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21.12.2015
Unternehmensteuer

Reform der Investmentbesteuerung: BMF veröffentlicht Referentenentwurf

Mit dem vom BMF veröffentlichten Referentenentwurf für ein Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) vom 16.12.2015 wird eine grundlegende Reform der Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds immer wahrscheinlicher. Die geplante Abkehr vom Transparenzprinzip für Publikums-Investmentfonds stellt den größten Einschnitt in diesem Bereich seit Einführung des Investmentsteuergesetzes dar. Auch darüber hinaus wird die Reform die Branche vor erhebliche Herausforderungen stellen.

Verfolgen Sie den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens mit dem Gesetzesticker der Deloitte Tax-News App

Im Folgenden möchten wir zunächst die grundlegenden Eckpunkte der zukünftigen Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds darstellen. Für eine ausführliche Darstellung verweisen wir auf unseren anlässlich des Diskussionsentwurfs („InvStRefG-DiskE“) veröffentlichten Deloitte Tax-News – Beitrag. Daran anschließend stellen wir die wesentlichen Änderungen des Referentenentwurfs („InvStRefG-RefE“) gegenüber dem InvStRefG-DiskE dar.

Vorab möchten wir bereits an dieser Stelle auf die Folgenden für die Praxis besonders wichtigen Punkte hinweisen:

  • Die im InvStRefG-DiskE vorgesehene Steuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Streubesitzbeteiligungen wurde nicht in den InvStRefG-RefE übernommen. Insbesondere die Bundesländer fordern allerdings nach wie vor, dass die Regelung in das endgültige Gesetz wieder aufgenommen wird.
  • Im Hinblick auf den Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes i.d.F. des AIFM-Steueranpassungsgesetzes wird die Übergangszeit für bestandsgeschützte Investmentvermögen bis zum Inkrafttreten des neuen Besteuerungssystems verlängert.

Eckpunkte der zukünftigen Investmentbesteuerung

Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich wird gegenüber dem aktuellen Investmentsteuergesetz erheblich erweitert. In Zukunft werden sämtliche Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs („KAGB“), d.h. Organismen für gemeinsame Anlagen in übertragebare Wertpapiere („OGAW“) sowie Alternative Investmentfonds („AIF“) den Regelungen des neuen Investmentsteuergesetzes unterworfen. Die Ausnahmen des KAGB werden hierbei berücksichtigt (z.B. Holdinggesellschaften und Verbriefungszweckgesellschaften). Darüber hinaus kennt das Investmentsteuergesetz zukünftig sog. fiktive Investmentfonds, die ebenfalls in den Anwendungsbereich einbezogen werden. Für deutsche und ausländische Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft soll der Anwendungsbereich nicht eröffnet sein, wenn es sich nicht um OGAW oder um Altersvorsorgevermögensfonds handelt. Sondervermögen und vergleichbare ausländische Rechtsformen gelten hierbei nicht als Personengesellschaften.

Publikums-Investmentfonds
Der wesentliche Kern der Reform stellt die Abkehr vom Transparenzprinzip bei Publikums-Investmentfonds (zukünftig nur noch als „Investmentfonds“ bezeichnet) dar. Während der Anleger in einem Investmentfonds bisher grundsätzlich so besteuert wurde, als wäre er wie ein Direktanleger unmittelbar und ohne Zwischenschaltung des Investmentfonds in die zugrundliegenden Vermögensgegenstände investiert, sehen die Reformpläne zukünftig eine Besteuerung auf der Basis des Trennungsprinzips vor. Danach sind deutsche und ausländische Investmentfonds mit bestimmten Erträgen körperschaftsteuerpflichtig. Eine Steuerbefreiung kann nur bei einer Beteiligung abschließend aufgezählter Anlegergruppen zur Anwendung gelangen.

Darüber hinaus findet eine Besteuerung auf Anlegerebene statt. Nach den Plänen sind zukünftig sämtliche Ausschüttungen unabhängig von ihrer Zusammensetzung, eine sog. Vorabpauschale (zu ermitteln auf der Grundlage des Basiszinses gemäß Bewertungsgesetz) sowie der Gewinn bzw. Verlust aus der Veräußerung von Investmentanteilen steuerpflichtig. In allen drei Fällen kann bei bestimmten Investmentfonds eine Teilfreistellung zur Anwendung kommen. Bei Privatanlegern qualifizieren die Erträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, bei betrieblichen Anlegern handelt es sich um Betriebseinnahmen.

