz und verwies auf die Grundsätze von Treu und Glauben.
Entscheidung
Das FG Düsseldorf ist der Auffassung, dass die Rückzahlung eines überzahlten Gehaltes im Jahr der Rückzahlung steuermindernd zu berücksichtigen ist und zwar auch dann, wenn das Gehalt bei einem Zufluss nicht besteuert worden ist. Die Grundsätze von Treu und Glauben stehen der steuerlichen Berücksichtigung der Rückzahlung nicht entgegen. Dieser Grundsatz gebietet, dass im Rahmen des Steuerrechtsverhältnisses jeder Beteiligte auf die berechtigten Belange des anderen Teils angemessene Rücksicht nimmt und sich mit seinem eigenen früheren Verhalten nicht in Widerspruch setzt. Die Grundsätze von Treu und Glauben verdrängen das gesetzte Recht. Die Verdrängung gesetzten Rechts kann indes nur in besonders liegenden Fällen in Betracht kommen, in denen das Vertrauen eines Beteiligten des Steuerrechtsverhältnisses in ein bestimmtes Verhalten des anderen Beteiligten in einem hohen Maße schutzwürdig ist, dass demgegenüber die Grundsätze des Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten müssen. Die Klägerin habe kein Verhalten gezeigt, dass die steuerliche Geltendmachung der Rückzahlung als treuwidrig erscheinen lässt.
Betroffene Norm
§ 173 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 AO, § 242 BGB
Fundstelle
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010, 17 K 1654/09, EFG 2010, S. 1783
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 04.08.1999, VIII B 51/98, BFH/NV 2000, S. 204