Zurück zur Übersicht
13.06.2014
Unternehmensteuer

Stellungnahme Bundesrat: Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Am 05.06.2014 wurde das „Kroatiengesetz“ im Bundestag und am 13.06.2014 im Bundesrat erstmalig beraten. Der Bundesrat hat im Rahmen der 1. Beratung eine umfangreiche Stellungnahme verabschiedet.

Hintergrund
Am 20.03.2014 hat das BMF den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften veröffentlicht. Am 30.04.2014 beschloss das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf. Der Bundestag hatte am 05.06.2014 den Gesetzesentwurf in 1. Lesung beraten. Für den 23.06.2014 ist die Anhörung im Finanzausschuss des Bundestages angesetzt. Das Gesetz soll zügig in Bundestag und Bundesrat beraten werden, damit das Gesetzgebungsverfahren noch vor der Sommerpause abgeschlossen werden kann.

Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat am 13.06.2014 seine Stellungnahme zum Gesetzesentwurf verabschiedet. Grundsätzlich sieht der Bundesrat weiteren Korrekturbedarf an Steuergesetzen, der über die von der Bundesregierung im Gesetzentwurf enthaltenen Maßnahmen hinausgeht. Diese aus Sicht der Bundesländer erforderlichen weiteren Änderungen soll die Bundesregierung zeitnah zusammentragen und im Herbst ein Gesetzgebungsverfahren einleiten, dass noch im Jahr 2014 abgeschlossen werden kann. Der Bundesrat bittet aber auch den Bundestag, in den weiteren Beratungen zum vorliegenden Gesetzentwurf keine weitergehenden Änderungen aufzunehmen.

Es werden die folgenden wesentlichen Änderungen empfohlen:

