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26.05.2021
Verfahrensrecht

BayLfSt: Festsetzung eines Verspätungszuschlags

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) nimmt in seiner Verfügung vom 24.03.2021 zur Neuregelung des Verspätungszuschlags in § 152 AO durch das Steuermodernisierungsgesetz Stellung. Die Neuregelung ist grundsätzlich erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 einzureichen sind.  

Hintergrund

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG, siehe Deloitte Tax-News) sind die Regelungen zum Erlass von Verspätungszuschlägen nach § 152 AO grundlegend überarbeitet worden. In seiner Verfügung vom 24.03.2021 gibt das BayLfSt nun Hinweise zur Anwendung der Neuregelung.

Verwaltungsanweisung

Im Folgenden werden die wesentlichen Punkte der Verfügung dargestellt.

Zeitlicher Anwendungsbereich

§ 152 AO i.d.F. des StModernG ist zwar bereits am 01.01.2017 in Kraft getreten, ist aber erst für Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 abzugeben sind; eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht zu berücksichtigen.

Allgemeines

§ 152 AO regelt, dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in vielen Fällen vorzunehmen ist, ohne dass hierfür ein Ermessensspielraum besteht oder es einer Ermessensausübung bedarf.

„Kann“-Regelung (§ 152 Abs. 1 AO)

Nach § 152 Abs. 1 AO kann ein Verspätungszuschlag im Rahmen einer Ermessensentscheidung festgesetzt werden, wenn eine gesetzliche oder behördliche Frist für die Abgabe einer Steuererklärung/ -anmeldung nicht eingehalten worden ist, wobei eine evtl. (ggf. auch rückwirkend) gewährte Fristverlängerung zu berücksichtigen ist. Die Regelung des § 152 Abs. 1 AO gelten insbesondere für: 

  • Steuer- und Feststellungserklärungen, wenn diese zwar verspätet, aber binnen 14 Monaten (in Fällen des § 149 Abs. 2 S. 2 AO: binnen 19 Monaten) nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben werden,
  • Steuererklärungen, wenn die Steuer auf null Euro oder einen negativen Betrag festgesetzt wird (§ 152 Abs. 3 Nr. 2 AO),
  • Steuererklärungen, wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt (§ 152 Abs. 3 Nr. 3 AO),
  • verspätet abgegebene jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen (§ 152 Abs. 3 Nr. 4 AO).

„Muss“-Regelung (§ 152 Abs. 2 AO)

Wird eine Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten (in Fällen des § 149 Abs. 2 S. 2 AO: nicht binnen 19 Monaten) nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. nach dem Besteuerungszeitpunkt oder bei Vorabanforderung i.S.d. § 149 Abs. 4 AO nicht bis zu dem in der Vorabanforderung bestimmten Abgabezeitpunkt abgegeben, ist nach § 152 Abs. 2 AO ein Verspätungszuschlag festzusetzen. Es bedarf insoweit keiner Ermessensausübung, die Festsetzung hat in diesen Fällen ermessensunabhängig zu erfolgen. 

Für die Anwendung der „Muss“-Regelung des § 152 Abs. 2 AO ist unbeachtlich, ob die Steuererklärung von einem steuerlichen Berater oder vom Steuerpflichtigen selbst erstellt wird und aus welchen Gründen die Frist versäumt wurde.

Ausnahmen zur „Muss“-Regelung (§ 152 Abs. 3 AO)

Nach § 152 Abs. 3 AO kann in bestimmten Fällen keine ermessensunabhängige Festsetzung eines Verspätungszuschlags von Amts wegen erfolgen. Allerdings ist in diesen Ausnahmefällen weiterhin – bei verspäteter Abgabe – die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO möglich.

Berechnung des Verspätungszuschlags (§ 152 Abs. 5-7, 9 u. 10 AO)

Die Berechnung des Verspätungszuschlags wird in § 152 Abs. 5-7, 9 und 10 AO geregelt, findet sowohl bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 1 AO („Kann“-Regelung) als auch nach § 152 Abs. 2 AO („Muss“-Regelung) Anwendung und steht daher nicht mehr im Ermessen des Finanzamts. Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf 25.000 Euro nicht übersteigen (§ 152 Abs. 10 AO). Die bisherige Begrenzung auf 10 % der festgesetzten Steuer ist entfallen.

Korrektur von Verspätungszuschlagsfestsetzungen (§ 152 Abs. 12 AO)

Nach § 152 Abs. 12 AO ist die Festsetzung des Verspätungszuschlags zu ermäßigen, zu erhöhen oder aufzuheben, wenn die Festsetzung der Steuer, die Anrechnung von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträgen auf die festgesetzte Steuer, die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, der Zerlegungsbescheid oder die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen geändert, zurückgenommen, widerrufen, berichtigt oder aufgehoben wird. Ein Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG oder ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 AO sind bei der Änderung oder Berichtigung nicht zu berücksichtigen (§ 152 Abs. 12 S. 3 AO).

Betroffene Normen

​§ 152 AO

Fundstelle

Bayerisches Landesamt für Steuer, Verfügung vom 24.03.2021, S-0323 1.1-2 / 18 St43 

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