BFH: Rechtzeitige Aufgabe eines Schriftstückes zur Post
Sachverhalt
Die Revisionsbegründung des selbständigen Rechtsanwalts, Kläger und Revisionskläger (Kläger), war nicht innerhalb der bis zum 10.08.2009 laufenden Frist beim BFH eingegangen. Auf den Hinweis des BFH, die Revisionsbegründungsfrist sei versäumt, beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 11.08.2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete die Revision. Hinsichtlich des Wiedereinsetzungsgesuchs führte der Kläger aus, er habe bereits am 06.08.2009 eine Revisionsbegründung verfasst und an diesem Tag zur Post gebracht. Die im elektronischen Terminkalender des Anwaltsprogramms vorsorglich auf den 07.08.2009 eingetragene Frist sei gelöscht worden, da er davon ausgegangen sei, dass der Brief mit Sicherheit spätestens am 10.08.2009 beim Gericht eingegangen sein würde. Zur Begründung seines Antrags fügte der Kläger ein Kalenderblatt mit der Überschrift "Aufgaben für den 07.08.09" bei, auf dem der Eintrag "Revisionsbegründung" durchgestrichen ist. Das Finanzamt erachtet die Revision für unzulässig, da die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben seien.
Entscheidung
Die Revision ist wegen Versäumung der Begründungsfrist unzulässig. Die von dem Kläger begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Begründungsfrist kann nicht bewilligt werden.
Einem Verfahrensbeteiligten, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 56 Abs. 1 FGO). Wird der Wiedereinsetzungsantrag - wie im Streitfall - mit der fristgerechten Absendung des beim Adressaten nicht eingegangenen Schriftstücks begründet, ist im Einzelnen darzulegen, wann, von wem und in welcher Weise es zur Post gegeben wurde. Der Vortrag ist durch präsente Beweismittel glaubhaft zu machen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 13.12.2001).
Die vom Kläger abgegebene Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags nebst Übersendung einer Kopie des elektronischen Kalenderblatts vom 07.08.2009 reicht zur Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Absendung der Revisionsbegründung nicht aus. Soll die rechtzeitige Aufgabe eines Schriftstücks zur Post nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, reicht die anwaltliche Versicherung allein hierfür auch dann nicht aus, wenn der Bevollmächtigte darlegt, er selbst habe das fristwahrende Schriftstück zur Post gegeben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28.11.2003 und vom 13.12.2001). Vielmehr sind nach ständiger Rechtsprechung zusätzliche objektive Beweismittel notwendig. Als solche kommen insbesondere die Eintragung der Frist in ein Fristenkontrollbuch, das Festhalten der Absendung in einem Postausgangsbuch und die Löschung der Frist auf der Grundlage der Eintragung im Postausgangsbuch in Betracht (BFH-Beschluss vom 13.12.2001). Diese objektiven Beweismittel - vor allem die Eintragung der Frist im Fristenkontrollbuch und deren Löschung aufgrund der Eintragung im Postausgangsbuch - müssen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag präsent sein (BFH-Beschluss vom 13.12.2001). Im Streitfall hat der Kläger weder das Postausgangsbuch noch das Fristenkontrollbuch vorgelegt.
Betroffene Norm
§ 56 FGO
Streitjahr 2009
Vorinstanz
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2009, 5 K 327/05, EFG 2010, S. 213
Fundstelle
BFH, Beschluss vom 25.05.2011, VIII R 25/09, nicht amtlich veröffentlicht
Weitere Fundstellen
BFH, Beschluss vom 13.12.2001, X R 42/01, BFH/NV 2002, S. 533
BFH, Beschluss vom 28.11.2003, V R 3/03, BFH/NV 2004, S. 524
