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06.01.2017
Verfahrensrecht

BMF: Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2016

Die Steuererklärungen (ESt, KSt, GewSt, USt) für 2016 sind grundsätzlich bis zum 31.05.2017 bei den Finanzämtern abzugeben. Werden die Erklärungen durch einen Steuerberater angefertigt, gilt eine automatische Fristverlängerung bis zum 31.12.2017.

Am 02.01.2017 haben die obersten Finanzbehörden der Länder im Rahmen von gleich lautenden Erlassen die Abgabefristen und Fristverlängerungen für das Jahr 2016 betreffende Steuererklärungen bekannt gegeben.

Die Steuererklärungen (Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- oder Umsatzsteuer-Erklärung) für 2016 sind grundsätzlich bis zum 31.05.2017 abzugeben. Werden die Steuererklärungen jedoch durch eine zur Hilfeleistung in Steuersachen befugte Person (z.B. einem Steuerberater) angefertigt, gilt eine automatische Fristverlängerung bis zum 31.12.2017. Den Finanzämtern bleibt es jedoch vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist auch zu einem früheren Zeitpunkt anzufordern. Hiervon soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn die erforderliche Erklärung im Vorjahr verspätet oder nicht abgegeben wurde.

Hinweis
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die neuen Fristenregelungen der §§ 109 und 149 AO in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 zwar am 01.01.2017 in Kraft getreten sind, die neuen Regelungen allerdings erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen und für Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31.12.2017 liegen, anzuwenden sind (siehe Deloitte Tax News).

Fundstelle
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 02.01.2017

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