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04.01.2016
Verfahrensrecht

BMF: Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2015

Die Steuererklärungen (ESt, KSt, GewSt, USt) für 2015 sind grundsätzlich bis zum 31.05.2016 abzugeben. Bei Anfertigung der Erklärungen durch einen Steuerberater gilt eine automatische Fristverlängerung bis zum 31.12.2016.

Am 04.01.2016 haben die obersten Finanzbehörden der Länder im Rahmen von gleich lautenden Erlassen die Abgabefristen und Fristverlängerungen für Steuererklärungen betreffend das Kalenderjahr 2015 bekannt gegeben.

Die Steuererklärungen (Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- oder Umsatzsteuer-Erklärung) für 2015 sind grundsätzlich bis zum 31.05.2016 abzugeben. Werden die Steuererklärungen jedoch durch eine zur Hilfeleistung in Steuersachen befugte Person (z.B. einem Steuerberater) angefertigt, gilt eine automatische Fristverlängerung bis zum 31.12.2016. Den Finanzämtern bleibt es jedoch vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist auch zu einem früheren Zeitpunkt anzufordern. Von dieser Möglichkeit sollten die Finanzämter insbesondere bei bestimmten Konstellationen, wie der verspäteten Abgabe der Erklärung im Vorjahr, Gebrauch machen.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 9.12.2015 verabschiedet hat. Enthalten sind insbesondere Regelungen zur elektronischen Kommunikation mit der Finanzverwaltung. Es ist jedoch auch eine konkrete gesetzliche Neuregelung der Fristverlängerung vorgesehen. Das Gesetz soll im Wesentlichen zum 01.01.2017 in Kraft treten. Für die einzelnen Regelungen gelten häufig spezielle Anwendungsregelungen (siehe Deloitte Tax-News).

Fundstellen

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 04.01.2016

Weitere Fundstellen

Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Besteuerungsverfahren
Siehe Deloitte Tax-News

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