FG Berlin-Brandenburg: Zur Rückforderung einer Steuererstattung bei formell unwirksamer Abtretung
Sachverhalt
Die Klägerin machte in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung einen Vorsteuerabzug geltend und legte eine Abtretungsanzeige zugunsten einer GbR vor. Diese Abtretungsanzeige war formell unwirksam. Daraufhin machte das Finanzamt gegen die Klägerin einen Rückforderungsanspruch geltend. Streitig ist, ob der Zessionar als Abtretungsempfänger oder der abtretende Schuldner (Klägerin, Zedent) Adressat der Rückforderung ist.
Entscheidung
Das FG Berlin-Brandenburg entschied, dass die Rückforderung der an den Zessionar ausgezahlten Steuererstattung vom Zedenten unzulässig ist, wenn die Abtretung formell unwirksam ist. Ist nämlich eine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund an den Zessionar gezahlt worden, richtet sich der Rückforderungsanspruch sowohl gegen den Zedenten als auch den Zessionar, da diese nach § 37 Abs. 2 Satz 3 AO als Gesamtschuldner angesehen werden. Ist aber die Abtretung formell unwirksam, kann das Finanzamt nur den Zessionar in Anspruch nehmen. Die formelle Unwirksamkeit der Abtretung hätte das FA prüfen müssen und es wäre ihr auch zumutbar gewesen. Unterlässt daher das Finanzamt die Prüfung der formellen Wirksamkeitserfordernisse, so kann es sich nicht auf die Schutzfunktion des § 46 Abs. 5 AO berufen.
Betroffene Norm
§ 37 Abs. 2 AO
Fundstelle
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.04.2010, 5 K 5253/09, DStRE 2011, S. 320, rechtskräftig.