Vermeidung der doppelten Berücksichtigung von Spenden im In- und Ausland, § 10b EStG: Im weiteren Gesetzgebungsverfahren soll geprüft werden, inwieweit eine doppelte Berücksichtigung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen im In- und Ausland vermieden werden kann. Nach geltendem Recht wäre eine doppelte steuerliche Berücksichtigung dieser Zuwendungen in Einzelfällen möglich.
Lohnsteuerberichtigung, § 41c Abs. 3 EStG: Die im Regierungsentwurf vorgesehene nachträglichen Änderung des Lohnsteuerabzugs geht nach Auffassung des Bundesrates zu weit und über die Vorgaben der Rechtsprechung hinaus. Ausreichend wäre vielmehr die gesetzgeberische Umsetzung der bisher vertretenen Verwaltungsauffassung.
Anwendungsbereich des § 50i EStG: Der Bundesrat bittet zu prüfen, inwieweit § 50i EStG ergänzt werden kann, um sicherzustellen, dass als Übertragung oder Überführung von Anteilen im Sinne des § 17 EStG in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft auch die Gewährung neuer Anteile an die Personengesellschaft im Rahmen der Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs dieser Personengesellschaft in eine Körperschaft nach § 20 UmwStG gilt, wenn die Personengesellschaft nach der Einbringung als Personengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 3 EStG weiterhin fortbesteht. Darüber hinaus soll geprüft werden, wie sichergestellt werden kann, dass der Grundgedanke des § 50i EStG nicht dadurch umgangen wird, dass durch eine einem Wegzug nachfolgende Gestaltung (z.B. Umzug) die deutschen Entstrickungsregelungen ins Leere laufen.
Neufassung der Anwendungsregelungen, §§ 52 und 52a EStG: Eine im Gesetzentwurf enthaltene Zusammenführung der Anwendungsregelungen §§ 52 und 52a EStG soll einer eingehenden Prüfung unterzogen werden, da weiterhin Bedarf für die Anwendungsregelung § 52a EStG als Einzelnorm bestehen könnte. Das Vorhaben sollte daher zurück gestellt werden.
Anwendungsregelung für „kleine Organschaftsreform“ § 34 Abs. 5a KStG: Durch die ersatzlose Streichung des § 34 Abs. 10b KStG a.F. im Regierungsentwurf würde die Neuregelung des § 17 S. 2 Nr. 2 KStG ab dem Veranlagungszeitraum 2015 generell auch für Altverträge gelten, die dann um einen dynamischen Verweis auf § 302 AktG ergänzt werden müssten. Für diese Altverträge soll durch eine Ergänzung des § 34 KStG die bisherige Regelung weiter gelten.
Reverse-Charge für Spielekonsolen und Tablets § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG: Bei steuerpflichtigen Lieferungen von Spielekonsolen und Tablet-Computern ist bisher der leistende Unternehmer Steuerschuldner. Um Umsatzsteuerausfälle zu vermeiden, soll ebenfalls der Leistungsempfänger Steuerschuldner werden, wenn er Unternehmer ist.
Reverse-Charge für Edelmetalle und unedle Metalle § 13b Abs. 2 und 5 sowie Anlage 4 UStG: Bislang ist bei steuerpflichtigen Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen der leistende Unternehmer Steuerschuldner. Durch eine Neureglung soll der Leistungsempfänger Steuerschuldner werden, wenn er Unternehmer ist. Ausgenommen von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft sollen Fälle sein, bei denen die Differenzbesteuerung zur Anwendung kommt.
Reverse-Charge bei Bauleistungen, § 13b Abs. 5 und 5a (neu) bis 5d (neu) UStG: Um die negativen Auswirkungen der jüngsten BFH-Rechtsprechung in der Praxis zu vermeiden, soll durch einen neuen Abs. 5a S.1 eindeutig im Gesetz darauf abgestellt werden, dass der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner für eine an ihn erbrachte Bauleistung (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG) ist, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen (mind. 10 % seines Weltumsatzes als Bauleistungen) ausführt oder nachhaltig eigene Grundstücke veräußert, die er vorher bebaut hat. Um dem leistenden Unternehmer den Nachweis zu erleichtern, dass sein Leistungsempfänger nachhaltig tätig wird, ist im Gesetzesvorschlag die Möglichkeit der Bescheinigung über die nachhaltige Bautätigkeit durch die zuständige Finanzbehörde vorgesehen.
Reverse-Charge bei Erdgaslieferung, § 13b Abs. 5 UStG: Nach bisherigem Wortlaut war bei im Inland steuerpflichtigen Lieferungen von Erdgas der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist, der selbst Erdgas liefert. Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers soll jedoch nur dann anzuwenden sein, wenn der Leistungsempfänger Wiederverkäufer i.S.d. § 3g UStG ist.
Schnellreaktionsmechanismus, § 13b Abs. 10 UStG: Im Moment kann der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nur auf die Umsätze erweitert werden, für die unionsrechtliche eine solche optionale Regelung festgelegt worden ist. Mit einer Neureglung soll das Instrument des Schnellreaktionsmechanismus bei Vorliegen eines Verdachtes von erheblicher Steuerhinterziehung zur kurzfristigen Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf nationaler Ebene eingeführt werden.
Mittelbare Änderung der Beteiligungsverhältnisse, § 1 Abs. 2a und § 23 Abs. 13 GrEStG: Die jüngste BFH-Rechtsprechung sieht eine gesetzliche Regelungslücke für die mittelbare Änderung der Beteiligungsverhältnisse. Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung soll der ursprüngliche Wille des Gesetzgebers, im Rahmen des § 1 Abs. 2a GrEStG sowohl mittelbare Anteilsübertragungen der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen als auch die wirtschaftliche Betrachtungsweise abzuschaffen, verfolgt werden. Die zivilrechtlichen, insbesondere auch gesellschaftsrechtlichen Unterschiede zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften sollen in gesetzlich eindeutiger Sicht bei der Beurteilung sowie bei der Bemessung des Quantums der mittelbaren Änderung im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft wieder in Abhängigkeit von der Rechtsform der die Beteiligung vermittelnden Gesellschaft berücksichtigt werden.
Bewertung von Kapitalgesellschaftsanteilen, § 97b Abs. 1b und § 205 Abs. 7 BewG: Bisher richtet sich der Wert eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft ausschließlich nach dem Verhältnis des Anteils am Nennkapital der Gesellschaft zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft. Insbesondere in Fällen, in denen die Beteiligung am Nennkapital nicht mit der Gewinn- und Verlustverteilung übereinstimmt, sollte eine an den tatsächlichen gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen orientierte Aufteilung möglich sein.
Sachwertverfahren, § 190 und § 205 Abs. 9 sowie Anlage 22, 24 und 25 BewG: Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung soll das Sachwertverfahren an die Sachwertrichtlinie angepasst werden.

Fundstelle
Bundesrat, Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BR-Drs. 184/14(B)

Weitere Fundstelle
Empfehlungen der Ausschüsse zum Entwurf des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BR-Drs. 184/1/14
BMF, Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, siehe Deloitte Tax-News
Regierungsentwurf: Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, siehe Deloitte Tax-News

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.