BFH: Offenbare Unrichtigkeit bei Einsatz eines Risikomanagementsystems
Werden vom Finanzamt im Rahmen eines Risikomanagementsystems ergangene Prüf- und Risikohinweise nicht beachtet, führt dies zu einer unzutreffenden Erfassung des Sachverhalts und nicht zu einem mechanischen Versehen. Ein solcher Fehler im Bereich der Sachverhaltsermittlung überlagert ein ursprünglich mechanisches Versehen. Eine Berichtigung des Fehlers nach § 129 S. 1 AO ist somit ausgeschlossen.
Sachverhalt
Die vom Steuerpflichtigen beim Finanzamt eingereichte Einkommensteuererklärung enthielt u.a. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Das Finanzamt scannte die Unterlagen ein, wodurch die Daten automatisiert in das elektronische System übernommen wurden. Dabei wurde die Anlage S zur Einkommensteuererklärung versehentlich übersehen, so dass eine Erfassung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit unterblieb. Nach maschineller Überprüfung der eingescannten Daten durch ein Risikomanagementsystem gingen im Veranlagungsbezirk mehrere Prüf- und Risikohinweise ein, welche eine „personelle Prüfung“ des als „risikobehaftet“ eingestuften Falls vorsahen. Die zuständige Sachbearbeiterin bearbeitete diese Hinweise, prüfte jedoch nicht, ob die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid übernommen wurden. Aufgrund dessen blieben die Einkünfte weiterhin unberücksichtigt. Erst im Folgejahr wurde die Nichterfassung der Einkünfte festgestellt und nach § 129 S. 1 AO berichtigt. Das FG wies die hiergegen erhobene Klage ab.
Entscheidung
Der BFH folgte der Auffassung des FG zur Berichtigung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids nach § 129 S. 1 AO nicht .
Gesetzliche Grundlage
§ 129 S. 1 AO berechtigt die Finanzbehörde zur Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten (sog. mechanische Versehen), die beim Erlass des Verwaltungsakts unterlaufen sind.
Mechanische Versehen
Mechanische Versehen sind beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler, die ohne weitere Prüfung erkannt und berichtigt werden können.
Nicht als offenbare Unrichtigkeit gelten Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts.
Eine unvollständige Sachverhaltsermittlung, die nicht zur Berichtigung führt, liegt erst vor, wenn für die Besteuerung wesentliche Tatsachen nicht durch ein mechanisches Versehen unberücksichtigt geblieben sind. Solche Fehler gehen über mechanische Versehen hinaus.
Ist dagegen ohne weitere Prüfung erkennbar, dass ein Teil des bekannten Sachverhalts aus Unachtsamkeit bei der Steuerfestsetzung nicht erfasst worden ist, darf diese offenbare Unrichtigkeit zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen durch Berichtigung der versehentlich fehlerhaften Steuerfestsetzung korrigiert werden (BFH-Urteil vom 22.05.2019, XI R 9/18).
Die Nichtberücksichtigung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit beruhte im Streitfall zwar darauf, dass die Anlage S zur Einkommensteuererklärung nicht eingescannt und die dort erklärten Einkünfte somit nicht in das elektronische Datenverarbeitungsprogramm des Finanzamtes übernommen wurden. Dieser Fehler, der, nicht auf einem Tatsachen- oder Rechtsirrtum oder einem sonstigen Denk- oder Überlegungsfehler gründete, stellte mithin zunächst ein rein mechanisches Versehen dar. Er hätte nämlich ebenso mechanisch, d.h. ohne weitere Prüfung berichtigt werden können.
Offenbare Unrichtigkeit
Auch war die Unrichtigkeit im Urteilsfall offenbar i.S. des § 129 Satz 1 AO.
Unbeachtlich ist, dass es sich zunächst um einen rein elektronisch gespeicherten, nicht nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt handelte. Denn mit Rücksicht auf die zunehmende EDV-technische Abwicklung von Verwaltungsvorgängen kann die Offenbarkeit eines Umstands nicht allein von seiner Erscheinung in Papierform abhängen (BFH-Urteil vom 06.11.2012, VIII R 15/10).
Nichtbeachten von Prüf- und Risikohinweisen ist kein mechanisches Versehen
Allerdings hält der BFH die Würdigung des FG, die offenbare Unrichtigkeit sei nicht dadurch zu einem die Berichtigung nach § 129 S. 1 AO ausschließenden Tatsachen- oder Rechtsirrtum geworden, dass auf die ergangenen Prüf- und Risikohinweise hin ein Abgleich der elektronischen Daten mit der eingereichten Steuererklärung unterlassen wurde, für rechtsfehlerhaft.
Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass das Übersehen eines Prüfhinweises eine Berichtigung des Steuerbescheids nicht ausschließt, solange die diesbezügliche Überprüfung nicht zu einer neuen Willensbildung des zuständigen Veranlagungsbeamten im Tatsachen- oder Rechtsbereich geführt hat (BFH-Beschluss vom 28.05.2015, VI R 63/13). Dies gilt nicht, wenn sich dem Sachbearbeiter aufgrund ergangener Prüf- und Risikohinweise Zweifel an der Richtigkeit seiner Eingabe aufdrängen müssten, und er dennoch eine weitere Sachverhaltsaufklärung unterlässt (vgl. BFH-Urteil vom 16.01.2018, VI R 38/16,). Ein solcher Fehler im Bereich der Sachverhaltsermittlung überlagert ein ursprünglich mechanisches Versehen.
Unterlässt der Sachbearbeiter wie im Streitfall bewusst einen Abgleich zwischen den erklärten und den eingescannten Einkünften, obwohl die im Rahmen eines Risikomanagementsystems ergangenen Prüf- und Risikohinweise einen solchen Abgleich fordern, und führt dies zu einer unzutreffenden Erfassung der erklärten Einkünfte, liegt keine einem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche offenbare Unrichtigkeit und damit kein mechanisches Versehen vor. Wird also die zutreffende Höhe der dem Steuerbescheid zugrunde gelegten Einkünfte nicht aufgeklärt, obgleich Zweifel an der Richtigkeit dieser Einkünfte bestanden und daher eine weitere Sachaufklärung nach § 88 AO geboten gewesen wäre, schließt dies eine spätere Berichtigung des Fehlers nach § 129 AO aus (vgl. BFH-Urteil vom 16.01.2018, VI R 38/16).
Betroffene Norm
§ 129 S. 1 AO
Anmerkung
BFH-Urteil vom 10.12.2019, IX R 23/18
Auch in seinem Urteil vom 10.12.2019 hat sich der BFH mit der Abgrenzung von mechanischem Versehen und mangelnder Sachverhaltsaufklärung beschäftigt. § 129 AO sei nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht.
Vorinstanz
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.02.2017, 14 K 3554/14 E
Fundstelle
BFH, Urteil vom 04.01.2020, VIII R 4/17
Pressemitteilung Nr. 25 vom 28.05.2020
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 10.12.2019, IX R 23/18, lt. Mitteilung des BMF zur Veröffentlichung im BStBl. II vorgesehen
BFH, Urteil vom 22.05.2019, XI R 9/18, BStBl II 2020, S. 37, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 06.11.2012, VIII R 15/10, BStBl II 2013, S. 307
BFH, Beschluss vom 28.05.2015, VI R 63/13, BFH/NV 2015, S. 1078
BFH, Urteil vom 16.01.2018, VI R 38/16, BFH/NV 2018, S. 513, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 29.03.1985, VI R 140/81, BStBl II 1985, S. 569