Spezial-Investmentfonds
Ein Spezial-Investmentfonds ist nach den Reformplänen ein Investmentfonds, der die Voraussetzungen für die Gewerbesteuerbefreiung erfüllt. Danach muss der objektive Geschäftszweck auf die Anlage und Verwaltung der Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger beschränkt und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände ausgeschlossen sein. Nur bei Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften im Sinne des KAGB ist eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung zulässig. Darüber hinaus darf der Spezial-Investmentfonds nicht wesentlich gegen weitere Voraussetzungen verstoßen, die im Grundsatz dem aktuellen Kriterienkatalog des § 1 Abs. 1b Satz 2 InvStG entsprechen und es dürfen höchstens 100 Anleger investiert sein, die keine natürlichen Personen sind. Hierbei ist anders als nach aktuellem Recht eine mittelbare Beteiligung natürlicher Personen über eine Personengesellschaft unzulässig.

Grundsätzlich unterliegen auch Spezial-Investmentfonds dem bereits dargestellten Trennungsprinzip. Die partielle Körperschaftsteuerpflicht kann jedoch durch Ausübung einer sog. Transparenzoption vermieden werden.

Wie bisher versteuern die Anleger nach dem jeweils für sie geltenden Besteuerungsregime die ausgeschütteten Erträge, die ausschüttungsgleichen Erträge sowie die Gewinne bzw. Verluste aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen.

Übergangsvorschriften
Die neue Besteuerungssystematik soll unabhängig vom Geschäftsjahr des Investmentfonds ab dem 01.01.2018 anwendbar sein. Deutsche und ausländische Investmentfonds mit einem vom Kalenderjahr abweichen Geschäftsjahr müssen für steuerliche Zwecke zum 31.12.2017 ein Rumpfgeschäftsjahr bilden. Für die letztmalige Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 InvStG gilt eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2018.

Anteile an Investmentfonds, an Kapital-Investitionsgesellschaften im Sinne des Investmentsteuergesetzes oder an Anlagevehikeln, die zum 01.01.2018 erstmals in den Anwendungsbereich des neuen Investmentsteuergesetzes fallen, gelten mit Ablauf des 31.12.2017 als veräußert und mit Beginn des 01.01.2018 als angeschafft. Der Gewinn bzw. Verlust ist erst in dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem die Anteile tatsächlich veräußert werden.

Bei Investmentanteilen, die vor dem 01.01.2009, d.h. vor Einführung der Abgeltungsteuer erworben und seit der Anschaffung nicht im Betriebsvermögen gehalten wurden, sind die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31.12.2017 eingetretenen Wertveränderungen steuerfrei. Die ab dem 01.01.2018 eintretenden Wertveränderungen sind hingegen steuerpflichtig, soweit der Veräußerungsgewinn einen Freibetrag i.H.v. 100.000 Euro übersteigt.

Fazit
Die geplante Reform der Investmentbesteuerung wird für Kapitalverwaltungsgesellschaften, depotführende Stellen und Anleger einen bedeutenden Einschnitt darstellen. Nach unserer Einschätzung wird es wichtig sein, die Anleger weiterhin von den Vorteilen der Vermögensanlage in einem Investmentfonds zu überzeugen. Darüber hinaus sollten sich depotführende Stellen möglichst frühzeitig auf die Reform einstellen und ihre IT-Systeme anpassen, um den erheblichen Mehraufwand effektiv bewältigen zu können.

Referentenentwurf: Was ist neu im Vergleich zum Diskussionsentwurf?

Im Vergleich zum InvStRefG-DiskE enthält der InvStRefG-RefE einige signifikante Verbesserungen, aber auch neue belastende Regelungen.

