Reform der Investmentbesteuerung: Bundesrat stimmt Gesetz zu
Aktuell:
- BMF veröffentlicht ersten Entwurf des Anwendungsschreibens, siehe Deloitte Tax-News
- Das Gesetz wurde am 26.07.2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, BGBl. I 2016 S. 1730 ff..
Erwartungsgemäß hat der Bundesrat am 08.07.2016 dem Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG) zugestimmt. Die Erträge aus Investmentfonds werden somit ab dem 01.01.2018 grundlegend anders besteuert. Die neuen Regelungen zur Verhinderung von Cum/Cum-Geschäften gelten rückwirkend ab dem 01.01.2016.
Hintergrund
Am 08.07.2016 hat der Bundesrat erwartungsgemäß dem am 09.06.2016 vom Bundestag verabschiedeten InvStRefG (siehe Deloitte Tax-News ) zugestimmt. Dem Gesetz war eine jahrelange Diskussion vorausgegangen, insbesondere weil aufgrund der Abkehr vom eingeschränkten Transparenzprinzip erhebliche Steuererhöhungen befürchtet wurden. Während die Erträge nach diesem Grundsatz bisher so besteuert werden, als wäre der Anleger unmittelbar und ohne Zwischenschaltung des Investmentfonds in die Anlagegegenstände investiert, gilt ab 2018 das sog. Trennungsprinzip. Nur bei Spezial-Investmentfonds, die im Grundsatz nur für betriebliche Anleger zugänglich sind, ist weiterhin das eingeschränkte Transparenzprinzip anwendbar, das im Vergleich zum geltenden Recht allerdings erheblich modifiziert wird.
Das InvStRefG enthält auch neue Regelungen zur Vermeidung von sog. Cum/Cum-Geschäften, obwohl es sich hierbei in erster Linie um einen Aspekt der Direktanlage handelt und kein unmittelbarer Bezug zur Investmentsteuerreform besteht. Keinen Eingang in das Gesetz gefunden hat die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Streubesitzbeteiligungen.
I. Reform der Investmentbesteuerung
Mit dem InvStRefG wird die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds grundlegend neu geregelt, wobei für Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds zukünftig zwei verschiedene Besteuerungssystematiken anwendbar sind. Damit einher geht eine erhebliche Erweiterung des Anwendungsbereichs, wobei die erst mit dem AIFM-StAnpG eingeführte Systematik der Investitionsgesellschaften entfällt.
1. Anwendungsbereich
Das neue Investmentsteuergesetz („InvStG 2018“) ist anwendbar auf Investmentfonds und deren Anleger. Als Investmentfonds qualifizieren hierbei zunächst sämtliche Investmentvermögen i.S.d. Kapitalanlagegesetzbuches („KAGB“) sowie darüber hinaus sog. „fiktive“ Investmentfonds. Hierzu gehören:
- Ein-Anleger-Fonds, bei denen die Zahl der möglichen Anleger auf einen Anleger begrenzt ist, die aber im Übrigen die Anforderungen an ein Investmentvermögen erfüllen;
- Kapitalgesellschaften, denen eine operative unternehmerische Tätigkeit untersagt ist und die keiner Ertragsbesteuerung unterliegen oder von ihr befreit sind;
- Konzerneigene Investmentvermögen.
In den folgenden Fällen ist das InvStG 2018 nicht anwendbar:
- wenn die Ausnahmetatbestände nach § 2 Abs. 1 und 2 KAGB erfüllt sind (z.B. Verbriefungszweckgesellschaften);
- bei Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft, wenn es sich nicht um OGAW oder um Altersvorsorgevermögenfonds handelt; Sondervermögen gelten hierbei nicht als Personengesellschaften;
- bei Unternehmensbeteiligungsgesellschaften i.S.d. UBGG sowie REIT-Aktiengesellschaften und Auslands-REITs nach den Vorschriften des REITG.
