Zurück zur Übersicht
07.06.2010
Verfahrensrecht

BMF: Fragen-Antworten-Katalog zum Verzögerungsgeld nach § 146 Abs 2b AO

Hintergrund

Der durch das Jahressteuergesetz 2009 eingefügte § 146 Abs. 2a AO schafft eine gesetzliche Grundlage für die Verlagerung elektronischer Bücher und Aufzeichnungen in das Ausland. In Zusammenhang mit dieser Regelung ist der Finanzverwaltung in § 146 Abs. 2b AO die Möglichkeit eingeräumt worden, ein sog. Verzögerungsgeld festzusetzen, wenn der Steuerpflichtige der Aufforderung nicht nachkommt, seine elektronische Buchführung wieder in das Inland zu verlagern. 

Um eine Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen, die ihre elektronischen Bücher und sonstigen Aufzeichnungen im Ausland führen, gegenüber solchen Steuerpflichtigen, die dies im Inland tun, zu vermeiden, kann ein Verzögerungsgeld zudem auch dann festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung nicht erfüllt. 

Da hinsichtlich der Norm des § 146 Abs. 2b AO vor diesem Hintergrund viele Unklarheiten bestehen, hat das BMF am 22.04.2010 einen Fragen-Antworten-Katalog veröffentlicht, in dem Antworten zu Fragen in Zusammenhang mit der Festsetzung des Verzögerungsgeldes enthalten sind.

Fragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach §146 Abs. 2b AO

 Mit Stand vom 22.04.2010 enthält der Fragen-Antworten-Katalog Antworten zu 20 Fragen, die in Zusammenhang mit der Festsetzung des Verzögerungsgeldes schon einmal an die Finanzverwaltung gerichtet worden sind. So kann das Verzögerungsgeld insbesondere dann festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner im Ausland befindlichen elektronischen Buchführung nicht nachkommt oder seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde verlagert hat. Sanktioniert werden kann aber im reinen Inlandsfall bspw. auch die fehlende Auskunftserteilung oder die Nicht-Vorlage von Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung. Es steht jedoch stets im Ermessen der Finanzbehörde, ein Verzögerungsgeld festzusetzen. Eine Festsetzung hängt damit von den Umständen des Einzelfalls ab.

Wird ein Verzögerungsgeld festgesetzt, so ist dem Steuerpflichtigen eine Frist einzuräumen, innerhalb der er dem Ersuchen der Finanzverwaltung nachkommt. Welche Fristsetzung für die Vorlage der Unterlagen/Erteilung der Auskunft bzw. der Einräumung des Datenzugriffs angemessen ist, richtet sich wiederum nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Buchführungsunterlagen und der Datenzugriff bereits zu Beginn der Außenprüfung bereitgestellt werden müssen. Im Sinne einer rationellen Prüfungsdurchführung ist es unabdingbar, dass angeforderte Auskünfte und Unterlagen zeitnah erteilt bzw. zur Verfügung gestellt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, ist aus Sicht der Finanzverwaltung eine möglichst kurzfristige Fristsetzung erforderlich. Der Umstand, dass die elektronischen Bücher und Aufzeichnungen im Ausland geführt und aufbewahrt werden, rechtfertigt hierbei keine längere Frist als bei vergleichbaren Inlandsfällen.

Die Höhe des Verzögerungsgeldes beträgt gem. § 146 Abs. 2b AO mindestens 2.500 Euro und höchstens 250.000 Euro. Innerhalb dieser gesetzlichen Bandbreite kommen insbesondere die Dauer der Fristüberschreitung, das Ausmaß der Beeinträchtigung der Außenprüfung oder die Unternehmensgröße als Kriterien für die Bemessung der Höhe des Verzögerungsgeldes in Betracht.

Der Fragen- und Antworten-Katalog soll als Orientierungshilfe für die Anwendung des Verzögerungsgeldes dienen. Eine Rechtsbindung geht hiervon nicht aus. Die Entscheidung im Einzelfall bleibt vielmehr weiterhin dem zuständigen Finanzamt vorbehalten. Zudem ist zu beachten, dass der Fragen- und Antworten-Katalog nach Bedarf aktualisiert wird, wobei die jeweils gültige Fassung im Internet zur Verfügung gestellt wird.

Fundstelle

BMF, Fragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b AO, Referat IV A 4, Stand: 22.04.2010.

Weitere Beiträge zum Thema
FG: Zulässigkeit der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes im Rahmen einer Außenprüfung
Änderung des § 146 Abs. 2a AO im Regierungsentwurf JStG2010 vorgesehen

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.