BMF: Grundsätze für die Verwendung von Steuererklärungsvordrucken
Hintergrund
Die Verwendung amtlich vorgeschriebener Vordrucke für die Steuererklärung soll eine rasche Entscheidung der Finanzbehörden ermöglichen und insbesondere die maschinelle Beleglesung gewährleisten.
Daneben ist aus Gründen der Beweissicherung für die Abgabe der Steuererklärung grundsätzlich Schriftform vorgeschrieben, wohingegen mündliche Steuererklärungen nur bei einer entsprechenden gesetzlichen Regelung zulässig sind.
Die Vorschrift regelt, welche Anforderungen an Form und Inhalt einer schriftlichen Steuererklärung zu stellen sind.
Verwaltungsanweisung
Steuererklärungen, die nicht nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung ausschließlich elektronisch übermittelt werden, sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (§ 150 Abs. 1 AO). Mehrseitige Vordrucke sind vollständig abzugeben.
Amtlich vorgeschriebene Vordrucke sind:
- Von den zuständigen Finanzbehörden freigegebene Druckvorlagen (amtliche Vordrucke).
- Formulare, die auf den Internetseiten der Steuerverwaltungen angeboten werden (Internetformulare).
- Vordrucke, die im Rahmen einer elektronischen Übermittlung von Steuererklärungsdaten erstellt und ausgefüllt worden sind (komprimierte Vordrucke).
- Vordrucke, die nach dem Muster einer amtlichen Druckvorlage durch Druck, Ablichtung oder mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen hergestellt worden sind (nichtamtliche Vordrucke).
Die Verwendung nichtamtlicher Vordrucke ist zulässig, wenn diese in der drucktechnischen Ausgestaltung (Layout), in der Papierqualität und in den Abmessungen den amtlichen Vordrucken entsprechen. Danach müssen die Vordrucke insbesondere
- im Wortlaut, im Format und in der Seitenzahl sowie Seitenfolge mit den amtlichen Vordrucken übereinstimmen und
- über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren haltbar und gut lesbar sein.
Geringfügige Veränderungen der Zeilen- und Schreibabstände sowie des Papierformats sind in bestimmten Fällen zulässig. Ein doppelseitiger Druck ist nicht erforderlich und die Verbindung der Seiten mehrseitiger Vordrucke ist zu vermeiden.
Weitere Anforderungen an Vordrucke, die mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen hergestellt wurden, ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Merkblatt des BMF-Schreibens.
Betroffene Norm
§ 150 Abs. 1 AO
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 11.03.2011 inkl. Merkblatt, IV A 5 - O 1000/07/10086-07 und IV A 3 - S 0321/07/10004