Um als Spezial-Investmentfonds zu qualifizieren, müssen die Anforderungen an einen Investmentfonds sowie darüber hinaus die Voraussetzungen für die Gewerbesteuerbefreiung erfüllt sein. Folglich muss der objektive Geschäftszweck auf die Anlage und Verwaltung der Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger beschränkt und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände in wesentlichem Umfang ausgeschlossen sein. Inländische Spezial-Investmentfonds können nur als Sondervermögen oder als Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital aufgelegt werden. Schließlich werden bestimmte Anforderungen an die Anlagebestimmungen gestellt, die in großen Teilen dem aktuellen Kriterienkatalog des § 1 Abs. 1b S. 2 Nr. 1 bis 9 InvStG entsprechen. Änderungen ergeben sich hierbei insbesondere im Hinblick auf den Wertpapierbegriff und die Möglichkeit einer nur mittelbaren Risikomischung. Natürliche Personen können sich nach neuem Recht unmittelbar an einem Spezial-Investmentfonds beteiligen, wenn sie die Anteile im Betriebsvermögen halten oder die Beteiligung aufsichtsrechtlich erforderlich ist. Die Möglichkeit der mittelbaren Beteiligung natürlicher Personen über Personengesellschaften entfällt hingegen und nur für bestehende Anlagen wird ein zeitlich begrenzter Bestandsschutz gewährt.
Es wird wichtig sein, die neuen Anforderungen an einen Spezial-Investmentfonds bereits vor dem 01.01.2018 zu erfüllen, weil ein späterer Regimewechsel von einem Investmentfonds zu einem Spezial-Investmentfonds ausgeschlossen ist.
2. Besteuerung bei Investmentfonds
Die Besteuerung auf der Grundlage des Trennungsprinzips hat zur Folge, dass zukünftig sowohl der Investmentfonds mit bestimmten Einnahmen der Körperschaftsteuer unterliegt und zusätzlich auch der Anleger der Besteuerung unterworfen wird.
a. Ebene des Investmentfonds
Der Investmentfonds unterliegt mit den folgenden Einnahmen der Körperschaftsteuer:
- inländische Beteiligungseinnahmen (z.B. Dividenden, Bezüge aus aktienähnlichen Genussrechten und aus Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kompensationszahlungen und Entgelte aus Wertpapier-Darlehensgeschäften bzw. Wertpapier-Pensionsgeschäften);
- inländische Immobilienerträge (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, jeweils soweit diese im Inland belegen sind);
- sonstige inländische Einkünfte (Einkünfte, mit denen ein Steuerausländer bei der Direktanlage der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegt mit Ausnahme der Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bei einer Beteiligung i.H.v. mind. 1% innerhalb der letzten 5 Jahre).
Bei Investmentfonds in der Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft erstreckt sich die Körperschaftsteuerpflicht darüber hinaus auf Einkünfte aus der Verwaltung des Vermögens sowie auf Einkünfte, die aus der Nutzung des Investmentbetriebsvermögens erzielt werden.
Bei Einkünften, die dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, sind der Ansatz von Werbungskosten sowie eine Verlustverrechnung ausgeschlossen und der Steuersatz beträgt 15% einschließlich Solidaritätszuschlag. Bei nicht dem Steuerabzug unterliegenden Einkünften werden die Nettoeinnahmen besteuert und der Steuersatz beträgt 15% zuzüglich Solidaritätszuschlag. Eine quotale oder vollständige Steuerbefreiung ist möglich, wenn bestimmte Anleger an dem Investmentfonds beteiligt sind.
Daneben kann der Investmentfonds gewerbesteuerpflichtig werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn der objektive Geschäftszweck auf die Anlage und Verwaltung der Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger beschränkt und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände in wesentlichem Umfang ausgeschlossen ist.
b. Ebene des Anlegers
Beim Anleger sind im Rahmen eines erheblich pauschalierenden Systems zukünftig
- Ausschüttungen unabhängig von ihrer Zusammensetzung (z.B. auch Kapitalrückzahlungen),
- eine Vorabpauschale sowie
- der Gewinn aus der Veräußerung der Investmentanteile
vollständig steuerpflichtig, d.h. das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG sowie das Beteiligungsprivileg gem. § 8b KStG sind nicht anwendbar.
Die Vorabpauschale ist einschlägig bei thesaurierenden Investmentfonds bzw. bei Investmentfonds mit einer zu geringen Ausschüttung. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Anleger in jedem Fall die sog. risikolose Marktverzinsung versteuern soll. Die Vorabpauschale ist daher der Betrag, um den die Ausschüttungen den Basisertrag unterschreiten. Der Basisertrag wird wiederum ermittelt durch Multiplikation des ersten Rücknahmepreises im Kalenderjahr mit 70% des von der Bundesbank ermittelten Durchschnittszinses öffentlicher Anleihen (Basiszins). Der Basisertrag ist begrenzt auf die Wertsteigerung während des Kalenderjahres zuzüglich der Ausschüttungen. Die Vorabpauschale gilt beim Anleger am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen.
