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12.06.2020
Unternehmensteuer

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: Bundesregierung bringt Umsetzung von Teilen des Konjunkturpaketes auf den Weg

 Aktuell:

  • Verkündet im BGBl I S. 1512 am 30.06.2020
  • Am 29.06.2020 hat der Bundestag das Gesetz verabschiedt und der am selben Tag hat der Bundesrat diesem zugestimmt.
  • Der Finanzausschuss des Bundestages hat in seiner Beschlussempfehlung vom 24.06.2020 einige Änderungen vorgeschlagen. Die Auszahlung des Kinderbonus soll in der Stückelung 200 €, 100 € erfolgen. Bei der Forschungszulage werden Konkretisierungen vorgenommen. Der Bundestag wird am 29.06.2020 in 2./3. Lesung sich mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz befassen und sehr wahrscheinlich dieses dann in der vom FA Bundestag vorgeschlagenen Fassung annehmen. Ebenfalls am 29.06. findet eine Sondersitzung des Bundesrates statt in der der Bundesrat seine Zustimmung zum Gesetz geben wird. Beschlussempfehlung Zweites Corona-Steuerhilfegesetz des Finanzausschuss des Bundestages BT-Drs. 19/20332

 

Das Bundeskabinett hat am 12.06.2020 den Regierungsentwurf für ein Zweites Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Damit sollen steuerliche Teile des Konjunkturpaketes 2020 umgesetzt werden. Im Gesetzentwurf enthalten sind unter anderem die Senkung der Umsatzsteuersätze, der Kinderbonus, der erweiterte Verlustrücktrag, die Einführung der degressiven AfA, die verbesserte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer oder die Anhebung der maximalen Bemessungsgrundlage bei der steuerlichen Forschungszulage.

Hintergrund

Der Koalitionsausschuss von CDU/CSU und SPD auf Bundesebene hat sich am 03.06.2020 auf ein Konjunktur-, Krisenbewältigungs- und Zukunftspaket im Volumen von 130 Mrd. Euro geeinigt. Mit dem Blick nach vorne soll mit diesem Paket ein aktiv gestalteter innovativer Modernisierungsschub erzeugt werden. Darüber hinaus sollen bestehende Defizite entschlossen beseitigt werden. Nach den Vorstellungen der Koalitionspartner von CDU/CSU und SPD soll Deutschland wieder schnell auf einen nachhaltigen Wachstumspfad gebracht werden. Das Paket sieht eine Vielzahl von steuerlichen Maßnahmen, die teilweise sehr kurzfristig gesetzlich umgesetzt werden sollen. (siehe Deloitte Tax-News)

Zur Umsetzung eines ersten steuerlichen Maßnahmenpaketes hat das Bundeskabinett am 12.06.2020 den Regierungsentwurf für ein Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) verabschiedet. Es ist davon auszugehen, dass die Regierungsfraktionen in der Kalenderwoche 25 einen zum Regierungsentwurf gleichlautenden Fraktionsentwurf in den Bundestag einbringen und damit das parlamentarisch Verfahren starten.

Regelung

Im Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise sind folgende Punkte vorgesehen. Die Änderungen gegenüber dem Entwurf des BMF vom 06.06.2020 (siehe Deloitte Tax-News) sind kursiv kenntlich gemacht.

Umsatzsteuergesetz

  • Durch eine Änderung der Anwendungsvorschrift in § 28 UStG soll die zeitlich befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze von 19% auf 16% und von 7% auf 5% für den Zeitraum 01.07.2020 – 31.12.2020 umgesetzt werden. Die Senkung des Umsatzsteuerregelsatzes soll jedoch nicht bei der Ermittlung der Mindeststeuer in § 2 Tabaksteuergesetz nachvollzogen werden. Hier soll weiterhin die Marke von 19% gelten. (zur Umsetzung siehe auch Deloitte Tax-News
  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer soll abweichend von zollrechtlichen Vorschriften auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben werden. (§ 21 Abs. 3a –neu- UStG-E)

Einkommensteuergesetz

  • Der steuerliche Verlustrücktrag soll von 1 Mio. Euro auf max. 5 Mio. Euro (von 2 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung) angehoben werden. Dies Anhebung soll für die VZ 2020 und 2021 anzuwenden sein. (§ 10d Abs. 1 S. 1 EStG-E, § 52 Abs. 18a EStG-E)
  • Mit den §§ 110 und 111 – neu- EStG-E sollen die Regelungen des BMF-Schreibens vom 24.04.2020 zur pauschalierten Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019 (siehe Deloitte Tax-News ) ins Gesetz aufgenommen und erweitert werden. Das BMF-Schreiben soll damit aufgehoben werden. Nach der gesetzlichen Regelung sollen auf Antrag die Vorauszahlungen für 2019 in Höhe des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 nachträglich herabgesetzt werden können. Der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 soll pauschal 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte, der der Festsetzung der Vorauszahlungen 2019 zugrunde gelegt wurde, betragen. Wenn der Steuerpflichtige einen voraussichtlichen Verlustrücktrag für 2020 nachweist, kann dieser, auch wenn er die 30 Prozent übersteigt, abgezogen werden

    Die Erhöhung der Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag soll bereits bei der Veranlagung 2019 berücksichtigt werden. Auf Antrag soll ein vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 vom Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 abziehbar sein. Der vorläufige Verlustrücktrag soll pauschal 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des VZ 2019 betragen. Der vorläufige Verlustrücktrag soll in der Höhe begrenzt sein auf 5 Mio. Euro (10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung) und nur gewährt werden, wenn die Vorauszahlung für den VZ 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden. Mit der Veranlagung für den VZ 2020 soll dann die Korrektur des vorläufigen Verlustrücktrags durch den tatsächlich ermittelten Verlustvortrag erfolgen. Wenn der Steuerpflichtige einen voraussichtlichen Verlustrücktrag für 2020 nachweist, soll dieser, auch wenn er die 30 Prozent übersteigt, abgezogen werden können. 

