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22.07.2021
Verfahrensrecht

BMF: Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen für 2020

Aktuell: Im Rahmen des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes sollen die Erklärungsfristen in beratenen Fällen (§ 149 Abs. 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Abs. 2 AO) für 2020 bis zum 31.08.2022 verlängert werden. Im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung hat das BMF mit Schreiben vom 01.04.2022 bereits Anweisungen zur Umsetzung getroffen. Danach gilt die Abgabe einer Steuer- oder Feststellungserklärung für 2020 in beratenen Fällen nach Ablauf des 31.05.2022 und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes – vorbehaltlich einer Vorabanforderung – nicht als verspätet im Sinne des § 152 Abs. 1 AO.
                                                                                                                                     

BMF-Schreiben vom 20.07.2021

Das BMF hat mit Schreiben vom 20.07.2021 zu Anwendungsfragen im Zusammenhang mit der gesetzlich verlängerten Steuererklärungsfrist und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2020 Stellung genommen. 

Hintergrund

Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 2035) wurden u.a. die Fristen zur Abgabe der Steuer- und Feststellungserklärungen für den Besteuerungszeitraum 2020 um drei Monate verlängert (siehe Deloitte Tax News). Demnach sind Steuer- und Feststellungserklärungen für den Besteuerungszeitraum 2020, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden, bis zum 31. Mai 2022 (anstatt bis zum 28. Februar 2022) abzugeben.

Mit Schreiben vom 20.07.2021 nimmt das BMF nun zu Anwendungsfragen zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen und der zinsfreien Karenzzeiten für den Besteuerungszeitraum 2020 Stellung.

Mit Schreiben vom 15.04.2021 hatte das BMF bereits zu Anwendungsfragen im Zusammenhang mit der gesetzlich verlängerten Steuererklärungsfrist und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 Stellung genommen (siehe Deloitte Tax News).

Verwaltungsanweisung

Im Folgenden haben wir die wesentlichen Punkte des BMF-Schreibens vom 20.07.2021 zusammengefasst:

Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020

  • Die Erklärungsfrist für beratene Steuerpflichtige endet für den Besteuerungszeitraum 2020 am 31. Mai 2022.
  • Die Erklärungsfrist für nicht beratene Steuerpflichtige endet für den Besteuerungszeitraum 2020 am 1. November 2021 (soweit dies in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: der 2. November 2021).
  • Die gesetzlichen Fristverlängerungen sind von Amts wegen zu beachten, ein Antrag ist nicht erforderlich.
  • Die gesetzliche Fristverlängerung gilt allerdings nicht bei einer Vorab-Anforderung nach § 149 Abs. 4 AO.
  • Eine Verlängerung der gesetzlich verlängerten Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum über den 31. Mai 2022 hinaus ist für beratene Steuerpflichtige nur möglich, wenn der Steuerpflichtige und sein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe nachweislich ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Erklärungsfrist einzuhalten. Die Arbeitsüberlastung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe kann daher für sich allein nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine Fristverlängerung durch das Finanzamt über den 31. Mai 2022 hinaus rechtfertigen.
  • Für nicht beratene Steuerpflichtige besteht, hingegen, weiterhin die Möglichkeit Fristverlängerungen über den 1. November 2021 hinaus zu beantragen bzw. zu gewähren (vgl. § 109 Abs. 1 AO).

Vorab-Anforderung nach § 149 Abs. 4 AO für den Besteuerungszeitraum 2020

  • Das Finanzamt kann die Steuer- und Feststellungserklärungen für beratene Steuerpflichtige für den Besteuerungszeitraum 2020 auch für vor dem 31. Mai 2022 liegende Zeitpunkte vorzeitig anfordern (sog. Vorab-Anforderung).

Festsetzung von Verspätungszuschlägen für den Besteuerungszeitraum 2020

  • Wurde die Steuer- oder Feststellungserklärung für den Besteuerungszeitraum 2020 zwar nach Ablauf der Erklärungsfrist und damit verspätet, aber vor Ablauf von 17 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres oder vor Ablauf von 17 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben, kann das Finanzamt nach § 152 Abs. 1 AO einen Verspätungszuschlag festsetzen (Ermessensentscheidung).
  • Das Finanzamt ist hingegen zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags gesetzlich verpflichtet, wenn die Steuer- oder Feststellungserklärung für den Besteuerungszeitraum 2020 nicht binnen 17 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. nicht binnen 17 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben wurde. Die Entscheidung über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags steht nur in folgenden Fällen im Ermessen des Finanzamts: die Finanzbehörde hat die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 AO (ggfs. rückwirkend) verlängert, die Erklärung wurde aber nach Ablauf der hiernach verlängerten Frist abgegeben, die Steuer wurde auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt oder die festgesetzte Steuer übersteigt nicht die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge.

Verlängerung der zinsfreien Karenzzeiten für den Besteuerungszeitraum 2020

  • Für den Besteuerungszeitraum 2020 beginnt der Zinslauf am 1. Juli 2022 (anstatt 1. April 2022).
  • Die gesetzliche Verlängerung der Karenzzeiten gilt gleichermaßen für Nachzahlungs- wie für Erstattungszinsen. Sie gilt auch unabhängig davon, ob eine Steuererklärungspflicht besteht und ob es sich um einen beratenen oder nicht beratenen Fall handelt.

Fundstellen

BMF, Schreiben vom 01.04.2022, IV A 3 - S 0261/20/10001 :016 

BMF, Schreiben vom 20.07.2021, IV A 3 - S 0261/20/10001 :014

Weitere Fundstellen

​BMF, Schreiben vom 15.04.2021, siehe Deloitte Tax News

ATAD-Umsetzungsgesetz vom vom 25.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 2035), siehe Deloitte Tax News

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