Im Hinblick auf die Ausschüttungen, die Vorabpauschale und auf den Veräußerungsgewinn kann grundsätzlich eine Teilfreistellung anwendbar sein, wenn es sich um einen Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds handelt:
- Aktienfonds sind Investmentfonds, die nach ihren Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 51% ihres Vermögens in Kapitalbeteiligungen investieren. Der Begriff der „Kapitalbeteiligung“ geht dabei über den Begriff der „Aktie“ hinaus und erfasst z.B. auch Anteile an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft, die in ihrem Sitzstaat einer Mindestbesteuerung unterliegt. Die Höhe der Teilfreistellung beträgt bei Privatanlegern 30%, bei betrieblichen Anlegern EStG 60% und bei betrieblichen Anlegern KStG 80%.
- Mischfonds sind Investmentfonds, die nach ihren Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25% ihres Vermögens in Kapitalbeteiligungen investieren. Es ist jeweils die Hälfte der für Aktienfonds geltenden Teilfreistellungen anzuwenden.
- Immobilienfonds sind Investmentfonds, die nach ihren Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 51% ihres Vermögens in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften investieren. Die Teilfreistellung beträgt 60% der Erträge. Die Quote erhöht sich auf 80%, wenn gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 51% des Wertes in ausländische Immobilien und Auslands-Immobiliengesellschaften investiert wird.
Die Teilfreistellungen sollen unter anderem eine Kompensation für die steuerliche Vorbelastung mit Körperschaftsteuer auf der Ebene des Investmentfonds schaffen.
3. Besteuerung bei Spezial-Investmentfonds
a. Ebene des Spezial-Investmentfonds
Grundsätzlich unterliegen auch Spezial-Investmentfonds in gleichem Maße wie Investmentfonds der bereits dargestellten Körperschaftsteuerpflicht. Anders als ein Investmentfonds kann der Spezial-Investmentfonds jedoch die sog. Transparenzoption ausüben. In diesem Fall entfällt die Steuerpflicht für den Spezial-Investmentfonds und die Einnahmen gelten als unmittelbar vom Anleger bezogen. Mit anderen Worten wird in diesem Fall das bislang für Investmentfonds geltende Besteuerungssystem in modifizierter Form fortgeführt.
b. Ebene des Anlegers
Wie nach bisherigem Recht versteuern die Anleger nach dem jeweils für sie geltenden Besteuerungsregime die ausgeschütteten Erträge, die ausschüttungsgleichen Erträge sowie die Gewinne aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen. Die Modifikationen betreffen vornehmlich die Ermittlung der Einkünfte auf der Ebene des Spezial-Investmentfonds sowie die Zurechnung beim Anleger:
- die Einkünfte sind nach den steuerlichen Wirkungen beim jeweiligen Anleger zu gliedern;
- im Hinblick auf die ausgeschütteten Erträge gilt eine neue Ausschüttungsreihenfolge;
- für steuerliche Zwecke wird das Ertragsausgleichsverfahren nicht mehr anerkannt, d.h. es findet stattdessen eine besitzzeitanteilige Zuordnung beim Anleger statt:
- bei einer Ausschüttung von Erträgen, die auf Zeiträume entfallen, in denen der Anleger nicht an dem Spezial-Investmentfonds beteiligt war, gilt die Fiktion einer Substanzauskehr;
- bei einer Thesaurierung werden dem Anleger nur jene Einnahmen und Werbungskosten zugerechnet, die auf Zeiträume entfallen, in denen er Anteile gehalten hat und es gilt eine Zuflussfiktion mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die ausschüttungsgleichen Erträge vereinnahmt wurden (ungeachtet einer etwaigen vorherigen Veräußerung der Spezial-Investmentanteile);
- der Umfang der ausschüttungsgleichen Erträge wird neu definiert und beinhaltet insbesondere keine Gewinne mehr aus der Veräußerung von Anleihen (es gilt lediglich eine Ausnahme für Erträge aus Swap-Verträgen, soweit sich die Höhe der getauschten Zahlungsströme nach Dividenden oder Zinsen bestimmt);
- die steuerfrei thesaurierbaren Erträge (d.h. die nicht zu den ausschüttungsgleichen Erträgen zählenden Erträge) gelten mit Ablauf des 15. Geschäftsjahres des Spezial-Investmentfonds nach der Vereinnahmung als zugeflossen.