Investmentfonds

Anwendungsbereich

  • Konzerneigene Investmentvermögen i.S.d. § 2 Abs. 3 KAGB („Konzernfonds“) werden explizit in den Anwendungsbereich des neuen Investmentsteuergesetzes einbezogen.
  • Demgegenüber wir klargestellt, dass
    - Unternehmensbeteiligungen nach § 1a Abs. 1 des Gesetzes über
      Unternehmensbeteiligungsgesellschaften,
    - Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die im öffentlichen Interesse mit
      Eigenmitteln oder mit staatlicher Hilfe Beteiligungen erwerben und
    - REIT-Aktiengesellschaften und andere REIT-Körperschaften, REIT-
      Personenvereinigungen oder REIT -Vermögensmassen nach dem
      REIT-Gesetz nicht in den Anwendungsbereich fallen. Darüber hinaus
      wird in der Gesetzesbegründung klargestellt, dass auch
      Vermögensverwaltungsmandate und Zertifikate nicht dem neuen
      Investmentsteuergesetz unterliegen.

Begriffsbestimmungen
Mit dem InvStRefG-RefE werden die Begriffe des „inländischen Investmentfonds“ sowie des “ausländischen Investmentfonds“ neue definiert. Darüber hinaus werden die Begriffe „Dach-Investmentfonds“, „Ziel-Investmentfonds“, „Dach-Spezial-Investmentfonds“, „Ziel-Spezial-Investmentfonds“ und „kooperativer ausländischer Staat“ definiert. Letzterer ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Drittstaat, der gegenüber Deutschland Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung leistet.

Besteuerung des Investmentfonds

  • Die Einkünfte aus dem Verkauf von Anteilen an deutschen Kapitalgesellschaften nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStG i.V.m. § 17 EStG gehören nicht mehr zu den sonstigen inländischen Einkünften und unterliegen dementsprechend nicht mehr der Körperschaftsteuer.
  • Bei der Ermittlung der Einkünfte dürfen nur direkt zuordenbare Werbungskosten angesetzt werden. Dies hat lediglich Auswirkungen auf Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug unterliegen, d.h. insbesondere inländische Immobilienerträge.
  • Für dem Steuerabzug unterliegende Einkünfte wird ein Verlustverrechnungsverbot mit anderen Einkünften normiert. Im Übrigen ist eine Verlustverrechnung möglich, d.h. innerhalb der nicht dem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte können negative Einkünfte mit positiven Einkünften verrechnet werden. Nicht ausgeglichen negative Einkünfte sind in vorzutragen.

Steuerbefreiung des Investmentfonds aufgrund steuerbegünstigter Anleger

  • Im Hinblick auf inländische Immobilienerträge wird der Kreis der steuerbegünstigten Anleger um Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG sowie vergleichbare ausländische Körperschaften erweitert.
  • Bei ausländischen Körperschaften gilt die Steuerbefreiung nur, wenn diese ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in einem kooperativen ausländischen Staat haben.
  • Die Steuerbefreiung gilt nur, wenn der Investmentfonds die Anforderungen des § 36 Abs. 2a EStG n.F., der ebenfalls Gegenstand des InvStRefG-RefE ist, im Hinblick auf die Anrechenbarkeit von Kapitalertragsteuer erfüllt. Danach wird eine „45-Tage-Regelung“ zur Verhinderung sog. cum-/cum-Gestaltungen normiert.
  • Laut Gesetzesbegründung darf das Verfahren, welches zur Erzielung der Steuerbefreiung durchlaufen werden muss, auch in elektronischer oder EDV-technischer Form abgewickelt werden.

Gewerbesteuer

  • Der InvStRefG-RefE sieht eine Bagatellgrenze vor. Danach sind Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit unschädlich, wenn sie weniger als 5% der gesamten Einnahmen des Investmentfonds in einem Geschäftsjahr betragen.
  • Bei Überschreitung der Bagatellgrenze bildet die gewerbliche Tätigkeit des Investmentfonds einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. § 9 Nr. 3 GewStG findet Anwendung, so dass Einkünfte aus einer ausländischen Betriebsstätte nicht der deutschen Gewerbesteuer unterliegen.