    Führt die Herabsetzung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 aufgrund eines voraussichtlich erwarteten Verlustrücktrags für 2020 zu einer Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2019, so soll diese auf Antrag des Steuerpflichtigen gestundet werden. Stundungszinsen sollen nicht erhoben werden.

    Wird der Einkommensteuerbescheid für 2019 vor dem Tage nach der Verkündung plus zwei Wochen bestandskräftig, soll bis zum Tage der Verkündung plus ein Monat nachträglich die Möglichkeit bestehen, einen Antrag auf Berücksichtigung des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 zu stellen. Der Einkommensteuerbescheid für 2019 soll insoweit zu ändern sein.
  • Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind, soll es die Möglichkeit der degressiven Abschreibung geben. Dabei soll der anzuwendende Prozentsatz höchstens das Zweieinhalbfache des bei der linearen AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 % nicht übersteigen. (§ 7 Abs. 2 EStG-E)
  • Der Faktor für die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer in § 35 EStG soll vom 3,8-fachen des Gewerbesteuer-Messbetrages auf das Vierfache angehoben werden. Die Änderung soll erstmals ab dem VZ 2020 anzuwenden sein.
  • Die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG sollen um ein Jahr verlängert werden. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 28.02.2020 und vor dem 01.01.2021 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und nach § 6b EStG aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres. Das BMF soll eine Verordnungsermächtigung für eine weitere Verlängerung, in Abhängigkeit vom Fortbestehen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erhalten. (§ 52 Abs. 14 EStG-E)
  • Die Frist für Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, deren dreijährige Investitionsfrist in 2020 (Anspruch entstanden in 2017) ausläuft, soll um ein Jahr auf vier Jahre verlängert werden. (§ 52 Abs. 16 EStG-E)
  • Für die pauschalierte Besteuerung der Privatnutzung von reinelektrischen Dienstwagen soll für den Ansatz des reduzierten Faktors von 0,25% die Kaufpreisgrenze von 40.000 Euro auf 60.000 Euro angehoben werden (§ 6 Abs. 1 EStG-E). Diese Änderung soll bereits ab dem 01.01.2020 anzuwenden sein. (§ 52 Abs. 12 EStG-E)
  • Für das Kalenderjahr 2020 soll für jedes Kind, für das für den Monat September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für die Monate September und Oktober 2020 jeweils ein Einmalbetrag (Kinderbonus) von 150 Euro gezahlt werden. Ein Anspruch in Höhe der Einmalbeträge von insgesamt 300 Euro soll für das Kalenderjahr 2020 auch für ein Kind bestehen, für das nicht für den Monat September 2020, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Dieser Kinderbonus soll bei der Günstigerprüfung mit dem Kinderfreibetrag im Rahmen der Veranlagung mitberücksichtigt werden. (§ 66 Abs. 1 EStG-E, § 6 Abs. 3 –neu – BKGG-E) Der Kinderbonus soll nicht bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen sein. (Gesetzes zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus)
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende soll in den Kalenderjahren 2020 und 2021 um einen Betrag von 2.100 Euro (§ 24b Abs. 2 EStG-E) angehoben werden.

Gewerbesteuergesetz

  • Der Freibetrag der Hinzurechnungstatbestände bei der Gewerbesteuer (§ 8 GewStG) soll von 100.000 Euro auf 200.000 Euro angehoben werden. Diese Änderung würde ab dem Erhebungszeitraum 2020 gelten.

Forschungszulagengesetz

  • Der Betrag, der im Wirtschaftsjahr maximal förderfähigen Aufwendungen soll für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2026 entstanden sind, auf 4 Mio. Euro angehoben werden. Im Ergebnis steigt somit das maximale Fördervolumen der Forschungszulage im Wirtschaftsjahr auf 1 Mio. Euro.

Abgabenordnung (ausführliche Information siehe Deloitte Tax-News)

  • Durch einen neuen § 375a AO-E soll künftig für Fälle der Steuerhinterziehung geregelt werden, dass Steueransprüche, die noch nicht erfüllt, jedoch schon verjährt sind, die Einziehung nach § 73 StGB noch angeordnet werden kann. Hierbei soll unerheblich sein, ob die Verjährung aufgrund der Festsetzungs- oder Zahlungsverjährung eingetreten ist.
  • Bei der Verjährungsfrist nach § 376 AO soll die Grenze der Verfolgungsverjährung auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert werden.

 

Fundstelle

Bundesregierung, Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz)

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