Bei nicht ausgeübter Transparenzoption werden inländische Beteiligungseinnahmen pauschal i.H.v. 60% freigestellt, wobei unter bestimmten Voraussetzungen auch eine vollständige Freistellung möglich ist. Für inländische Immobilienerträge beträgt die typisierte Freistellung 20%. Wird die Transparenzoption ausgeübt, entsprechen die Steuerbefreiungen weitgehend den Steuerbefreiungen bei der Direktanlage.
4. Übergangsvorschriften
Das InvStG 2018 tritt unabhängig vom Wirtschaftsjahr des Investmentfonds bzw. dem Anschaffungszeitpunkt der Investmentanteile am 01.01.2018 in Kraft. Bei Investmentfonds sowie Kapital-Investitionsgesellschaften mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr gilt für steuerliche Zwecke zum 31.12.2017 ein Rumpfgeschäftsjahr als beendet.
Anteile an Investmentfonds, an Kapital-Investitionsgesellschaft sowie an Organismen, die zum 01.01.2018 erstmals in den Anwendungsbereich des InvStG 2018 fallen, gelten mit Ablauf des 31.12.2017 als veräußert und mit Beginn des 01.01.2018 als angeschafft. Der Veräußerungsgewinn bzw. –verlust wird allerdings erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung besteuert. Bei Investmentanteilen, die vor Einführung der Abgeltungsteuer angeschafft wurden, entfällt der Bestandsschutz ab dem 01.01.2018, d.h. die ab diesem Zeitpunkt eintretenden Wertveränderungen sind steuerpflichtig. Dies gilt allerdings nur, soweit ein Freibetrag i.H.v. 100.000 Euro überschritten wird.
II. Cum/Cum-Geschäfte
Die neuen Vorschriften zur Vermeidung von Cum/Cum-Geschäften gelten für Dividenden aus im Inland girosammelverwahrten Aktien und Genussrechten sowie für Dividenden aus Aktien und Genussrechten inländischer Emittenten, die im Ausland girosammelverwahrt werden.
Die vollständige Anrechnung der Kapitalertragsteuer setzt nunmehr voraus, dass der Steuerpflichtige
- während eines Zeitraums von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach der Fälligkeit der Kapitalerträge an mind. 45 Tagen ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile bzw. Genussscheine ist (Mindesthaltedauer);
- während der Mindesthaltedauer unter Berücksichtigung von gegenläufigen Ansprüchen und Ansprüchen nahe stehender Personen ununterbrochen das Risiko aus einem sinkenden Wert der Anteile oder Genussscheine im Umfang von mind. 70% trägt (Mindestwertänderungsrisiko) und
- nicht verpflichtet ist, die Kapitalerträge ganz oder überwiegend, unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu vergüten.
Die Regeln finden keine Anwendung
- wenn die entsprechenden Erträge im Veranlagungszeitraum nicht mehr als 20.000 Euro betragen oder
- der Steuerpflichtige bei Zufluss der Erträge seit mind. 1 Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien oder Genussscheine ist.
Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, ergeben sich die folgenden Rechtsfolgen:
- 3/5 der Kapitalertragsteuer sind nicht anrechenbar;
- Die insoweit nicht angerechnete Kapitalertragsteuer ist jedoch auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen;
- Personen, die von der Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflicht befreit sind und bei denen folglich kein Steuerabzug vorgenommen oder eine Steuer erstattet wurde, müssen die Nichterfüllung der Voraussetzungen anzeigen und eine Zahlung in Höhe des unterbliebenen Steuerabzugs leisten.
Die Neuregelungen werfen eine Vielzahl von Fragestellungen auf, die vornehmlich die folgenden Aspekte betreffen:
- Ermittlung der Mindesthaltedauer (z.B. Bestimmung der Fälligkeit der Kapitalerträge);
- Ermittlung des Mindestwertänderungsrisikos (z.B. Festlegung der Methodik sowie der maßgeblichen Instrumente und deren Umfang);
- Bestimmung der nahestehenden Personen (z.B. entsprechende Anwendung anderer Vorschriften);
- Auswirkungen auf Besteuerungsgrundlagen (z.B. Auswirkungen auf den Aktiengewinn);
- Formelle Fragen (z.B. Anforderungen an den Antrag);
- Fragen zur rückwirkenden Anwendung (insbesondere Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf bzw. zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (siehe Deloitte Tax-News)).
Fundstelle
Bundesrat, Beschluss zum Investmentsteuerreformgesetz, BR-Drs. 320/16 (B)
Bundestag, Gesetzesbeschluss zum Investmentsteuerreformgesetz, BR-Drs.320/16, siehe Deloitte Tax-News