Erträge aus Investmentfonds (Vorabpauschale, Teilfreistellung und Liquidation)

  • Im Rahmen der Ermittlung der Vorabpauschale sind statt 80% nur noch 70% des Basiszinses nach § 203 Abs. 2 BewG heranzuziehen.
  • Werden die Investmentanteile im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge oder im Rahmen von Versicherungsverträgen gehalten, ist keine Vorabpauschale anzusetzen.
  • Bei Investmentfonds, die abgewickelt werden, qualifizieren Liquidationszahlungen nicht als Erträge.
  • Die Teilfreistellungsquoten werden angepasst und ergänzt:
    - Bei Aktienfonds, die nach ihren Anlagebedingungen fortlaufend mind. 51% des Wertes in Aktien investieren, wird die Teilfreistellungsquote von 20% auf 30% erhöht; sie gilt jetzt nur noch für Investmentanteile im Privatvermögen. Bei natürlichen Personen mit Anteilen im Betriebsvermögen beläuft sich die Teilfreistellungsquote auf 60% und bei Körperschaften auf 80%.
    - Für Mischfonds, die nach ihren Anlagebedingungen fortlaufend mind. 25% des Wertes in Aktien anlegen, gilt jeweils die Hälfte der Teilfreistellungsquoten der Aktienfonds.
    - Anlagen in Investmentanteile an Aktienfonds gelten i.H.v. 51% des Wertes des Aktienfonds als Aktien und Anlagen in Investmentanteile an Mischfonds qualifizieren i.H.v. 25% des Wertes des Mischfonds als Aktien.
    - Bei Immobilienfonds, die nach ihren Anlagebedingungen fortlaufend mind. 51% des Wertes in Immobilien anlegen, beträgt die Teilfreistellungsquote jetzt 60%. Bei einer Anlage in ausländische Immobilien wird die Teilfreistellungsquote auf 80% angehoben. Immobiliengesellschaften werden jetzt in beiden Fällen berücksichtigt.
  • Bei einer Änderung der Teilfreistellungsquoten wird ein Verkauf mit anschließendem Kauf der Investmentanteile fingiert.
  • Die Teilfreistellungen sind für Zwecke der Gewerbesteuer nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

Kapitalertragsteuer und Haftung

  • Die Gültigkeit der Statusbescheinigung als Investmentfonds beträgt weiterhin höchstens drei Jahre, sie kann aber rückwirkend für einen Zeitraum von sechs Monaten vor Antragstellung erteilt werden.
  • Die Frist für die Antragstellung auf Erstattung von Kapitalertragsteuer wird von einem auf zwei Jahre nach dem Geschäftsjahresende des Investmentfonds verlängert.
  • Ein steuerbegünstigter Anleger haftet für die an den Investmentfonds erstatteten Steuerbeträge, wenn er im Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht erfüllt oder nicht mehr erfüllt. Bei Übertragung von Investmentanteilen eines vollständig steuerbefreiten Investmentfonds von einem steuerbegünstigten Anleger auf einen nicht begünstigten Erwerber haftet der Veräußerer für ggf. erstatte oder nicht erhobene Steuer.
  • Wurde eine Steuererstattung gewährt oder wurde eine Steuer nicht erhoben, haftet die depotführende Stelle in den Fällen, in denen die Befreiung oder Erstattung aufgrund falscher, unterlassener oder verspäteter Mitteilungen der depotführenden Stelle oder aufgrund einer unzutreffenden Bestätigung zu Unrecht gewährt wurde. Soweit die depotführende Stelle weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat, ist die Haftung ausgeschlossen.
  • Der gesetzliche Vertreter eines Investmentfonds haftet ebenfalls für zu Unrecht erstattete oder nicht erhobene Steuer, wenn er davon Kenntnisse hatte oder Kenntnis hätte erlangen können, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht vorlagen oder er dies zu einem späteren Zeitpunkt erkennt und die Finanzbehörde nicht unverzüglich darüber unterrichtet.

