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08.04.2022
Unternehmensteuer

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz: Bundesrat nimmt Stellung

Der Bundesrat hat am 08.04.2022 zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz Stellung genommen. Dabei wird eine weitergehende Verlängerung der Abgabefristen für Steuererklärungen sowie die Streichung der Abzinsungspflicht für Rückstellungen für unverzinsliche Verbindlichkeiten vorgeschlagen. Das Gesetz soll schnell umsetzbare wirtschaftliche und soziale steuerliche Maßnahmen zur Abmilderung der Pandemie bereit stellen.

Hintergrund

Zielsetzung des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes ist die Entlastung und Unterstützung von Bürgern und Unternehmen bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie, um die wirtschaftlichen und sozialen Einschränkungen so gering wie möglich zu halten. Hierzu gehören beispielsweise zusätzliche Investitionsanreize für Unternehmen, unter anderem durch die verbesserten Möglichkeiten zur Verlustverrechnung sowie die Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und der steuerlichen Investitionsfristen. Die Bundesregierung hat am 16.02.2022 den Regierungsentwurf (siehe Deloitte Tax-News) verabschiedet. Der Bundesrat hat am 08.04.2022 auf seiner Sitzung zum Regierungsentwurf Stellung genommen.

Stellungnahme Bundesrat

Der Bundesrat setzt sich unter anderem für die folgenden Themen ein:

Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen sollte über die bereits im Regierungsentwurf vorgesehenen Fristverlängerungen hinaus, verlängert werden. Nach dem Vorschlag des Bundesrates würden sich die im Regierungsentwurf enthaltenen Fristen um weitere Monate verlängern. Darüber hinaus sollte es auch für VZ 2023 eine Verlängerung der Fristen geben. Folgende Fristen würden sich ergeben:

Beratene Fälle:

  • für VZ 2020: 31.08.2022 – keine Änderung gegenüber dem Regierungsentwurf
  • für VZ 2021: RegE 30.06.2023 Verlängerung auf 31.08.2023
  • für VZ 2022: RegE 30.04.2024 Verlängerung auf 30.06.2024
  • für VZ 2023: neu 30.04.2025

Nicht beratene Fälle:

  • für VZ 2021: RegE 30.09.2022 Verlängerung auf 31.10.2022
  • für VZ 2022: RegE 31.08.2023 Verlängerung auf 30.09.2023
  • für VZ 2023: neu 31.08.2024
  • Die o.g. Fristen gelten nicht für Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln.

​In § 6 Abs 1 EStG sollte das Gebot, unverzinsliche Verbindlichkeiten, mit einer Restlaufzeit von mehr als zwölf Monaten mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen, aufgegeben werden. Die Neuregelung sollte erstmals für nach dem 31.12.2021 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden sein. Die Abzinsungspflicht kann auch für Wirtschaftsjahre vor Inkrafttreten der Neuregelung entfallen, wenn hierzu ein formloser Antrag gestellt wird. ​​​

Der Bundesrat bittet in seiner Stellungnahme die Bundesregierung zu prüfen, ob die Abziehbarkeit von Aufwendungen für einen Arbeitsplatz in der eigenen oder gemieteten Wohnung oder im eigenen oder gemieteten Haus angesichts neuer Arbeitsformen über die bloße Verlängerung der Regelung zur Homeoffice-Pauschale um ein Jahr hinaus künftig sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach neu geregelt werden sollte.​ 

Fundstelle

​Bundesrat, Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes, BR-Drs. 83/22 (B)

 

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