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28.02.2019
Verfahrensrecht

BMF: Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Das BMF hat den AEAO vom 31.01.2014 in einigen Punkten geändert. Besonders hinzuweisen ist auf die Neufassung des Anwendungserlasses hinsichtlich der Festsetzung von Verspätungszuschlägen (§ 152 AO) sowie der Verzinsung von hinterzogenen Steuern (§ 235 AO).

Verwaltungsanweisung

Mit dem am 31.01.2019 veröffentlichten BMF-Schreiben wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31.01.2014, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 19.06.2018 geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung geändert.

Im Wesentlichen werden die Verwaltungsanweisungen hinsichtlich der folgenden Vorschriften aktualisiert:

  • § 18 AO: Gesonderte Feststellungen: Zuständiges Finanzamt bei Bestellung eines Treuhänders oder anderer vertretender Personen
  • §19 AO: Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
  • § 51 AO: Allgemeines: Keine Steuervergünstigung für sog. extremistische Körperschaften
  • § 52 AO: Gemeinnützige Zwecke: Regelungen zur steuerlichen Förderung
  • § 55 AO: Selbstlosigkeit
  • § 58 AO: Steuerlich unschädliche Betätigungen
  • § 59 AO: Voraussetzung der Steuervergünstigung: Wird bei gemeinnützigen Vereinigungen festgestellt, dass sie die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit nicht erfüllen, so ist dies unschädlich für vergangene Veranlagungszeiträume sowie den aktuellen Veranlagungszeitraum
  • § 64 AO: Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
  • § 67 AO: Krankenhäuser
  • § 68 AO: Einzelne Zweckbetriebe, z.B. Inklusionsbetriebe, Werkstätten für behinderte Menschen
  • § 93 AO: Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
  • § 129 AO: Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
  • § 138 AO: Anzeigen über die Erwerbstätigkeit: § 138 Abs. 2 AO i.d.F. StUmgBG verpflichtet alle Steuerpflichtigen, Auslandsbeziehungen, insbesondere Auslandsbeteiligungen innerhalb der Fristen nach § 138 Abs. 5 AO dem Finanzamt mitzuteilen. Zu Inhalt und Form der Mitteilungen siehe auch die BMF-Schreiben vom 05.02.2018 (siehe Deloitte Tax-News) und 18.07.2018 (siehe Deloitte Tax-News).
  • § 152 AO: Verspätungszuschlag: Die neuen Anwendungsregelungen zu § 152 AO i.d.F. des StModernG sind erstmals für Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 abzugeben sind. Der Anwendungserlass zu dieser Vorschrift wurde komplett neu gefasst.
  • § 171 AO: Ablaufhemmung
  • § 235 AO: Verzinsung von hinterzogenen Steuern: Neufassung der Verwaltungsanweisungen sowie Beispiel-Rechnungen
  • § 251 AO: Vollstreckbare Verwaltungsakte

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 31.01.2019

Weitere Fundstellen

BMF, Schreiben vom 05.02.2018, siehe Deloitte Tax-News 

BMF, Schreiben vom 18.07.2018, siehe Deloitte Tax-News 

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