Spezial-Investmentfonds

Anforderungen an einen Spezial-Investmentfonds

  • Im Hinblick auf die zulässigen Vermögensgegenstände wird die bereits aus dem aktuellen Investmentsteuergesetz bekannte Schmutzgrenze i.H.v. 90% aufgenommen. Darüber hinaus darf in der Anlagepraxis nicht mehr wesentlich gegen die Voraussetzungen verstoßen werden.
  • Die Anlagemöglichkeiten werden gegenüber dem InvStRefG-DiskE nicht unerheblich verschärft:
    - Der Kreis der erwerbbaren Wertpapiere wird auf Wertpapiere i.S.d.
      § 193 KAGB begrenzt.
    - Die erwerbbaren Ziel-Investmentfonds werden auf OGAW und AIF
      beschränkt, die ihrerseits mit Ausnahme der Anlegergrenze die 
      Voraussetzungen an einen Spezial-Investmentfonds erfüllen müssen.
  • Es wird klargestellt, dass eine mittelbare Beteiligung i.H.v. 10% an einer Kapitalgesellschaft schädlich ist, wenn sie über eine Personengesellschaft gehalten wird.

Ausschüttungsgleiche Erträge

  • Die ursprünglichen Pläne, wonach 10% der Veräußerungsgewinne pauschal zugerechnet werden sollten, werden aufgegeben.
  • Nach dem InvStRefG-RefE können Stillhalterprämien, Gewinne aus Derivaten, Gewinne aus dem Verkauf von Aktien und Renten und Gewinne aus dem Verkauf von Investmentanteilen steuerfrei thesauriert werden. Dies entspricht weitgehend dem aktuellen Investmentsteuergesetz.
  • Finanzderivate, deren Höhe sich nach Erträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 7 EStG bestimmt, qualifizieren allerdings nicht als steuerfrei thesaurierbare Erträge. Hiermit sollen Steuergestaltungen verhindert werden, bei denen Investmentfonds die Besteuerung von Zinsen und Dividenden durch den Einsatz entsprechender Finanzderivate hätten umgehen können.
  • Sämtliche steuerfrei thesaurierten Erträge gelten mit Ablauf des 15. Geschäftsjahres des Spezial-Investmentfonds nach der Vereinnahmung als beim Anleger zugeflossen, wenn die Erträge nach Abzug der Verlustvorträge positiv sind und nicht bereits ausgeschüttet wurden.

Werbungskostenzuordnung

  • Die Regelungen zum Werbungskostenabzug bleiben weitestgehend identisch.
  • Neu ist hingegen, dass Verluste aus Finanzderivaten als direkte Kosten bei den Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien zu berücksichtigen sind, wenn eine konzeptionelle Gestaltung vorliegt. Damit soll vermieden werden, dass Veräußerungsgewinne aus Aktien steuerfrei vereinnahmt werden können und gleichzeitig gegenläufige Verluste aus Termingeschäften steuerlich abzugsfähig sind.

Inländische Beteiligungseinnahmen

  • Auf die dem Anleger zugerechneten inländischen Beteiligungseinnahmen sowie die sonstigen inländischen Einkünfte mit Steuerabzug ist § 8b KStG anwendbar, soweit
    - es sich um die Gewinnausschüttung einer Immobiliengesellschaften, einer ÖPP-Gesellschaft oder einer Gesellschaft handelt, deren Unternehmensgegenstand auf die Erzeugung erneuerbarer Energien gerichtet ist,
    - der Anleger kein Institut oder Unternehmer i.S.d. § 8b Abs. 7 oder 8 KStG ist und
    - die auf die Spezial-Investmentanteile rechnerisch entfallende Beteiligung am Kapital der Gesellschaft die Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG erfüllt.
  • § 3 Nr. 40 EStG ist auf die dem Anleger zugerechneten Beteiligungseinnahmen nicht anwendbar, wenn der Anleger ein Institut oder ein Unternehmen i.S.d. § 3 Nr. 40 Satz 3 oder 4 EStG ist.

