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23.05.2022
Unternehmensteuer

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz: Bundestag verabschiedet Gesetz

Aktuell:

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Der Bundestag hat am 19.05.2022 das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses sieht u.a. den Wegfall der Abzinsung für unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG, verlängerte Abgabefristen von Steuererklärungen, eine erweiterte Verlustverrechnung und eine verlängerte Option zur degressiven Abschreibung vor. 

Hintergrund

Zielsetzung des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes ist die Entlastung und Unterstützung von Bürgern und Unternehmen bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie, um die wirtschaftlichen und sozialen Einschränkungen so gering wie möglich zu halten.
Die Bundesregierung hatte am 16.02.2022 den Regierungsentwurf (siehe Deloitte Tax-News) verabschiedet. Der Bundesrat hatte am 08.04.2022 auf seiner Sitzung zum Regierungsentwurf Stellung genommen (siehe Deloitte Tax News). Mit Datum vom 04.05.2022 hatte die Bundesregierung eine Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrats veröffentlicht (siehe Deloitte Tax News).

Am 18.05.2022 hat der Finanzausschuss des Bundestags das Vierte-Corona-Steuerhilfegesetz zusammen mit einigen Änderungsanträgen angenommen. Am 19.05.2022 hat der Bundestag das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Für den 10.06.2022 ist die Zustimmung des Bundesrats geplant.

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Im Folgenden geben wir einen Überblick über die geplanten Gesetzesänderungen. Die Abweichungen vom ursprünglichen Gesetzesentwurf haben wir kursiv dargestellt:

„Corona-Bonus“ für Pflegekräfte

Sonderleistungen zur Anerkennung von besonderen Leistungen während der Corona-Krise („sog. „Corona-Bonus“), die vom Arbeitgeber an in bestimmten Einrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer gewährt werden, werden bis zu einem Betrag von 4.500 Euro [lt. Gesetzesentwurf: 3.000 Euro] steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 11b EStG). Die Regelung richtet sich sowohl an Pflegekräfte als auch an weitere in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen und -diensten tätige Arbeitnehmer, einschließlich Auszubildene und Freiwillige, und gilt erstmals für den Veranlagungseitraum 2021.

Der Personenkreis der Anspruchsberechtigten nach § 3 Nr. 11b EStG wurde gegenüber dem Gesetzesentwurf um beschäftigte Arbeitnehmer in folgenden Einrichtungen erweitert: Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Rettungsdienste.

Steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld, die durch das Erste Corona Steuerhilfegesetz eingeführt wurde (siehe Deloitte Tax-News) wird um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert (§ 3 Nr. 28a EStG).

„Homeoffice-Pauschale“

Die bestehende Regelung zur Pauschale für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung („Homeoffice-Pauschale“) wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b und § 52 Abs. 6 S.15 EStG).

Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird verlängert. Die Regelung gilt nun auch für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt wurden (§ 7 Abs. 2 S. 1 EStG). Demnach kann anstelle einer linearen Abschreibung die degressive Abschreibungsmethode bis zur Höhe des 2,5-fachen der linearen Abschreibung – höchstens 25 Prozent – gewählt werden. Diese Regelung galt nach dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz bereits für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 (siehe Deloitte Tax-News).

Verlängerung der erweiterten Verlustverrechnung

Die erweiterte Verlustverrechnung wird nach der Anhebung der Obergrenzen für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 (siehe Deloitte Tax-News) bis Ende 2023 verlängert. Für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023 bleibt die Höchstbetragsgrenze beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro sowie 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung weiterhin angehoben. Darüber hinaus wird der Verlustrücktrag ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre (§ 10d Abs. 1 EStG).

Die Erweiterungen des Verlustrücktrags gelten auch für die Körperschaftsteuer.
Erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 werden die Betragsgrenzen auf den ursprünglichen Rechtsstand von vor 2020 – 1 Mio. Euro sowie 2 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung – zurückgeführt.

Investitionsfristen bei Investitionsabzugsbeträgen und Reinvestitionen

Die dreijährigen oder bereits verlängerten Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr auf vier, fünf oder sechs Jahre verlängert. Hierdurch soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass in 2022 wegen der Pandemie nicht getätigte Investitionen ohne negative steuerliche Folgen in 2023 nachgeholt werden können.

Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden ebenfalls um ein weiteres Jahr verlängert.

Frist zur Abgabe von Steuererklärungen

Die Steuererklärungsabgabefristen werden über die bereits im Gesetzesentwurf vorgesehenen Fristverlängerungen hinaus verlängert.

Anbei ein Überblick über die geplanten Abgabefristen:

Beratene Fälle:

  • für VZ 2020: 31.08.2022
  • für VZ 2021: 31.08.2023
  • für VZ 2022: 31.07.2024
  • für VZ 2023: 31.05.2025
  • für VZ 2024: 30.04.2026

Nicht beratene Fälle:

  • für VZ 2020: 31.10.2021
  • für VZ 2021: 31.10.2022
  • für VZ 2022: 30.09.2023
  • für VZ 2023: 31.08.2024

Die o.g. Fristen gelten nicht für Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln.

Verlängerung der zinsfreien Karenzzeit

Die zinsfreie Karenzzeit wird -analog zu den verlängerten Abgabefristen der Steuererklärungen – verlängert.

Anbei ein Überblick über den verschobenen Beginn des Zinslaufs für die jeweiligen Veranlagungszeiträume:

  • für VZ 2020: 01.10.2022
  • für VZ 2021: 01.10.2023
  • für VZ 2022: 01.09.2024
  • für VZ 2023: 01.07.2025
  • für VZ 2024: 01.06.2026

Wegfall der Verzinsungspflicht für unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 12 Monaten

Nach der bisherigen Regelung in § 6 Absatz 1 Nr. 3 EStG sind unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens zwölf Monaten unter Berücksichtigung eines Rechnungszinsfußes von 5,5 Prozent abzuzinsen. Aufgrund der anhaltenden geänderten Marktsituation werden die Regelungen zur Abzinsung von Verbindlichkeiten aufgehoben. Unverzinsliche Verbindlichkeiten sind in nach dem 31.12.2022 endenden Wirtschaftsjahren nicht mehr abzuzinsen (vgl. § 52 Abs. 12 S. 2 EStG). Auf formlosen Antrag kann aber die Abzinsungspflicht bereits in vor dem 01.01.2023 endenden Wirtschaftsjahren vorzeitig entfallen, soweit die betroffenen Veranlagungen nicht bestandskräftig sind (vgl. § 52 Abs. 12 S. 3 EStG).

Das Abzinsungsgebot bei Rückstellungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e) EStG bleibt unverändert bestehen.

Fundstelle

Deutscher Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses vom 18.05.2022

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