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13.02.2014
Verfahrensrecht

BZSt: Abgeltungsteuer - Erhebung der Kirchensteuer an der Quelle

Ab dem 01.01.2015 wird die Kirchensteuer bei Einkünften, die der Abgeltungsteuer unterliegen, grundsätzlich automatisch an der Quelle erhoben und abgeführt. Die auszahlenden Stellen (z.B. Banken, Versicherungen und Kapitalgesellschaften) haben dazu beim BZSt die Religionszugehörigkeit der Steuerpflichtigen zu erfragen. Die Steuerpflichtigen können schriftlich beantragen, dass das BZSt diese Daten nicht weitergibt (Sperrvermerk).

Hintergrund

Seit dem Jahr 2009 wird auf zahlreiche Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer „an der Quelle“ erhoben. Diese Besteuerung mit 25% (zzgl. Solidaritätszuschlag) wirkt grundsätzlich abgeltend („Abgeltungsteuer“). Die darauf entfallende Kirchensteuer wird bis einschließlich für den VZ 2014 auf schriftlichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen einbehalten (§ 51a Abs. 2c S. 1 EStG) oder – wenn kein Antrag gestellt wurde – im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festgesetzt (§ 51a Abs. 3 S. 1 HS. 1 EStG). Bei Erhebung der Kirchensteuer an der Quelle hatte der Steuerpflichtige die Möglichkeit der Antragsveranlagung (§ 51a Abs. 2d S. 1 HS. 2 EStG). Durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz v. 07.12.2011 und das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz v. 26.06.2013 soll das Verfahren ab dem VZ 2015 automatisiert werden.

Aktuelle Entwicklung

Ab dem 01.01.2015 soll ein Gleichlauf in der Erhebung von Kirchensteuer und Einkommensteuer (Kapitalertragsteuer) auf Kapitaleinkünfte erfolgen. Beiden Steuern sollen grundsätzlich automatisch durch die auszahlende Stelle an der Quelle erhoben und abgeführt werden.

Betroffen von dieser Verpflichtung sind die die Kapitalerträge auszahlenden Stellen (z.B. Banken, Versicherungen und Kapitalgesellschaften).

Dazu haben die die entsprechenden Stellen gem. § 51a Abs. 2c Nr. 3 S. 1 EStG einmal im Jahr (sog. „Regelabfrage“) im Zeitraum zwischen dem 01.09. und dem 31.10. beim BZSt anzufragen, ob der Schuldner der Kapitalertragsteuer zum Stichtag, am 31.08. des betreffenden Jahres, kirchensteuerpflichtig ist. Bei Kapitalerträgen aus Versicherungsverträgen gem. § 43 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist eine auf den Zuflusszeitpunkt der Kapitalerträge gerichtete Anfrage (sog. „Anlassabfrage“) beim BZSt zu stellen.

Steuerpflichtige, die nicht wünschen, dass ihre Religionszugehörigkeit der Bank mitgeteilt wird, können – unter Angabe ihrer Identifikationsnummer – gem. § 51a Abs. 2e S. 1 EStG beim BZSt beantragen, dass der Abruf der Kirchensteuermerkmale gesperrt wird (sog. „Sperrvermerk“). Steuerpflichtige, die einen Sperrvermerk einrichten, sind – in Veranlagungszeiträumen, in denen Kapitalertragsteuer einbehalten wurde – zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet (§ 51a Abs. 2d S. 3 EStG) und werden von ihrem Wohnsitz-Finanzamt – nachdem dieses vom BZSt informiert wurde – zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert (§ 51a Abs. 2d S. 4 EStG).

Für Steuerpflichtige, die einen Sperrvermerk beantragt haben oder nicht Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind, übermittelt das BZSt einen neutralen Wert (sog. „Nullwert“) an die auszahlende Stelle. Der Sperrvermerksantrag muss bis zum 30.06. desselben Jahres beim BZSt eingehen.

Betroffene Normen

§ 51a Abs. 2c - 2e EStG, § 51a Abs. 6 EStG

Fundstellen

BZSt: Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer,
Informationen für Abzugsverpflichtete
Bundesfinanzministerium, Monatsbericht 02/2014
Beitreibungsrichtline-Umsetzungsgesetz, Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News  
 

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