Steuerfreistellung bei ausländischen Dividenden

  • Im Hinblick auf die in den ausgeschütteten bzw. ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen ausländischen Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung von Aktien ist § 3 Nr. 40 EStG grundsätzlich anzuwenden, es sei denn, dass der Anleger ein Institut oder ein Unternehmen i.S.d. § 3 Nr. 40 Satz 3 oder 4 EStG ist.
  • Für körperschaftsteuerpflichtige Anleger ist § 8b KStG anwendbar, wenn
    - es sich um die Gewinnausschüttung einer  Immobiliengesellschaften, einer ÖPP-Gesellschaft oder einer Gesellschaft handelt, deren Unternehmensgegenstand auf die Erzeugung erneuerbarer Energien gerichtet ist,
    - der Anleger kein Institut oder Unternehmer i.S.d. § 8b Abs. 7 oder 8 KStG ist und
    - die auf die Spezial-Investmentanteile rechnerisch entfallende Beteiligung am Kapital der Gesellschaft die Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG erfüllt.
  • Die Steuerfreistellung setzt grundsätzlich eine steuerliche Vorbelastung der ausschüttenden Körperschaft voraus.
  • Nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreie Schachteldividenden können an die Anleger durchgereicht werden.
  • Teilfreistellungen sind für Zwecke der Gewerbesteuer nur teilweise zu berücksichtigen

Aktien-, Abkommens- und Teilfreistellungsgewinn

  • Der InvStRefG-RefE sieht folgerichtig die Beibehaltung des Aktiengewinns vor, wobei nunmehr die neuen Begriffe „Abkommensgewinn“ und „Teilfreistellungsgewinn“ eingeführt werden.
  • Zukünftig sind die Werte nicht mehr als Prozentsätze, sondern als absolute Zahlen anzugeben.
  • Verluste aus Finanzderivaten (Koppelungsgeschäfte) sind beim Aktiengewinn mindernd zu berücksichtigen.

Weitere Änderungen
Neben den bereits dargestellten Änderungen ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass eine steuerneutrale Verschmelzung deutscher Spezial-Investmentfonds untereinander sowie ausländischer Spezial-Investmentfonds untereinander möglich ist. In beiden Fällen ist die Beteiligung einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital bzw. einer vergleichbaren ausländischen Rechtsform ausgeschlossen. Darüber hinaus ist eine steuerneutrale Verschmelzung von deutschen Altersvorsorgevermögensfonds untereinander sowie von ausländischen Altersvorsorgevermögensfonds untereinander möglich.

Schließlich sieht der InvStRefG-RefE einen eigenen Bußgeldkatalog vor, wobei eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße i.H.v. bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann.

Anwendungs- und Übergangsvorschriften

  • Im Zusammenhang mit den Anwendungs- und Übergangsvorschriften gibt es keine nennenswerten Änderungen des InvStRefG-RefE im Vergleich zum InvStRegG-DiskE.
  • Der Gesetzgeber will allerdings die Gelegenheit nutzen, um das aktuelle Investmentsteuergesetz bis zur Systemumstellung in einigen Punkten anzupassen:
    - In die Berufsträgerbescheinigung soll aufgenommen werden, welche  Anhaltspunkte für Steuergestaltungen gefunden wurden.
    - Für Berufsträger ist im Zusammenhang mit der Ausstellung der Berufsträgerbescheinigung ein Bußgeld i.H.v. bis zu 1 Mio. Euro für falsche Angaben vorgesehen.
    - Im Hinblick auf die Pauschalbesteuerung werden die Vorgaben des EuGH-Urteils vom 09.10.2014 in Sachen „van Caster und van Caster“ (Az. C-326/12) sowie das BMF Schreiben vom 28.07.2015 (Az. IV C 1 - S 1980-1/11/10014 :005) umgesetzt.
    - Für ausländische Publikums-Investmentfonds wird für die Übergangszeit ein eigenes Fehlerkorrekturverfahren normiert.
    - Im Hinblick auf den Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes i.d.F. des AIFM-Steueranpassungsgesetzes wird die Übergangszeit für bestandsgeschützte Investmentvermögen bis zum Inkrafttreten des neuen Besteuerungssystems verlängert.

Fundstelle

BMF, Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung

Alle Beiträge zum Thema Investmentsteuerreformgesetz

Ihr Ansprechpartner

Marcus Roth
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mroth@deloitte.de
Tel.: +49 89 29036 8278

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Tel.: +49 69 75695 6111

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Senior Manager

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Tel.: +49 40 32080 4448

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